Alte Grundstücksgrenzen
Hallo,
Folgendes Problem: Unser Grundstück wurde noch zu DDR zeiten gekauft und weil sich die vorbesitzer auf für sie jeweils vorteilhaftere Grundstücksgrenzen geeinigt haben, haben wir diese abgemachten Grenzen beibehalten. das Grundstück neben uns stand dann lange zeit leer und vor wenigen Jahren kaufte es jemand als Garten-Grundstück, der ist dann aufgrund der kataster Unterlagen auf die idee gekommen die originalen Grenzen , von vor der Abmachung wiederherstellen und beginnt munter damit entlang der grenze alles platt zu machen (in dem Bereich nur ein paar Bäume und Gebüsch vom nahezu ungenutzen teil des Grundstücks). Das ist nicht sehr schlimm, nur nervig. Das problem ist unser Vorgarten, der quer durch den gartenteich mit samt gepflasterter pavillon Ecke wegfallen würde und da hört der Spaß auf, was sagt da die rechtslage, wenn es hart auf hart kommt? Wenns nach mir geht soll es so bleiben wie es ist.
2 Antworten
Hallo,
rechtlich maßgebend, ist das im Grundbuch eingetragene Grundstück in der im Kataster nachgewiesenen Form. Anderweitige Absprachen sind rechtlich unwirksam und nur dann brauchbar, solange Einvernehmen besteht.
Also: mit dem neuen Nachbar mal zusammensetzen und die Probleme besprechen.
Es gilt das Grundbuch. Du solltest versuchen mit deinem Nachbarn eine einvernehmliche Lösung zu finden und den Grundbucheintrag entsprechend abändern lassen. Dann hast du wenigstens in Zukunft keine Probleme mehr damit.
Der OP fragt nach der Rechtslage "wenn es hart auf hart kommt" und da geht es nur nach dem was im Grundbuch eingetragen ist. Wenn wie hier ein fremdes Grundstück bebaut wurde, und der OP die Kosten für den Rückbau tragen muß, kommt er mit einer gütlichen Einigung und 3.000,- EUR u.U. noch günstig aus der Sache raus.
Es geht hier zunächst nicht um das Grundbuch, sondern um die Grundstücksgrenzen. Wenn diese rechtswirksam geändert werden sollen (ggf. entsprechend der tatsächlichen Nutzung) müssen die Grundstücke neu vermessen werden. 3.000 € kommen allein hierfür schnell zusammen + Notar + Grundbuchamt.