Arbeitsschutzgesetz ,Arbeitszeit.....Ruhezeiten, Öfentlicherdienst, Rufbereitschaft

3 Antworten

Hallo Yannic32!

Arbeitszeitgesetz (ArbZG):

§ 5 Ruhezeit (1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.

(2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.

Du schreibst, Ihr seid im öffentlichen Dienst. Da gilt für die Universitäten doch der TVöD-L (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder). Lies doch dort nach, was über die Vergütung des Rufbereitschaftsdienstes genannt ist. Das müsste dort so um die §§ 7-8 stehen.

Das Problem, wenn durch eine Unterschreitung der erforderlichen Mindestruhezeit wegen der tatsächlichen Arbeitsleistung während des Rufbereitschaftdienstes am folgenden Tag ein Beschäftigungsverbot gem. § 5 ArbZG ausgelöst wird, geht diese Zeit tatsächlich zu Lasten Deines Zeitkontos (Minusstunden). Das ist - leider - bereit seit Jahren höchstrichterlich (BAG) bestätigt.

Der "Ärger" mit der BG ist rein hypothetisch und nur im Falle eines Arbeits-/Arbeitswegeunfalls von Bedeutung. Der BG ist aber in der Regel die arbeitsrechtliche Einwandfreiheit der beabsichtigten oder tatsächlichen Arbeitsleistung relativ egal. Im schlimmsten Fall übernimmt halt dann nicht die BG die Behandlungskosten sondern die Krankenkasse - wie bei jeder anderen privat verursachten Verletzung auch.

Dieser Fall ist nirgendwo endgültig geregelt und im allgemeinen werden örtliche Sonderregelungen vereinbart, schriftlich in einer Betriebsvereinbarung. In den technischen Diensten ist die Rufbereitschaft ein gerne angenommenes Zubrot. Die Zeit des Rufbereitschaftsdienstes wird ja mit 12,5% der Zeitstunden angerechnet und mit der Überstundenvergütung bezahlt. Das heißt, man bekommt, wenn man Glück hat, Geld für nüchtern zuhause bleiben und hoffentlich nicht gerufen werden. Wird man gerufen, zählt die Zeit der Anwesenheit am Arbeitsplatz als Arbeitszeit.Ich kenne das so, dass man eine ganze Woche Rufbereitschaft leistet und dann monatelang überhaupt nicht. Da kann man sich besser auf die Belastungen einstellen. Soweit mir bekannt, ist Rufbereitschaftdienst keine Arbeitszeit, im Gegensatz zum Bereitschaftsdienst, der früher auch nicht als Arbeitszeit galt. Infolgedessen gelten auch die Regelungen der Mindestruhezeit von 11 Stunden nicht. Im Extremfall käme man ansonsten tatsächlich zu heftigen Minusstunden, wenn man öfters im Bereitchaftsdienst gerufen wird.

Wenn du um 16 Feierabend hast dann fängt eine Ruhezeit von 11 Stunden für dich an. Wenn du in deiner Rufbereitschaft in den Einsatz kommst und musst raus in die Uni, dann hört deine Ruhezeit auf mit dem Eingang des Anrufs / der Meldung. Musst du also beispielspeise um 2:30 raus und bist bis 4:30 im Einsatz (Einsatz Ende ist Abschluss, nicht wenn du zu Haus bist), dann fängt deine Ruhezeit von 11 Stunden erneut an und würde bis 15:30 gehen. Nun wäre für mich interessannt ob das mit einer Betriebsvereinbarung irgendwie bei euch geregelt ist, denn in dem Text von mir würdest du ja massiv Minusstunden machen, also ist deine Darstellung korrekt.

Die Gutschrift der Zeit muss erfolgen, kan ndein Chef machen was er will.

Bei uns haben wir eine Rufbereitschaft aus den Gründen abgeschmettert, denn wir dürfen nur bis zu einer bstimmten Urzeit normal arbeiten und würden unsere Atgesarbeitszeit in der Rufbereitschaft mit anfallenden Einsätzen niemals einahlten können. Du musst unbedingt zu deinem Personalrat gehen und dort die Situation beschreiben, denn das Vorgehen deines Chefs ist nicht akzeptabel. Sollte es eine BV geben, dann besorge dir diese und ich würde da auch wenn du magst mal drüberschauen, denn die sind gern etwas verklausuliert geschrieben.

Übrigens haben wir das bei uns so geregelt: Wenn es in den technischen Bereichen spezielle Einsätze gibt, dann gehen die an externe Dienstleister (Wachpersonal, Hausmeister....). Damit sind unsere Kollegen aus der Rufbereitschaftsnummer raus, und das freut die echt.