Ab welcher Uhrzeit müssen Nachtzuschäge bezahlt werden in % bei einer Leihfirma?
Meine Frau bekommt nur 20% Zuschläge. Warum?
7 Antworten
Wenn sie keinen Tarifvertrag hat, könnte sie hingehen und mindestens 25% Nachtzuschlag verlangen. Hat sie einen Tarifvertrag, gilt das, was da drin steht.
Nachtarbeit ist es, zwischen 23 und 6 Uhr (bzw in Bäckereien und Konditoreien zwischen 22 und 5 Uhr).
Außerdem kann der AG auch entscheiden, statt mehr Lohn, einen entsprechenden Freizeitausgleich zu stellen.
Welcher Nachtzuschlag bei einer Dauernachtschicht Deiner Frau als Arbeitnehmerin einer Leiharbeitsfirma zusteht, hängt davon ab, ob dieser Betrieb einen Tarifvertrag (iGZ oder BAP/BZA) anwendet oder nicht.
Das müsstest Du erst einmal mitteilen, um Dir sichere Auskunft geben zu können!
Bei Anwendung des Tarifvertrags BAP/BZA richtet sich der Nachtzuschlag nach den Regelungen im Kundenbetrieb, beträgt aber maximal 25 % (Manteltarifvertrag § 7.2), beim Tarifvertrag iGZ sind es 25 % bei Nachtarbeit, 20 % (genau so, nicht umgekehrt!) bei Dauernachtschicht (Manteltarifvertrag § 4.2).
Ohne Tarifvertrag gilt die gesetzliche Regelung des Arbeitszeitgesetzes ArbZG § 6 "Nacht- und Schichtarbeit" Abs. 5, die einen "angemessenen" Ausgleich in Zeit oder als Zuschlag zum Entgelt vorschreibt.
Was "angemessen" ist, definiert das Gesetz nicht, das ergibt sich aus der Rechtsprechung, dem Richterrecht. Das Bundesarbeitsgericht hat in den Fällen, für die es keine tariflichen Regelungen gibt, entschieden, dass ein Zuschlag von 30 % bei Dauernachtschicht "angemessen" ist (Bundesarbeitsgericht BAG Urteil vom 09.12.2015, Az.: 10 AZR 423/14).
Im Übrigen gilt - sofern ein Tarifvertrag nichts Anderes vorschreibt - nach dem Arbeitszeitgesetz ArbZG § 2 "Begriffsbestimmungen" als Nachtarbeit die Zeit von 23 - 6 Uhr (Bäckereien, Konditoreien 22 - 5 Uhr).
Worauf Deine Frau nun Anspruch hat, hängt von den ganz am Anfang nachgefragten Bedingungen ab.
es gibt kein Gesetz, dass Nachtzuschläge bezahlt werden MÜSSEN ....
@ wurzlsepp668:
steht da was mit Zuschlägen?
Ja, das tut es! Da steht das Wort "Zuschlag" sogar ausdrücklich (einfach nur nachlesen)!
Nach § 6 Abs. 5 ist ein angemessener Ausgleich in Freizeit oder in einem "Zuschlag" zum Entgelt zu gewähren!
Es gibt keine festgelegte Uhrzeit dafür.......übrigens die 20% hab ich auch bekommen als ich noch Leiharbeiterin war die stehen so nämlich in BZA Tarifvertrag drin ganz legitim
Ich war in den 5 Jahren als Leiharbeiterin übrigens nur einmal in den Genuss dieses Zuschlags gekommen bekommen hatte ich denn ab 20uhr
genau genommen:
Nacht schicht 20% Überstd 25% Sonntage 50% Feitertage 100%
so kannte ich es
richtig, wobei allerdings die %e andern orts auch anders ausfallen können.
Es gibt keine festgelegte Uhrzeit dafür
Das ist schlichtweg falsch!
Im Arbeitszeitgesetz ArbZG § 2 "Begriffsbestimmungen" ist genau festgelegt, wer als Nachtarbeiter gilt (Abs. 5), was Nachtarbeit ist (Abs. 4) und wann Nachtzeit ist (Abs. 3: 23 - 6 Uhr, Bäckereien 22 - 5 Uhr)!
Tarifverträge können davon abweichende Regelungen bestimmen!
Nacht-, Sonn- und Feiertagszuachläge sind bei tarifgebundenen Leihfirmen im Mantel-Tarif vereinbart, sofern nicht bereits konret im Arbeitsvertrag aufgeführt.
Dieser Manteltarifvertrag muss einsichtbar in der Niederlassung der Leihfirma entweder direkt zur Einsicht aushängen, oder auf Nachfrage des Mitarbeiters / der Mitarbeiterin auf Verlangen direkt zur Einsicht vorzeigbar sein in der ansässigen Niederlassung der Leihfirma.
http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/\_\_6.html
und was ist damit? absatz 5