Noch Frau aus Grundbuch löschen

4 Antworten

Da gibt es mehrere Möglichkeiten Deine Frau könnte Dir z. B. den Teil des Grundstückes der Ihr gehört schenken (gehe davon aus ihr seit noch verheiratet / getrennt lebend) Würde der Kreditgeber zustimmen (gehe davon aus Du kannst die Restschulden alleine Tragen ) kommen nur noch Notarkosten (siehe Gebührenordnung Notarkosten ) und Gebühren des Amtsgericht (Umschreibung Grundbuchamt ) auf Dich zu

Nein, jedenfalls nicht so. Du müsstest ihre Haushälfte quasi abkaufen, das Ganze notariell beglaubigen und dann (automatisch) das Grundbuch aktualisieren lassen. Ob das überhaupt geht, hängt auch vom Darlehensgeber ab, weil der zustimmungspflichtig wäre.

Aber wieso abkaufen, es sind doch im Moment mehr Schulden auf dem Haus, als es wert ist. Wäre es besser, Haus verkaufen und die Restschuld teilen?

@mad1200

Notwendig ist eine vertragliche Übereignung des Anteils Deiner Frau. Eine Schenkung kommt wohl nicht in Frage (Steuerberater konsultieren!); insofern kann das Eigentum m.E. nur über einen Kaufvertrag abgelöst werden. Das bedeutet ja nicht, dass der Kaufpreis nicht diskutabel wäre. In jedem Fall rate ich dringend zu einer Beratung bei einem Notar oder Fachanwalt, denn solche Fälle sind komplex und bergen etliche Fallstricke. Das Haus zu verkaufen und damit das Darlehen (teilweise) zu tilgen, wäre nur dann eine Option, wenn der Darlehensgeber zustimmen würde. Bei hoher Restschuld und Mangel an alternativen Sicherheiten wird er das verneinen, genauso wie übrigens die Streichung des zweiten Darlehensnehmers. Aus dem Darlehen dürftet ihr nur herauskommen, nachdem ihr wenigstens 50% getilgt, und einen Käufer für die Immobilie gefunden habt. Von den möglicherweise negativen steuerlichen Folgen mal ganz abgesehen (Rückzahlung von evtl. in Anspruch genommenen Förderungen sowie Abschreibungen).

So ohne weiteres nicht.

Wenn die Begünstigungserklärung zur Lebensversicherung eine einseitige Erklärung Ihrerseits war, können Sie diese auch Widerrufen. Einer Löschung im Grundbuch als Miteigentümerin muß die Ehefrau in jedem Falle in notarieller Form (Übertragungsvertrag unter Eheleuten) zustimmen. Versagt sie die Zustimmung, bleibt nur der Weg der Teilungsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft.