Arbeitsplatzschutzgesetz Bundeswehr?

4 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Dann solltest du deinen AG bzw. dessen Anwalt auf §16a des derzeit gültigen Gesetzes hinweisen:

§ 16a Wehrdienst als Soldat auf Zeit

(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit

  1. für die zunächst auf sechs Monate festgesetzte Dienstzeit,
  2. für die endgültig auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzte Dienstzeit

mit der Maßgabe, dass die für den Grundwehrdienst der Wehrpflichtigen geltenden Vorschriften anzuwenden sind, ausgenommen § 9 Abs. 8 Satz 3, §§ 14a und § 14b.

......

(4) Wird die Dienstzeit auf insgesamt mehr als zwei Jahre festgesetzt, so ist der Arbeitgeber durch die zuständige Dienststelle der Streitkräfte unverzüglich zu benachrichtigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Wehrpflichtiger während des Grundwehrdienstes zum Soldaten auf Zeit ernannt wird.

ich würde mich in diesem falle eher auf die bundeswehr als auf ein gratis laienforum, wo jeder schreiben kann, was er will, verlassen.

oder du liest dir das gesetz mal selbst durch

Den § 16a ArbPlSchG gibt's schon noch.

Aber: Auf den derzeit allein möglichen freiwilligen Wehrdienst ist das ArbPlSchG nicht anwendbar. Da geht es nur um Wehrpflicht (relevant derzeit z.B. für ausländische Arbeitnehmer, die in ihren Heimatländern zur Wehrpflicht herangezogen werden).

Bild zum Beitrag

Dies hab ich bei der Musterung bekommen

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung
 - (Recht, Ausbildung und Studium, Beruf und Büro)