Ab wann ist der Schulweg zu weit? Nach Verwaltungsvorschrift 2.1a.3?
Hallo, Ich würde gerne Bafög* beantragen, nun hadere ich an einem Satz, bzw. Bedingung, die ich nicht ganz verstehe. Diese lautet:
"Nach VwV 2.1a.3 ist dies der Fall, wenn der Auszubildende bei Benutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen mindestens an drei Wochentagen für Hin- und Rückweg eine Wegzeit von mehr als zwei Stunden (einschl. Wartezeiten vor und nach dem Unterricht) benötigt. Bei einem Fußweg kann jeder angefangene Kilometer mit 15 Minuten berechnet werden."
Nun frage ich mich, ist damit 2 Stunden Wegzeit pro Tag, oder insgesamt in den 3 Tagen gemeint. Ich bin mir da unsicher, da alle die ich gefragt habe, etwas anderes sagen. MissWho123
*Berufsausbildungförderungsgesetz Zitat Quelle: https://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/schueler-bafoeg.php
4 Antworten
Ab 3 km einfach wurde es bei mir damals in Bayern berechnet. dass man dann den Schulbus od andere Verkehrsmittel benutzen darf.
Ab der 10. Klasse war eine selbsbedeiligung der Wegekosten von 500 Euro / Jahr vorgesehen, was darueber war trug der Landkreis , auch fuer Fachschueler.
Bis einschlieslich 10. Klasse war der Schulweg kostenfrei, es trug alls die Kreiskasse, nur eben bis zu 3 km war ein Fussweg zumutbar.
Gff. weicht die Regelung in Bayern von andern Bundeslaendern ab.
In Deinem Fall geht es wohl eher um die Entfernung , es ist die Fahrzeit bzw. . der Weg zu Fuss zu ermitteln.
Er muss mindestens an 2 Tagen in der Woche einzeln fur jeden Tag mind. 2 h betragen , so habe ich es verstanden.
Ich bin mir recht sicher, dass das so viel heiśt wie jeden Tag 2h. Es könnte ja auch sein, dass ein Azubi nur an 2 Tagen die Woche so weit fahrne muss und das wäre dann der Unterschied.
über zwei Stunden pro Tag und davon mind. 3 in der Woche
Die Wegezeit ist pro Tag gemeint.
Das heißt jeden Tag den du zur Schule musst, können dir 2 Stunden zugemutet werden.