ALG! und Selbstständigkeit "ohne Verdienst"
Hi,
ich muss heute leider ALG 1 beantragen, da ich ab nächsten Monat arbeitslos sein werde.
Mal davon abgesehen, dass ich natürlich bereits intensiv auf der Suche nach einem neuen Job bin , habe ich eine Frage.
Ich bin Teil einer GbR - da wir Kleinunternehmer sind, aber in unser Produkt "investieren" möchten, zahlen wir Gesellschafter uns nichts vom Gewinn, der sowieso sehr gering ist, aus. Mal davon abgesehen, dass der monatliche Income wirklich sehr sehr unterschiedlich und wir auch Betriebliche Ausgaben haben, die die Monatssumme sehr gering werden lassen.
Nun ist es so, dass mein ALG 1 sehr sehr gering sein wird, weshalb ich es mir definitiv nicht leisten kann, auf Geld, das durch eine 165€-Stelle dazuverdienen könnte, zu verzichten. Meine Frage: ist es möglich, dass man beim Arbeitsamt angibt, dass man sich vom Firmenincome der GbR nichts auszahlt und deshalb auch keine monatliches Einkommen dort angeben muss, weil es das ja ergo nicht gibt. Oder muss ich mir nun tatsächlich monatlich Geld von der GbR entnehmen?
Plus, weitere Frage: wie genau gibt man das an? In manchen Monaten wären das 100€ Einkommen, in vielen weiteren dann wieder 0€. Das Einkommen ist sehr sehr verschieden und natürlich auch abhängig von den anstehenden Betriebsausgaben.
Ich hoffe, ihr könnt mir da helfen! (PLUS: ich bitte euch, bitte nur zu antworten, wenn ihr wirklich eine Antwort wisst oder helfen könnt. Ich musste mir bei einer anderen Frage zur Arbeitslosigkeit schon so hämische und bitterböse Kommentare gefallen lassen. Ich bin sehr unglücklich mit der Situation, möchte so schnell wie möglich wieder arbeiten und so weiter, aber ich will mich nur richtig und umfassend informieren!)
2 Antworten
Wer als Angestellter in den letzten 18 Monaten vor der Arbeitslosmeldung nebenher mindestens zwölf Monate lang regelmäßig und nachweisbar selbstständig gearbeitet hat, darf das als Arbeitsloser weiter tun.
Die Einkünfte aus einer solchen Fortführung einer selbstständigen Tätigkeit gelten nicht als Nebeneinkommen und werden überhaupt nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet – auch wenn sie die Geringfügigkeitsgrenze weit überschreiten!
Voraussetzung ist nur, dass sie die früher nebenher erzielten Einkünfte nicht übersteigen und dass die dafür aufgewandte Arbeitszeit unter 15 Stunden pro Woche bleibt.
Das gleiche gilt auch, wenn man, unter Beachtung obiger Monatsgrenzen, bereits vor der Arbeitslosmeldung einen Minijob ausgeübt hat.
@ isomatte:
Dein Hinweis ist völlig richtig, aber siehe Einschränkung, die ich erwähnt habe:
"Voraussetzung ist nur, dass sie die früher nebenher erzielten Einkünfte nicht übersteigen"
Dein Hinweis ist hilfreich, da ich die Voraussetzung nicht näher erläutert habe und dieser Hinweis von mir leicht überlesen werden kann.
Man sollte also darauf achten, daß der Durchschnitt der letzten 12 Monate nicht überschritten wird, während man sich im ALG-I-Bezug befindet (sofern er 165 € übersteigt) - sollte der Durchschnitt unter 165 € liegen kann er bis zu diesem Betrag überschritten werden, denn 165 € bleiben auf jeden Fall frei.
§ 155 (2) SGB III
Super, danke dir! ;)
Also im Normalfall, wird deine Selbständigkeit, die du schon neben deiner Arbeit ausgeführt hast, nicht abgezogen. Allerdings darfst du nur ein paar Stunden die Woche dafür aufbringen. Schau mal, ich glaube es waren unter 10 - bin mir da aber nicht mehr sicher.
oh gott, voll verklickt, ich wollte eigentlich n positiven smiley geben. vielen dank für deine Antwort! Das hilft schonmal ein bisschen ;) Dankesehr!
Einkommen ist das meines Wissens schon,nur steigt dann ggf. die Grenze bis zur Anrechenbarkeit auf das ALG - 1 an !
Wenn ich mich nicht irre,dann wird hier das durchschnittliche Einkommen errechnet und durch 12 Monate geteilt und dieser Betrag kann dann weiterhin ohne Anrechnung während des ALG - 1 Bezuges dazu verdient werden.