ALG II und Daytrading - muss man dem Jobcenter sofort eine Änderungsmitteilung senden?

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Hehe, du stellst dir eine Frage, die du dir selber schon beantwortest. :-)

Im Rahmen des Schonvermögens kann der hartzer natürlich auch herumspekulieren. Wenn er Spekulationsgewinne verflüssigt, stellen die allerdings einen anzugebenden Einnahmezufluss dar.

Wenn ich Deine Antwort richtig interpretiere, müsste das Jobcenter erst dann informiert werden, wenn ein Gewinn vom Handelskonto auf das Girokonto des ALG II Empfängers ausgezahlt wird. Richtig?

Die §§ 11, 11a und 11b SGB II beschreiben was Einkommen ist und wie dies zu berücksichtigen wäre.

§ 12 SGB II sagt, was Vermögen ist und was davon verlebt werden muss. Entscheidend ist immer der Wert des Depots bei Antragsstellung.

Soweit schon mal Danke für die Info.

Und wenn es bei Antragstellung noch kein Depot gab?

@RubberDuck1972

Wo soll denn das Geld dafür herkommen? Soll das Trading aus vorhandenem Vermögen oder aus der Regelleistung des Jobcenters betrieben werden?

@kevin1905

Aus dem vorhandenen Schonvermögen, um es genau auszudrücken. Das tatsächliche Vermögen liegt weit unter der Grenze zum Schonvermögen (weniger als ein Fünftel).

@ Atzec und wenn ich mir so viel Gewinn erhandel das es über dem Schonvermögen liegt muß ich es dann direkt a) versteuern und b) das dadrüber ligende Geld der Arge bezahlen ?

danke schon mal