Arbeiten am freien Tag. 4 Stunden davor bescheid geben?

6 Antworten

Wenn es einen Dienstplan gibt, muss dir 4 TAGE vorher, eine Änderung bekannt gegeben werden.

Business321 
Fragesteller
 15.09.2020, 09:49

Ist das festgeschrieben?

Wiesel1978  15.09.2020, 09:52
@Business321

Nur erfahrungsgemäß ohne zu googlen. Wenn DerHans Dir da Infos gibt, kannst Du sicher sein, dass es so ist (und sicher irgendwo steht) 😏

Bitterkraut  15.09.2020, 09:53
@Wiesel1978

Das wär dann zwar eine Ausnahme, aber diesmal wird er richtig liegen.

Wiesel1978  15.09.2020, 09:56
@Bitterkraut

Ich habe bisher nur Richtiges von ihm gelesen und schätze die Meinung daher.

DerHans  15.09.2020, 10:41
@Business321

Notfall ist natürlich etwas anderes. trotzdem musst du auch nicht Tag und Nacht telefonisch zur Verfügung stehen. Wenn es einen Bereitschaftsdienst gibt, muss der auch entlohnt werden.

Familiengerd  15.09.2020, 13:03
@Wiesel1978
Wenn DerHans Dir da Infos gibt, kannst Du sicher sein, dass es so ist (und sicher irgendwo steht)

Das ist allerdings ein Irrtum!!

Ein großer Teil seiner Antworten zu arbeitsrechtlichen Fragen ist falsch - wie auch in diesem Fall; bei sozialrechtlichen Fragen mag das anders sein.

Familiengerd  15.09.2020, 13:05
@Bitterkraut
Das wär dann zwar eine Ausnahme

Das ist was 'dran.

aber diesmal wird er richtig liegen

Nein, tut er nicht (siehe meinen eigenen Kommentar zu seiner Frage und die richtige Antwort von Hexle2).

Bitterkraut  15.09.2020, 19:52
@Familiengerd

Na ja, zumindest so ungefähr in der Nähe. Über seinem Durchschnitt.

Familiengerd  15.09.2020, 20:12
@Bitterkraut

Das gestehe ich zu: über dem Durchschnitt der sonst hier Antwortenden.

Familiengerd  15.09.2020, 13:01

Das ist schlicht und einfach falsch!

Die Ankündigungsfrist von 4 Tagen hat nichts mit dem Dienstplan zu tun!!

Der Dienstplan ist verbindlich, auch für den Arbeitgeber, wenn er erst einmal bekanntgegeben worden ist.

Ein Änderung ist dann nur mit Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers erlaubt und in ausgesprochenen Notfällen, wenn es ansonsten zu für den Arbeitgeber nicht zumutbaren betrieblichen (wirtschaftlichen. personellen) Belastungen kommen würden.

In beiden Fällen (vor allem logischerweise bei einem Notall) spielt die Ankündigungsfrist von 4 Tagen selbstverständlich keine Rolle.

Du musst weder an Deinem freien Tag, geschweige denn in der Nacht ans Telefon gehen.

Wenn ein Dienst-/Schicht-/Einsatzplan einmal bekannt gemacht wird, dann ist er für AG und AN verpflichtend. Änderungen kann es nur im gegenseitigen Einvernehmen geben. Auch ein AN hat ein Recht auf Freizeitplanung.

Bei der "Ankündigungsfrist" richtet sich die Rechtsprechung nach § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Dort steht im Abs. 2:

"Der AN ist nur zur Arbeitsleistung verpflichet, wenn der AG ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt"

Die Berechnung dieser Vier-Tage-Frist erfolgt nach den §§ 186 ff.BGB. Das bedeutet, der Tag der Ankündigung und der Tag an dem man arbeiten soll, zählen in dieser Frist nicht mit.

Dein AG hätte Dir in diesem Fall letzten Donnerstag sagen müssen, dass Du heute arbeiten musst.

Wie gesagt, das gilt bei der "Arbeit auf Abruf", bei Arbeitsplänen die im Voraus feststehen, gilt das nicht, da diese verbindlich sind und der AG den AN nur im absoluten Notfall kurzfristig zur Arbeit rufen kann.

Unter "Notfall" fällt allerdings nicht, wenn gerade mal ein wenig mehr zu tun ist oder ein Kollege krank wird. Ein Notfall wäre z.B. eine Überschwemmung, ein Brand oder der AG kann nachweisen, dass ohne Deine Anwesenheit dem Betrieb großer Schaden zugefügt wird, der evtl. Arbeitsplätze kostet oder dass eine Pleite droht.

allerdings wurde ich nachts 100 mal angerufen,

na und ...... Dein Telefon und das darfst Du nachts und an arbeitsfreien Tegen gerne ausgeschaltet lassen,

bin aber nicht dran gegangen und hab später die Nachricht gelesen,

https://www.deutsche-anwaltshotline.de/c/ratgeber/arbeitsrecht/arbeitszeitgesetz/dienstplan/kurzfristige-dienstplanaenderung

Zwar gibt es keinen Paragrafen, der eine angemessene Vorankündigungsfrist für Angestellte aller Art regelt, doch gilt das Urteil vom Arbeitsgericht Berlin hier als wegweisend (Urteil vom 5. Oktober 2012, Az. 28 Ca 10243/12). Dieses erachtet eine Vorankündigungsfrist von vier Tagen als angemessen und bezieht sich dabei auf die gesetzliche Vorwarnfrist für Teilzeitangestellte, die „Arbeit auf Abruf“ leisten (§ 12 Abs. 2 Gesetz für Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge).

Nein, du mußtest nicht ans Telefon gehen, es sei denn, du hattest Bereitschaftsdienst.

Jemanden nachts zu informieren, dass er ein paar Stunden später zur Arbeit kommen soll, ist ein NoGo. Da kann man höchstens darum bitten, aber nicht anordnen.

Business321 
Fragesteller
 15.09.2020, 09:46

Nein hab ich nicht :) dann weiß ich es fürs nächste Mal

Wenn Du keinen Bereitschaftsdienst hast, musst Du nicht auf Anrufe reagieren.

Schalte doch das Handy über Nacht aus. Oder ist das ein Diensthandy?

Bitterkraut  15.09.2020, 09:55

Auch das Diensthandy hat in der Freizeit nicht zu klingeln, und schon gar nicht nachts. Da kann man das auch ausschalten.