Arbeitsrecht - Dienstplanänderungen

3 Antworten

http://schiering.org/arhilfen/arzeit/direktionsrecht.htm

Auch wenn der Link sich zunächst auf den Geltungsbereich der AVR für die Caritas bezieht, gelten die dort beschriebenen Bestimmungen generell auch in anderen Tarifbereichen und auch ohne Tarifverträge im Hintergrund bei Anwendung von Dienstplänen. Einfach mal lesen. Ist recht informativ.

Da stellt sich doch zunächst die Frage, ob Arbeit auf Abruf arbeitsvertraglich vereinbart wurde.

Wenn nicht, dann wird es ja einen Dienstplan geben. Sobald dieser ausgehängt bzw. übermittelt wurde, so gilt er verbindlich für beide Seiten.

Eine Änderung wäre somit nur noch auf freiwilliger Basis möglich.

Überstunden können jedoch ggf. angeordnet werden. Dies kann auch bei betrieblichen Notfällen sein, wenn dies nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag fixiert wurde.

Es gilt hier aber dann trotzdem das AZG, welches auch durch Notfälle keine "Beugung" vorsieht.

Die Aussage des Arbeitgebers ist falsch. Sie gilt weder für Teilzeit noch für Vollzeitbeschäftigte noch für sonst jemanden.

Die Arbeitszeit muß nach Absprache ( Zustimmung des Arbeitnehmers ! ) jeweils mindestens vier Tage im vorraus bekannt gegeben werden. Also spätestens am Montag muß der AN wissen wie er am Freitag zuarbeiten hat. Absprache bedeutet aber auch das der AN diese Arbeitszeit begründet ablehnen kann.

per Tarifvertrag kann vom § 12 TzBfG zu Gunsten des Arbeitnehmers angewichen werden.