Anwaltskosten des Gegners zahlen?
Guten Tag,
ich habe folgende Frage:
Ende letzten Jahres habe ich jemanden wergen Nachstellung Angezeigt. Aufgrund dessen das diese Person nicht aufhörte mich zu kontaktíeren- sms/ anrufe auch mitten in der Nacht. Nachdem ich dieser Person mehrmals sagte wenn dies nicht aufhören würde, würde ich sie anzeigen. Gesagt getan. Die Anzeige wurde fallen gelassen, da eine Nachstellung erst dann eine ist- würde ich mich von dieser Person so stark beeinträchtigt fühlen, dass ich meine Arbeitsstätte aufgeben und auch in ein anderes Bundesland ziehen müsste. Mittlerweile bin ich auch umgezogen allerdings innerhalb des gleichen Bundeslandes. Ein Rufnummernwechsel steht mir noch bevor, dies habe ich noch nicht getan, da die Person weis wo ich arbeite und befürchte wenn diese Quelle versiebt so könnte sie mir dort auflauern o.ä.. Nun ja- vor etwa einer Woche bekam ich ein Schreiben seines Anwalts - Sie sind befreundet- ich möge doch bitte da die Anzeige fallen gelassen worden ist - Seine Anwaltskosten zu diesen Aktenzeichen begleichen und eine Entschuldigung schreiben. Damit laut sein Anwalt sein Mandant mit dem Fall abschließen kann. Ca 10 Tage nach dem Schreiben erhielt ich Anrufe sowie eine Sms von der von dieser Person. - In den Letzen Monaten ja auch nur da mit unterdrückter Rufnummer- die von vor 5 Tagen allerdings nicht. Ich habe wegen der Anrufe bei der Polizei Nachgefragt- die sagten ich sollte wieder eine Anzeige wegen Nachstellung machen- aber der Fall würde doch dann wieder Fallen gelassen werden oder??
Meine Frage- Muss ich seine Anwaltskosten begleichen - wenn ja - warum- und welche Möglichkeiten habe ich noch mir diese Person vom Leibe zu halten- außer erneuten Wohnungswechsel und Arbeitgeberwechsel?
Wie ist die Rechtslage?
Viele Grüße
5 Antworten
Da kein Gericht entschieden hat, dass du da irgendwelche Kosten zu tragen hast, musst du auch die Anwaltskosten deines Gegners nicht bezahlen. Er hat den Anwalt aus freien Stücken selbst engagiert!
Die Polizeit hat recht: Wenn du jetzt weiter belästigt wirst, solltest du erneut Anzeige erstatten. Eine Anzeige kann nicht zum Nachteil eines Geschädigten ausgelegt werden! Nur je eindeutiger die Zeichen sind, dass die Person dich doch nicht in Ruhe lässt, desto größter ist die Wahrscheinlichkeit, dass das Gericht sich der Sache doch noch einmal annehmen wird und diese Person dann doch noch mal zur Rechenschaft gezogen wird. Schreib dir am besten jedes einzelne Vorkommnis auf!
Ich habe auch noch nie davon gehört, dass es unbedingt einen Wechsel des Bundeslandes geben muss...!?
Nachtrag:
http://de.wikipedia.org/wiki/Stalking
http://www.polizei-beratung.de/opferinformationen/stalking.html
http://dejure.org/gesetze/StGB/238.html
Laut Gesetzgebung IST es aber Stalking! Ich weiß nicht, warum daraus kein Verfahren hergeleitet wird, dass den Kerl zur Raison bringt! Er stellt dir doch nach! Damit ist der Straftatbestand erfüllt. Wenn die Staatsanwaltschaft da anderer Meinung ist, solltest du dich bei der Generalstaatsanwaltschaft beschweren bzw. Widerspruch gegen die Niederschlagung des Verfahren einlegen!
Da kein Gericht entschieden hat, dass du da irgendwelche Kosten zu tragen hast, musst du auch die Anwaltskosten deines Gegners nicht bezahlen. Er hat den Anwalt aus freien Stücken selbst engagiert!
Gute Aussage.
Der Anwalt will dich eindeutig nur einschüchtern. Und vielleicht weiß er auch, daß er vom Stalker kaum sein Geld bekommen wird. Das ist schon mehr als dreist, das ist einfach nur widerwärtig. Er versucht nur, deine Unwissenheit und Unsicherheit auszunutzen. Und wer weiß, am Ende würde er dir noch einen Strick draus drehen, wenn du zahlen würdest. So nach dem Motto "Svenja hat meinem Mandaten sogar die Anwaltskosten gezahlt, so was würde doch kein Stalkingopfer tun ..."
