Darf man die Polizei belügen wenn man als Zeuge befragt wird?
Erst einmal, diese Frage ist rein hypothetisch:
Angenommen, ich sehe wie eine (völlig fremde) Person die eine andere Person angreift und verletzt. Ein Polizist kommt hinzu und fragt nach dem Geschehen. Die verletzte Person beschuldigt den Angreifer und verweist auf mich als Zeugen hin. Der Polizist befragt mich nach dem Sachverhalt und ich sage aus, dass die Aussage des Opfers nicht stimmt und sich der Angreifer nicht strafbar gemacht hat. Jedoch stellt sich noch an Ort und Stelle heraus dass der Angreifer doch schuldig ist. Habe ich mich hier strafbar gemacht? Oder gilt das Prinzip der strafbaren Falschaussage nur vor Gericht?
8 Antworten
Die Aussagedelikte des StGB und damit auch die „Falschaussage“ (falsche unendliche Aussage, § 153 StGB) setzen alle voraus, dass die falsche Aussage vor Gericht oder „vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle von Zeugen“ gemacht wurde. Die Polizei und Staatsanwaltschaft sind hiervon ausdrücklich ausgenommen (§ 163 Abs. 3 S. 3 StPO). Demnach ist die Falschaussage gegenüber der Polizei an sich nicht strafbar.
Das soll allerdings nicht heißen, dass man sich durch eine falsche Aussage gegenüber der Polizei nicht strafbar machen kann. In Betracht kommen z.B. falsche Verdächtigung, Vortäuschen einer Straftat oder Strafvereitelung.
In deinem Fall könnte man über den Versuch der Strafvereitelung nachdenken.
Wurdest Du über evtl. Folgen einer falschen Aussage vor Ort belehrt? Wohl kaum. Vielleicht hast Du Dich in Deiner subjektiven Wahrnehmung einfach nur so getäuscht und Zeit hattest Du auch nicht, um erst einmal zur Ruhe zu kommen und Deine Erinnerungen an das Geschehen zu sortieren. Also, man wird Dir deswegen nichts tun.
Grundsätzlich ist die Falschaussage vor der Polizei nicht strafbar. Allerdings könnten die Folgen der Falschaussage selbst einen Straftatbestand erfüllen. Strafvereitelung (§ 258 StGB), Begünstigung (§ 257 StGB) oder sogar Beihilfe (§ 27 StGB) wären denkbar.
Vor Gericht wäre jede Falschaussage strafbar, auch wenn sie nicht unter die o.g. Taten fallen würde.
Hallo,
denkbar wäre hier
§ 258 StGB Strafvereitelung(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Der Versuch ist strafbar.
Es gibt kein Gesetz, welches das Verbreiten von Unwahrheiten verbietet. Du musst aber Vorsichtig sein, wenn du andere einer Straftat bezichtigst und das nicht wahr ist.