Anspruch auf urlaubsgeld trotz Kündigung zum 30.06?

3 Antworten

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In meinen Augen steht es dir nicht zu, da du ja zum 30.06.16 gekündigt hast.
Die Bedingung für den Erhalt ist ja, dass du  am 31.03.2017 dort beschäftigt bist.
Durch die Kündigung ist klar, das du das nicht sein wirst, also kann man sich die Zahlung sparen.

Hättest du erst später gekündigt, hättest du es zwar jetzt bekommen, aber bei Kündigung zurück zahlen müssen.

Zu der alten Zahlung: wieviel hast du denn anteilig bekommen? Ansich müsste es ja 2/12 eines Monatsgehaltes gewesen sein.. Evtl etwas mehr, wenn auch der halbe Oktober zählt und nicht nur ganze Monate..

RoseShakur 
Fragesteller
 26.06.2016, 09:31

Ich habe damals Weihnachtsgeld für den halben Oktober November und Dezember bekommen. Daher bin ich ja jetzt etwas verwundert 

faiblesse  26.06.2016, 09:35

Kann natürlich sein, dass es da noch weitere Einschränkungen gibt. Oder aber da war ein Fehler. Kannst du ja mal nachfragen.
Aber Fakt ist, lt. Deinem Vertrag musst du am 31.3.17 noch beschädigt sein, um Anspruch auf Urlaubs und Weihnachtsgeld zu haben. Und das tust du nicht.

Da ich aber kein Experte dafür bin, kannst du natürlich zu einem Anwalt im Arbeitsrecht gehen, und dies prüfen lassen.

Familiengerd  26.06.2016, 12:33
@faiblesse

Ich habe damals Weihnachtsgeld für den halben Oktober November und Dezember bekommen.

Das ist ja auch korrekt, da Du seit Mitte Oktober 2015 im Betrieb arbeitest und das Arbeitsverhältnis am 31.03.2016 (also des Folgejahres) noch bestanden hat.

Für den Anspruch auf das Urlaubsgeld 2016 erfüllst Du aber die Voraussetzung nicht: Bestehen des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.03. 2017!

Familiengerd  26.06.2016, 12:42
@Familiengerd

Ergänzung:

Es stellt sich nur die Frage, ob Du auch Anspruch auf anteiliges Urlaubsgeld für 2015 hättest.

Hier kommt es entscheidend darauf an, ob es dazu besondere Bedingungen gibt (z.B. Bindung an die Zahlung des Urlaubsentgelts, konkrete Inanspruchnahme des Urlaubs usw.) oder ob auch hier die gleiche Regelung gilt: Bestehen des Arbeitsverhältnisses am 31.03. des Folgejahres.

Anspruch auf Urlaubsgeld hättest du für 2016 nur, wenn du bis zum 31.3. 2017 im ungekündigten Arbeitsverhältnis wärst.

Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind häufig "freiwillige Leistungen" und der Arbeitgeber behält sich vor, jeweils die Wirtschaftslage des Betriebes zu überprüfen, und davon die nächste Zahlung abhängig zu machen.

Urlaubs- und weihnachtsgeld sind freiwillige Zusatzleistungen und müssen nicht gezahlt werden 

Familiengerd  26.06.2016, 12:29

In dieser Formulierung ist das Unsinn!

Erstens kann es auch bei "freiwilligen" Leistungen - also solchen, zu denen der Arbeitgeber nicht gesetzlich verpflichtet ist - eine Verpflichtung geben aufgrund arbeits- oder tarifvertraglicher Vereinbarung, eine Betriebsvereinbarung, einer Betriebsordnung oder betrieblicher Übung!

Zweitens: Was hat diese Aussage mit der Frage zu tun? Das ist doch eine ganz andere Problematik!