Arbeitsplatzschutzgesetz Bundeswehr?
schönen guten Morgen!
und zwar beginne ich am 03.12.18 meine AGA bei der Bundeswehr. Und die Frage ist folgende:
Zu mir: unbefristeter Arbeitsvertrag und SAZ2, Arbeitgeber 1500 Mitarbeiter , keine Kurzarbeit
Beworben hab ich mich als SAZ2 und mir wurde ein Bescheid eingelegt das bei mir das arbeitsplatzschutzgesetz gilt. Das wenn ich nach der Grundausbildung zurück zu meinem alten Arbeitgeber möchte, dieser mich dann auch wieder aufnehmen muss da ich ja „nicht“ kündige.
Nun hab ich meine dienstantrittsaufforderung beim Arbeitgeber abgegeben und er meint laut ihrem Anwalt muss ich kündigen, da das arbeitsplatzschutzgesetz nur früher galt und nicht mehr heute. Bei der Bundeswehr meinen die, ich darf nicht kündigen, bzw wenn ich kündige verfällt mein Schutz und ich stehe leer da wenn ich nicht zum saz nach der aga ernennt werde. Hab mich bestimmt 50minuten mit der Bundeswehr rumgeschlagen bis ich jemanden erreicht habe der sich auskennt aber in diversen Foren und auch hier gibt es unterschiedliche Aussagen. Muss kündigen oder muss nicht kündigen. Gibts das Arbplschg oder gibts das nun nicht.
Ich hoffe auf kompetente Antworten.
4 Antworten
Dann solltest du deinen AG bzw. dessen Anwalt auf §16a des derzeit gültigen Gesetzes hinweisen:
§ 16a Wehrdienst als Soldat auf Zeit(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit
- für die zunächst auf sechs Monate festgesetzte Dienstzeit,
- für die endgültig auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzte Dienstzeit
mit der Maßgabe, dass die für den Grundwehrdienst der Wehrpflichtigen geltenden Vorschriften anzuwenden sind, ausgenommen § 9 Abs. 8 Satz 3, §§ 14a und § 14b.
......
(4) Wird die Dienstzeit auf insgesamt mehr als zwei Jahre festgesetzt, so ist der Arbeitgeber durch die zuständige Dienststelle der Streitkräfte unverzüglich zu benachrichtigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Wehrpflichtiger während des Grundwehrdienstes zum Soldaten auf Zeit ernannt wird.
ich würde mich in diesem falle eher auf die bundeswehr als auf ein gratis laienforum, wo jeder schreiben kann, was er will, verlassen.
oder du liest dir das gesetz mal selbst durch
Den § 16a ArbPlSchG gibt's schon noch.
Aber: Auf den derzeit allein möglichen freiwilligen Wehrdienst ist das ArbPlSchG nicht anwendbar. Da geht es nur um Wehrpflicht (relevant derzeit z.B. für ausländische Arbeitnehmer, die in ihren Heimatländern zur Wehrpflicht herangezogen werden).
Dies hab ich bei der Musterung bekommen
