§227 und Versuch?

3 Antworten

Meines Erachtens ja.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Versuch einer Körperverletzung mit Todesfolge als „erfolgsqualifizierter Versuch“ dann vorliegen kann, wenn das Grunddelikt lediglich versucht und dadurch fahrlässig die Todesfolge verursacht wird (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2002 - 5 StR 42/02 Rn. 38, BGHSt 48, 34, 37 f.; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 227 Rn. 8).

Fundstelle: BGH 1 StR 191/19 - Beschluss vom 21. August 2019

jurafragen164 
Fragesteller
 17.03.2022, 11:02

Dankeschön... ich hab halt nirgends ein passendes Aufbauschema gefunden wie ich das prüfen kann, hast du da auch vllt.Vorschläge?

Answer1234567  17.03.2022, 21:21
@jurafragen164

Nein, da habe ich aktuell nichts zur Hand. Vielleicht mal in einem spezifizieren Forum probieren.

Totschlag ( § 212 StGB) würde mangels Vorsatz wegfallen, wenn man nicht vom Eventualvorsatz ausgehen kann.

Dann würde ich eine fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) prüfen.

jurafragen164 
Fragesteller
 17.03.2022, 11:00

aber ich dachte die tritt durch §227 zurück

Wenn du einem Menschen versuchst zu schlagen, dann ist es wie es der Name sagt, versuchte Körperverletzung, aber wtf?

jurafragen164 
Fragesteller
 17.03.2022, 11:00

dachte ich mir auch