Arbeitszeit Falsche erfassung nachträglich einfordern?

4 Antworten

Er kann die zeiten zwar rückwärts korrigieren, aber das kann keinem Arbeitnehmer zum Nachteil werden. Ich würde das als betrieblich übung sehen und zu eurem Betriebsrat gehen. Dreh den Fall doch mal um: Du arbeitest mehr als sein sollte, also Überstunden, und machst diese erst nach einem Jahr geltend, dann wird dir dein Arbeitgeber sagen - Pech gehabt!

Habt ihr in der Firma keinen Betriebsrat,der sich darum kümmert?

Der GF kann natürlich nicht rückwirkend alle Abrechnungen als falsch bezeichnen und angeblich überzahlte Zeiten nachberechnen und mit den aktuellen Löhnen und Gehältern verrechnen.

Es gibt Ausschlussfristen zwischen in der Regel 1 und ca.6 Monaten,nach deren Ablauf keine Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag mehr geltend gemacht werden können.

Im Allgemeinen stehen diese Ausschlussfristen auch im Arbeitsvertrag,in einer Betriebsvereinbarung oder einem anwendbaren Tarifvertrag.

Abgesehen davon hat die Firma durch Nichtgewährung der entsprechenden Pausen gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen und damit mindestens eine Ordnungswidrigkeit begangen.

Mira18 
Fragesteller
 20.12.2011, 19:42

Es ist ja nicht so das wir keine Pause hätten machen dürfen! wir ham halt keine gemacht. massendynamik vieleicht!? Gewohnheit? keine ahnung.

Betriebsrat oder sowas gibt es nicht! auch keinen AN-Vertretung.

Wenn hier tatsächlich überzahlte Zeit vorliegen würde (was ja nicht der Fall ist) könnte der AG bis zu 3 Jahren rückwärts korrigieren. Es sei denn, Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag regeln Ausschlußfristen.

Da die Zeit aber gearbeitet wurde, liegt keine Überzahlung vor und damit auch nicht das Recht einer Rückforderung. Das der AG sich in den vergangenen Jahren nicht an das ArbZG und die Pausenregelung gehalten hat, kann jetzt nicht auf den AN abgewälzt werden. Das Durcharbeiten von Pausen wurde mindestens geduldet, womit der AN auch ein Recht auf Vergütung der gearbeiteten Zeit hat.

Da solche Einzelfälle in keinem Gesetz stehen, das man dem AG nun unter die Nase halten könnte wirst du vermutlich nur per Anwalt (und schlimmstenfalls Gericht) diese Pläne abwenden können.

Mira18 
Fragesteller
 20.12.2011, 20:02

so hatte ich mir das auch schon gedacht. Vieleicht geht da auch was übers gewohnheitsrecht.

Kann man den AN da irgendetwas anhaben? wegen nichteinhaltung des ArbZG? oder wäre das dann ein ganz anderes Thema?

ralosaviv  20.12.2011, 20:13
@Mira18

Das Gewohnheitsrecht oder die betriebliche Übung setzen die vorbehaltlose Handlung und regelmäßige Wiederholung voraus. Das liegt ja vor! Also warum nicht.....? Gewichtiger finde ich trotzdem, dass es sich ja um tatsächlich geleistete Arbeitszeit handelt, die man rückwirkend abziehen will. Das geht mE überhaupt nicht!

Dem AN kann man aus der Nichteinhaltung des ArbZG keinen Strick drehen. Der AG war in der Pflicht!

oh aufpassen, nicht daß du dann noch in ein minus rutsch, da würde ich mal einen arbeitsrechtler fragen ob so eine über dauer geduldete regelung überhaupt rückwirkend abgezogen werden kann?.

muß dein chef auf einmal sparen??