Arbeitsrecht - Dienstplanänderungen
Hallo - ich habe eine Frage bezüglich Dienstplanänderungen die unter dem laufenden Monat stattfinden. Wir haben zur Zeit sehr viele Kranke in der Arbeit und somit einen extremen Mangel an Personal. Die Arbeitnehmer die nicht krank sind müssen nun Überstunden ohne Ende machen und einspringen. Mein Arbeitgeber sagt, dass er Dienstplanänderungen über vier Tage in der Zukunft durchführen kann ohne das es einer Zustimmung Bedarf. Mein Arbeitgeber beruht sich auf den Paragrafen 12 Abs.2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge. Meine Frage dazu ist: Ein paar Kollegen und ich arbeiten Vollzeit und haben auch keinen befristeten sondern Unbefristete Arbeitsverträge! Zählt dieser Paragraf nun auch für uns oder wirklich nur für die wie es auch heißt Teilzeit und Befristeteverträge??? Wäre Super wenn sich hier jemand bisschen mit Arbeitsrecht auskennt! Achtja - Betriebsrat haben wir leider keinen an den wir uns wenden könnten, obwohl es bei einer Betriebsgröße von ca 100 Angestellten nicht schlecht wäre aber leider erklärt sich hierzu niemand bereit! Vielen dank schon mal für die Antworten und schönen Abend noch
3 Antworten
http://schiering.org/arhilfen/arzeit/direktionsrecht.htm
Auch wenn der Link sich zunächst auf den Geltungsbereich der AVR für die Caritas bezieht, gelten die dort beschriebenen Bestimmungen generell auch in anderen Tarifbereichen und auch ohne Tarifverträge im Hintergrund bei Anwendung von Dienstplänen. Einfach mal lesen. Ist recht informativ.
Da stellt sich doch zunächst die Frage, ob Arbeit auf Abruf arbeitsvertraglich vereinbart wurde.
Wenn nicht, dann wird es ja einen Dienstplan geben. Sobald dieser ausgehängt bzw. übermittelt wurde, so gilt er verbindlich für beide Seiten.
Eine Änderung wäre somit nur noch auf freiwilliger Basis möglich.
Überstunden können jedoch ggf. angeordnet werden. Dies kann auch bei betrieblichen Notfällen sein, wenn dies nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag fixiert wurde.
Es gilt hier aber dann trotzdem das AZG, welches auch durch Notfälle keine "Beugung" vorsieht.
Die Aussage des Arbeitgebers ist falsch. Sie gilt weder für Teilzeit noch für Vollzeitbeschäftigte noch für sonst jemanden.
Die Arbeitszeit muß nach Absprache ( Zustimmung des Arbeitnehmers ! ) jeweils mindestens vier Tage im vorraus bekannt gegeben werden. Also spätestens am Montag muß der AN wissen wie er am Freitag zuarbeiten hat. Absprache bedeutet aber auch das der AN diese Arbeitszeit begründet ablehnen kann.
per Tarifvertrag kann vom § 12 TzBfG zu Gunsten des Arbeitnehmers angewichen werden.