8000 Euro erbschaft?

8 Antworten

Es gibt einen Freibetrag von 150 € pro Lebensjahr plus 150 € einmalig extra den du als Vermögen haben darfst (dazu zählt aber auch dein bisheriges Vermögen, z.b. auto). Nach corona ist sogar glaube ich nur eine Angabe erforderlich ob " erheblich" oder nicht.

Eine Erbschaft wird als einkommen gerechnet. Du kannst du dich abmelden, bzw. Keinen folgeantrag stellen. Die Erbschaft in dem Monat kassieren und im folgemonat einen neuen Antrag stellen. Dann gilt die Erbschaft als Vermögen und nicht als einkommen. Und oben genannter Freibetrag gilt. Ich habe es so gemacht, sogar mit Absprache mit meiner Sachbearbeiterin... manche können auch nett und hilfsbereit sein.

Es auf das Konto einer Freundin zu überweisen ist keine gute Idee. Denn das Finanzamt weiß ja das du der Erbe bist: sozialbetrug.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Nicht automatisch, aber was machst du, wenn du deinen Kontoauszug vorzeigen musst und plötzlich so viel Kohle hast? :) Also wird dir wohl nichts anderes übrig bleiben, nehme ich an. Außer du bekommst das alles in bar....? :)

schoko643 
Fragesteller
 26.04.2022, 21:06

nun da könnte i konto von freundin angeben

supermayerxxl  26.04.2022, 21:09
@schoko643

das Problem ist halt, das ist super riskant, wenn das auffliegt, bekommst du und auch deine Freundin ordentlich Ärger. Aber ich kann es verstehen, ich finde die Regelung auch nicht so toll.

newcomer  26.04.2022, 21:13
@supermayerxxl

nun mal angenommen das Erbschaftsgericht informiert direkt das Sozialamt über das Erbe und den Empfänger der z.B. im Testament steht. Dann wird es brenzlich

Du könntest dich eventuell abmelden, dann erben, und dich danach 1-2 Monate später wieder anmelden. Das würde gehen. Denn dann ist dein Erbe kein Einkommen mehr, sondern Vermögen und das ist bis 10.000 Euro erlaubt. Sollte gehen.

schoko643 
Fragesteller
 26.04.2022, 21:12

das wäre eine option wenn die rente nicht so gering wäre deswegen bekomme i grundsicherung um die miete zu zahlen. Ich werde jetzt versuchen nen job zu bekommen dann bin i die grundsicherung los...30 h die woche kann i noch arbeiten

supermayerxxl  26.04.2022, 21:25
@schoko643

Naja, du müsstest ja nur 1-2 Monate ohne Grundsicherung auskommen, aber da hast du ja dann das Erbe. Danach meldest du dich wieder an :). Aber davor würd ich vielleicht noch bissel googeln :) Zumindest laut diesem Beitrag dort geht das :):

Du musst es melden. Durch Datenträgeraustausch würde das Jobcenter es irgendwann erfahren und wird dich dann wegen Sozialbetruges heranziehen können. Selbst, wenn das Erbe unter den Freibetrag fallen würde.

Möchtest du das?

selbst bei Grundsicherung hast du je nach Lebensalter einen gewissen Freibetrag z.B. für Erwerb eines Autos oder unvorhersehbaren Ereignissen bzw Altersvorsorge

kevin1905  26.04.2022, 21:05
@newcomer

Was zufließt ist kein Vermögen, das ist Einkommen i.S.d. SGB II, wenn es nicht in § 11a explizit ausgeklammert wurde.

newcomer  26.04.2022, 21:43
@newcomer

https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/erbschaft-einkommen-vermoegen-sgb-ii/

https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-recht-kommunal/erbschaft-waehrend-dem-bezug-von-sozialleistungen_238_338162.html

Welche Auswirkungen hat eine Erbschaft auf den Bezug von Sozialleistungen? Mit dieser Frage musste sich aktuell die Rechtsprechung auseinandersetzen. 

Das Sozialgericht Karlsruhe (Urteil v. 26.01.2016, S 17 AS 4357/14 ) musste die Frage entscheiden, ob eine während des Bezugs von Sozialleistungen zugeflossene Erbschaft angerechnet werden darf.

Sozialleistungen vom Jobcenter

In dem entschiedenen Fall bewilligte das Jobcenter dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 01.09.2014 bis 31.10.2014. Dabei wurde eine Miterbschaft aus dem Tod seiner Mutter angerechnet, die vor Beginn des Leistungsbezugs verstorben war. Die Erbschaft floss dem Kläger jedoch erst während des Leistungsbezugs zu. Das Jobcenter wertete diese als Einkommen nach § 11 SGB II. Damit war der Kläger nicht einverstanden. Und das Sozialgericht Karlsruhe gab dem Kläger Recht.

Erbschaft kein Einkommen nach SGB II

Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus, dass es sich bei der Erbschaft um Vermögen i.S.d. § 12 SGB II handele. Nicht um Einkommen nach § 11 SGB II. Einkommen sei grundsätzlich alles das, was jemanden nach Antragstellung wertmäßig dazu erhalte und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits gehabt habe. Dabei sei vom tatsächlichen Zufluss auszugehen. Ausnahme sei, wenn rechtlich ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt werde. Ein solcher rechtlich maßgeblich anderer Zufluss ergebe sich bei einem Erbfall aus § 1922 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), nach dem mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben übergeht (Gesamtrechtsnachfolge), was nach § 1922 Abs. 2 BGB auch für den Anteil eines Miterben gelte. Die Anrechnung der Erbschaft als Vermögen habe deshalb nach § 12 SGB II zu erfolgen.

newcomer  26.04.2022, 21:47
@newcomer

https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/erbschaft-einkommen-vermoegen-sgb-ii/

1. Anwendbarkeit des § 11 SGB II auf die Erbschaft

Tritt der Erbfall erst während des Leistungsbezugs nach dem SGB II ein, handelt es sich um einen Wert, der dem SGB II-Leistungsberechtigten erst nach Antragstellung zuwächst. Er ist als Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II zu qualifizieren (so zuletzt ausdrücklich: www.juris.bundessozialgericht.de

BSG, Urteil vom 29. April 2015, B 14 AS 10/14 R).

Der zugeflossene Betrag ist – bereinigt um die hieraus zu bestreitenden Nachlassverbindlichkeiten – als einmalige Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 SGB II zu berücksichtigen. Zunächst ist daher die komplette Erbschaft als Einkommen nach der geltenden Rechtslage zu bewerten.

Die Erbschaft kann dann – würde sie zu einem kompletten Wegfall des Leistungsanspruchs in dem Zuflussmonat führen – gemäß § 11 Abs. 3 S. 3 SGB II auf einen Zeitraum von 6 Monaten aufgeteilt und mit einem entsprechenden Teilbetrag berücksichtigt werden. Nach Ablauf des sechsmonatigen Verteilzeitraums ist die Berücksichtigung der einmaligen Einnahme als Einkommen nicht mehr möglich. Ggf. noch vorhandene Restsummen sind dann als Vermögen anzusehen – es kann Schonvermögen entstehen.

newcomer  26.04.2022, 21:52
@newcomer

ich lese nun daraus dass dir 6 Monate keine Sozialleistung bezahlt wird. Ich nehme mal einen Betrag 500€ p. Monat. Das wären dann 3000€.

Die anderen 5000€ hast du dann als Vermögen sprich wird dann nicht mehr angerechnet