Tochter (25 Jahre) hat Bachelor für Lehramt fertig und macht noch ihren Master.Darf der Vater mit dem Abschluss des Bachelor mit seiner Unterhalt aufhören?

5 Antworten

Eltern (beide!) sind in der Regel bis zum Abschluss der ersten Ausbildung unterhaltspflichtig, danach nicht mehr.

Die Tochter hat eine erste abgeschlossene Berufsausbildung.

Nur, wenn eine zweite Ausbildung auf die erste direkt aufbaut und dies von vornherein mit den Eltern so abgesprochen war, besteht ggf. auch während der zweiten Ausbildung noch Anspruch auf Unterhalt.

Das dürfte bei einem Lehramtsstudium gegeben sein - denn in der Regel ist dabei der Masterabschluss von vornherein vorgesehen....

Die Tochter könnte also versuchen, einen weiteren Unterhaltsanspruch gegen die Eltern durchzusetzen.

Allerdings könnte Folgendes dagegen sprechen....

  • Der Bachelorabschluss wurde erst mit 25 erreicht, was darauf hindeuten könnte, dass die dafür angesetzte Regelstudienzeit vermutlich weit überschritten wurde - dadurch könnte der Unterhaltsanspruch bereits "verwirkt" sein .....

Zunächstmal sind grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Wird unmittelbar nach den Batchelor mit den Master in der entsprechenden Fachrichtung weitergemacht, handelt es sich in der Regel um eine Ausbildung für die auch durchgehend Unterhalt geschuldet wird.

z.B. OLG Berlin:

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE110001705&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

Eine Andere Entscheidung würde für den Finanzminister übrigen teuer werden, denn dann könnten die Studenten unabhängig vom Einkommen der Eltern Bafög Vorausleistungen erhalten.

ichweisnix  19.02.2017, 23:39

Übrigens, wenn der Vater sich weigert, sollen sie das BAFöG und Vorausleistung ( ist separater Antrag) beantragen. Das Amt holt sich das Geld dann schon. Beachten sie, das BAFöG nicht rückwirkend gewährt wird.

Novos hat Recht. Nach der ersten Ausbildung gibt es keinen Anspruch mehr auf Unterhalt.

Unterhaltspflicht besteht bis zum ersten Ausbildungs-/ Studienabschluß. Bacherlor ist ein anerkannter Abschluss, also Ender der Unterhaltszahlung.

ichweisnix  19.02.2017, 23:32

Unterhaltspflicht besteht bis zum ersten Ausbildungs-/ Studienabschluß.

Es besteht eine Unterhaltsanspruch für die Ausbildung zu einem Beruf. Hierbei sind durchaus gestufte Ausbildungen zulässig.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=36649&pos=0&anz=1

Und gerade beim Lehramtstudium ist die Sache doch recht klar. Wer Lehramt studiert, strebt erkennbar den Beruf "Lehrer" an. Insoweit besteht hier ein Unterhaltsanspruch den Grunde nach bis zum Abschluss der Lehrerausbildung.