-Verzug Mahnung und Nachfrist?

2 Antworten

Also zunächst etwas grundsätzliches: Jede Nachfristsetzung ist auch eine Mahnung, aber nicht jede Mahnung ist eine Nachfristsetzung. Beides sind geschäftsähnliche Handlungen, auf die die Regeln der Willenserklärung analog angewendet werden. Das heißt, dass für die Mahnung und Nachfristsetzung die gleichen Wirksamkeitsvoraussetzungen gelten.

  1. Durch die Mahnung kommt der Schuldner in Verzug. Durch die Mahnung bringt der Gläubiger schlicht zum Ausdruck, dass er die Leistung haben will. Sie soll den Schuldner an seine Leistungspflicht erinnern. Von dieser Zwecksetzung ausgehend hat der Gesetzgeber bestimmte Fälle geregelt, in denen die Mahnung entbehrlich ist, weil ohnehin klar ist, dass der Schuldner leisten muss. So liegt der Fall zum Beispiel, wenn ein Termin zur Leistung nach dem Kalender bestimmt ist, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Ebenso sinnlos ist es den Schuldner zur Leistung aufzufordern, wenn er die Leistung endgültig verweigert. Die Mahnung ist also Voraussetzung für den Verzug (wenn sie denn nicht entbehrlich ist) ´, welcher wiederum für Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung oder die Zufallshaftung des Schuldners relevant ist. Voraussetzung für eine Mahnung ist natürlich, dass die Leistung bereits fällig war, der Schuldner also leisten musste.
  2. Die Nachfrist ist Voraussetzung im Rahmen des Rücktritts sowie des Schadensersatzes statt der Leistung. Bei Dauerschuldverhältnissen tritt an die Stelle der Nachfrist regelmäßig die sog. Abmahnung. Durch die Setzung einer Nachfrist soll dem Schuldner eine letzte Möglichkeit zur Leistung gegeben werden. Das ganze beruht auf dem Gedanken: pacta sunt servande - Verträge sind einzuhalten. Die Fristsetzung ist unter ganz ähnlichen Voraussetzungen wie die Mahnung entbehrlich, vgl. §§ 281 Abs. 2, 323 Abs. 2 BGB. Im Kaufrecht darf man sich nicht dadurch verwirren lassen, dass der Käufer den Verkäufer zu einer anderen Leistung, nämlich der Nacherfüllung, auffordern muss. Die Pflicht zur Nacherfüllung tritt an die Stelle der ursprünglichen Hauptleistungspflicht. Ist die Frist unangemessen setzt das Gericht im Streitfall eine - aus seiner Sicht - angemessene Frist fest.
  3. Weil auf die Mahnung die Regeln über Willenserklärungen analog Anwendung finden, ist der Zugang eine Wirksamkeitsvoraussetzung. Die Mahnung wird wirksam, wenn sie dem Schuldner zugeht.

In Verzug ist der Lieferant natürlich bereits beim Abschicken der Mahnung sonst bräuchte man ihn ja gar nicht erst zu mahnen; in der Mahnung wird dann eine Nachfrist gesetzt, in der man zuzüglich einer Mahngebühr noch bezahlen kann.

Thanks

Nein. In Verzug ist man ab Zustellung der Mahnung.