Das Anwaltschreiben hat eine Frist- kann ich auf diese selbst antworten oder brauche ich da einen Anwalt?
Du kannst selbst antworten, aber alles was du sagst, könnte gegen dich verwendet werden! Du kannst es auch ignorieren! Also wäre das beste, du suchst dir auch selbst einen Anwalt oder eine Anwältin!
Dankeschön für die Antwort, der Fall nimmt mich ziemlich mit.
DH für diese Antwort. Absolut richtig.
Gegen den Stalker kannst Du eine Einstweilige Verfügung beim Amtsgericht erwirken, wenn Du dem Richter bzw. der Richterin anhand von Beweisen, Zeugen und Deiner kritischen Situation zur Überzeugung bringst.
Die Einstweilige Verfügung hat den Vorteil, dass der Stalker Dich nicht mehr kontaktieren und Dir nicht nachstellen darf. Wenn er das trotzdem tut, muss er eine sehr hohe Geldstrafe zahlen, wenn er das nicht kann, muss er in die JVA... allerdings sind wir kein Rechtstaat und versprechen kann ich Dir nichts.
Viel Glück, moonchild
Die wichtigste Frage, auch in Bezug auf die Anwaltskosten der "Gegenseite", lautet: Welche konkreten rechtlichen Schritte hast du eingeleitet?
Hast du also nur eine Anzeige erstattet oder auch Klage bzw. den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt? Lediglich im letzteren Fall kann es eine direkte Kostentragungspflicht geben, wenn diese abgewiesen worden ist und eine entsprechende Kostenentscheidung erging. Mit dem Strafverfahren an sich hast du nichts zu tun, denn das ist nur eine Sache zwischen dem Staat und dem Beschuldigten. Deswegen musst du hier auch keine Kosten tragen. Ausnahmen gibt es zwar, die sind hier aber offensichtlich nicht einschlägig.
Gerade weil der "Stalking"-Paragraf so hohe Hürden hat, gibt es in der Praxis nur sehr wenige Verfahren hierzu, die in einer Verurteilung enden. Erfolgsversprechender ist immer der zivilrechtliche Weg. Ich würde dir vorschlagen, einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz zu stellen. Dort hat der Antragsgegner im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen Ordnungsgelder zu bezahlen oder gar Ordnungshaft zu verbüßen. Außerdem ist ein Verstoß gegen die Anordnungen strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden.
Wäre das nicht ein Fall für eine einstweilige Verfügung?
Wikipedia schreibt folgendes:
Da im Falle der Klagerücknahme keine streitige Entscheidung des Gerichts mehr erfolgt, reduzieren sich die Gerichtskosten auf 1,0 Gerichtsgebühren; da die Behörde in der Regel nicht anwaltlich vertreten wird, fallen erstattungspflichtige gegnerische Anwaltskosten für den Kläger nicht an.
Moin,
Auskünfte zur Rechtslage kann Dir nur ein Anwalt geben. Hier kann Dir nur jeder sagen, wie er selbst handeln würde.
Straf- und Zivilrecht haben nichts miteinander zu tun. Die strafrechtliche Schiene ist abgefahren, die zivilrechtliche wohl noch nicht. Nach Deiner Schilderung gehe ich davon aus, daß Du den "jemand" schon mehrfach zur Unterlassung aufgefordert hast. Sonst könnte es schwierig werden. Ggf. würde ich bei Gericht eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung beantragen, so die Störungen fortgesetzt werden.
Ich (!) würde die Schreiben des Anwaltes ignorieren, mich auf Zahlung verklagen lassen und erst im Zivilprozeß - so er überhaupt kommt - entsprechend vortragen. Zudem würde ich die akribisch dokumentierten Kontaktversuche vorlegen, einschließlich natürlich der eigenen Unterlassungsaufforderungen. Und des Zeitaufwandes, der dadurch entsteht. Dann Widerklage erheben. Wollen wir doch mal sehen, wie ein Zivilrichter das sieht. Da muß nämlich der Kläger vortragen und beweisen.
Gruß
Leider nicht- ie Klage wurde ja meinerseits nicht zurückgenommen, die Staatsanwaltschaft hat die Anzeige fallen gelassen, da es noch keine Nachstellung darstellt-. Eine Einstweilige Verfügung kann man wohl nur erreichen, wenn diese Person mir z.B. Handgreiflich wird, oder mir permanent auflauert, Sachbeschädigung etc.