Anspruch auf urlaubsgeld trotz Kündigung zum 30.06?
Hallo zusammen
Ich habe mein Arbeitsverhältnis zum 30.06 gekündigt. Jetzt habe ich meine Gehaltsabrechnung erhalten. Hierin enthalten ist einmal die urlaubsabgeltung (da ich nicht den kompletten resturlaub nehmen konnte), die ich noch prüfen muss, mir aber korrekt zu sein scheint. Was nicht enthalten war, war mein urlaubsgeld. In meinem Arbeitsvertrag ist geregelt, dass ein Monatsgehalt in urlaubs- und Weihnachtsgeld gezahlt wird und dies je zur Hälfte mit der juniabrechnung und zur Hälfte mit der Dezemberabrechnung. Des weiteren ist geregelt, dass ein Anspruch nur besteht,wenn das Arbeitsverhältnis bis zum 31.03 des folgejahres weiter besteht und zurückgezahlt werden muss, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 31.03 endet. Da mein Arbeitsverhältnis damals zum 16.10 begann habe ich auch nur anteiliges Weihnachtsgeld nach der probezeit erhalten. Meine Frage ist jetzt, ob ich nicht Anspruch auf urlaubsgeld habe, da mein Arbeitsverhältnis schließlich bis zum 30.06 bestanden hat. Meines Erachtens entsteht doch dann der Anspruch für das urlaubsgeld zum 30.06 und für das Weihnachtsgeld zum 31.12. Wenn der Anspruch auf das komplette 13. Gehalt erst zum 31.12 entstehen würde,hätte ich damals auch anteiliges urlaubsgeld bekommen müssen, was aber nicht der Fall ist. Was meint ihr dazu?
3 Antworten
In meinen Augen steht es dir nicht zu, da du ja zum 30.06.16 gekündigt hast.
Die Bedingung für den Erhalt ist ja, dass du am 31.03.2017 dort beschäftigt bist.
Durch die Kündigung ist klar, das du das nicht sein wirst, also kann man sich die Zahlung sparen.
Hättest du erst später gekündigt, hättest du es zwar jetzt bekommen, aber bei Kündigung zurück zahlen müssen.
Zu der alten Zahlung: wieviel hast du denn anteilig bekommen? Ansich müsste es ja 2/12 eines Monatsgehaltes gewesen sein.. Evtl etwas mehr, wenn auch der halbe Oktober zählt und nicht nur ganze Monate..
Ich habe damals Weihnachtsgeld für den halben Oktober November und Dezember bekommen. Daher bin ich ja jetzt etwas verwundert
Ich habe damals Weihnachtsgeld für den halben Oktober November und Dezember bekommen.
Das ist ja auch korrekt, da Du seit Mitte Oktober 2015 im Betrieb arbeitest und das Arbeitsverhältnis am 31.03.2016 (also des Folgejahres) noch bestanden hat.
Für den Anspruch auf das Urlaubsgeld 2016 erfüllst Du aber die Voraussetzung nicht: Bestehen des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.03. 2017!
Ergänzung:
Es stellt sich nur die Frage, ob Du auch Anspruch auf anteiliges Urlaubsgeld für 2015 hättest.
Hier kommt es entscheidend darauf an, ob es dazu besondere Bedingungen gibt (z.B. Bindung an die Zahlung des Urlaubsentgelts, konkrete Inanspruchnahme des Urlaubs usw.) oder ob auch hier die gleiche Regelung gilt: Bestehen des Arbeitsverhältnisses am 31.03. des Folgejahres.
Anspruch auf Urlaubsgeld hättest du für 2016 nur, wenn du bis zum 31.3. 2017 im ungekündigten Arbeitsverhältnis wärst.
Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind häufig "freiwillige Leistungen" und der Arbeitgeber behält sich vor, jeweils die Wirtschaftslage des Betriebes zu überprüfen, und davon die nächste Zahlung abhängig zu machen.
Urlaubs- und weihnachtsgeld sind freiwillige Zusatzleistungen und müssen nicht gezahlt werden
In dieser Formulierung ist das Unsinn!
Erstens kann es auch bei "freiwilligen" Leistungen - also solchen, zu denen der Arbeitgeber nicht gesetzlich verpflichtet ist - eine Verpflichtung geben aufgrund arbeits- oder tarifvertraglicher Vereinbarung, eine Betriebsvereinbarung, einer Betriebsordnung oder betrieblicher Übung!
Zweitens: Was hat diese Aussage mit der Frage zu tun? Das ist doch eine ganz andere Problematik!
Kann natürlich sein, dass es da noch weitere Einschränkungen gibt. Oder aber da war ein Fehler. Kannst du ja mal nachfragen.
Aber Fakt ist, lt. Deinem Vertrag musst du am 31.3.17 noch beschädigt sein, um Anspruch auf Urlaubs und Weihnachtsgeld zu haben. Und das tust du nicht.
Da ich aber kein Experte dafür bin, kannst du natürlich zu einem Anwalt im Arbeitsrecht gehen, und dies prüfen lassen.