Arbeitszeiten/Öffnungszeiten

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Wenn in den Arbeitsverträgen 40 Stunden vereinbart sind,aber nur 38 Stunden nach dem Modell gearbeitet werden sollen,befindet sich der Arbeitgeber im Annahmeverzug.Dazu sagt der § 615 BGB: Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.

Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Entscheidend ist, welche Vereinbarungen hinsichtlich Dauer und Lage der Arbeitszeit getroffen wurden.

Wurde eine konkrete Dauer der Arbeitszeit vereinbart, beispielsweise 38,5 Stunden, so müssen sich beide Seiten daran halten. Eine einseitige Vertragsänderung, beispielsweise durch Weisung des Arbeitgeber, wäre dann, ohne Ihr Einverständnis nicht zulässig. Gleiches gilt natürlich auch für eine eigenmächtige Verlängerung der Arbeitszeit seitens der Arbeitnehmer. Diese Verlängerung müsste der Arbeitgeber nicht bezahlen.

Wäre die Vertragssituation wie zuvor beschrieben, müsste der Arbeitgeber Sie nach Ihrem Einverständnis fragen, erst wenn Sie zugestimmt haben, dürfte er die neue Arbeitszeit anweisen.

Wurde keine feste Dauer der Arbeitszeit bzw. flexible Arbeitszeiten vereinbart, dann kann der Arbeitgeber kraft seines Weisungsrechts die neue Öffnungszeit anweisen.

Gleiches gilt für die Lage der Arbeitszeit.

Peter Kleinsorge

Wenn ihr vertraglich verpflichtet seid, 40 Stunden zu arbeiten, dann kann doch niemand was dagegen haben, wenn ihr das tut. Die werden sich eher über eure Initiative freuen, weil höheren Orts offenbar jemand verpennt hat, Arbeitspläne zu machen.