Kind will zum Vater ziehen?

7 Antworten

Der Unterhalt ist ein Anspruch des Kindes, welcher bei minderjährigen Kindern zu Händen des betreuenden Elternteils zu zahlen ist. Gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine gesteigerte Erwerbsobligenheit, d.h. es ist eine Vollzeittätigkeit zu suchen und Schulden spielen in der Regel keine Rolle, da eine Privatinsolvenz zuzumuten ist.

Bei der Volljährigen sind grundsätzlich beide Elternteile bar bzw naturalunterhaltspflichtig, egal wo das Kind wohnt. Es ist dann auch an das Kind direkt zu zahlen. Ferner fällt ein volljähriges Kind im Rang zurück, wenn es nicht priviligiert, d.h. unter 21 bei einen Elternteil wohnend und in der allgemeinen Schulausbildung ist.

Ihre Tochter kann nur mit Ihrer Zustimmung oder durch Entscheidung des Familiengerichts umziehen. Das Kind wird in einen Verfahren angehört ( ab 14 ist das zwingend.)

Das stimmt nicht. Der Wille des Kindes zählt. Im Zweifelsfall kann man
das ein paar Wochen herauszögern, wenn man das Familiengericht
einschaltet, dort wird aber in dem Alter allein nach dem Kindeswillen
entschieden, wenn keine gravierenden Gründe dagegen sprechen. Das kostet nur unnötig Geld.

Ganz so einfach ist das nicht. Nicht der Wille, sondern das Wohl des Kindes zählt. Es kommt auch auf die Gründe im Einzelnen an, warum das Kind zum Vater ziehen will.

Ein Beispiel: Muß das Kind z.B. bei Mama um 20 Uhr ins Bett und darf bei Papa bis in die Puppen aufbleiben, dann mag das lange Aufbleiben zwar den Willen des Kindes entsprechen, aber nicht den Kindwohl.

Das stimmt so auf dem Papier und das habe ich auch lange geglaubt. In der Praxis ist das anders. Das Kindenwohl ist nur in Extremfällen gefährdet. Z. B. wenn das Kind stumm in der Ecke sitzt und ihm die Fliegen über die Augen laufen.

Die Frage, ob das Kind bis in die Puppen aufbleiben will, zählt nicht. Das obliegt der Entscheidungsgewalt des Elternteils. Es geht nicht darum, wo es besser für das Kind ist, sondern ob gravierende Gründe gegen einen Aufenthalt bei einem Eltenteil sprechen. Liegen keine sehr gravierenden Gründe vor, zählt der Wille des Kindes. Auch schon bei kleineren Kindern. Im Alter von 13 wird zwar noch angehört vor Gericht, aber der Wille zählt dann im besonderen Maße.

Leider ja. Es geht beim Unterhalt nicht um irgendwelche Angelegenheiten zwischen den Eltern, sondern allein um die Belange des Kindes. Und das Kind hat Anspruch auf Unterhalt. Deswegen spielt es keine Rolle, ob der Vater vorher gezahlt hat oder nicht.

Der Titel ist ja eh hinfällig, wenn das Kind nicht mehr bei Dir wohnt.

Du kannst versuchen, den Unterhalt wegen Deiner älteren Tochter zu verrechnen, aber soweit ich weiß, ist auch das nicht zulässig, wenn der Vater damit nicht einverstanden ist.

Allerdings wird Dein Selbstbehalt anders berechnet, wenn Du keinen Unterhalt bekommst. Du musst ja Deine ältere Tochter noch mitfinanzieren und bekommst keinen Unterhalt für sie. Das solltest Du auf jeden Fall mit angeben.

Wenn sie nicht damit einverstanden ist, daß das Kind zu ihm zieht, geht erst mal gar nichts!

@Wonnepoppen

Das stimmt nicht. Der Wille des Kindes zählt. Im Zweifelsfall kann man das ein paar Wochen herauszögern, wenn man das Familiengericht einschaltet, dort wird aber in dem Alter allein nach dem Kindeswillen entschieden, wenn keine gravierenden Gründe dagegen sprechen. Das kostet nur unnötig Geld.

@thomasbuescher

Das wäre m ir neu.

Es hat evtl. ein Mitsprache - aber kein Entscheidungsrecht!

Ich kann mir nicht vorstellen, daß ein Familiengericht unter diesen Umständen zustimmen würde!

@Wonnepoppen

Bei einem dreizehnjährigen Kind wird das Kind sehr genau gehört und wenn keine nachvollziehbaren Gründe dagegen sprechen geht die Tochter zum Vater.

@Wonnepoppen

Da müßten schon ganz gravierende Gründe vorhanden sein.

Das Kind kommt auf alle Fälle zum Vater und ob da das Familiengericht zustimmen würde.

Zieht das 13-jährige Kind zum vater, musst du unterhalt an ihn zahlen.

Ob er bisher etwas gezahlt hat oder nicht, hat darauf keinen Einfluss.

habe ihn vor 8 jahren titulieren lassen

Unterhaltstitel verjähren erst nach 30 Jahren...

  • Bis dahin könntest du also den ausstehenden Unterhalt vom Mann einfordern/ einklagen/pfänden lassen - vorausgesetzt, du hast die Ausstände zumindest regelmäßig angemahnt (mindestens einmal jährlich).
  • Solltest du es versäumt haben, ihn anzumahnen, könntest du lediglich noch den laufenden Unterhalt für die letzen 12 Monate einfordern.....

Der Unterhalt ist Geld des Kindes.

Und wenn Du den zahlen kannst, dann mußt Du das auch.

Wie ist denn eine Titulierung zustande gekommen und warum wurde diese nicht vollstreckt?

Er hat (leider) einen Rechtsanspruch darauf auch wenn er Selbst keinen Unterhalt bezahlt hat.

Allerdings zahlen nahezu 100% aller unterhaltspflichtigen Mütter keinen Unterhalt......

Ich bin zudem noch hoch verschuldet, mit dem unterhalt bricht er mir das Genick 😓