§227 und Versuch?
Muss man eine Versuchte Körperverletzung mit Todesfolge prüfen, wenn man die Person nicht getroffen hat aber die Person beim ausweichen stürzt und stirbt?
3 Antworten
Von gutefrage auf Grund seines Wissens auf einem Fachgebiet ausgezeichneter Nutzer
Recht, Strafrecht
Meines Erachtens ja.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Versuch einer Körperverletzung mit Todesfolge als „erfolgsqualifizierter Versuch“ dann vorliegen kann, wenn das Grunddelikt lediglich versucht und dadurch fahrlässig die Todesfolge verursacht wird (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2002 - 5 StR 42/02 Rn. 38, BGHSt 48, 34, 37 f.; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 227 Rn. 8).
Fundstelle: BGH 1 StR 191/19 - Beschluss vom 21. August 2019
Answer1234567
17.03.2022, 21:21
@jurafragen164
Nein, da habe ich aktuell nichts zur Hand. Vielleicht mal in einem spezifizieren Forum probieren.
Totschlag ( § 212 StGB) würde mangels Vorsatz wegfallen, wenn man nicht vom Eventualvorsatz ausgehen kann.
Dann würde ich eine fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) prüfen.
jurafragen164
17.03.2022, 11:00
Fragesteller
aber ich dachte die tritt durch §227 zurück
Wenn du einem Menschen versuchst zu schlagen, dann ist es wie es der Name sagt, versuchte Körperverletzung, aber wtf?
jurafragen164
17.03.2022, 11:00
Fragesteller
dachte ich mir auch
Dankeschön... ich hab halt nirgends ein passendes Aufbauschema gefunden wie ich das prüfen kann, hast du da auch vllt.Vorschläge?