Lohnpfändung bisher erfolglos, jetzt ändern sich die Voraussetzungen ?

4 Antworten

Die Sache ist nicht ganz so einfach.

 Das Problem ist, dass der Arbeitgeber die Verhältnisse prüfen und den pfändbaren Anteil an die Gläubiger abführen muss. Wenn sich also zugunsten der Gläubiger etwas verändert, ist er verpflichtet, den pfändbaren Anteil zu erhöhen. Wenn er das nicht tut, ist denkbar, dass die Gläubiger vom Arbeitgeber den Differenzbetrag holen können.

Da du deinen Arbeitgeber nicht in Schwierigkeiten bringen willst, ist meines Erachtens sinnvoll, dass du dem die Änderung mitteilst.

Außerdem sollte man den Gläubigern keinen Grund geben, im Rahmen des Insolvenzverfahrens eine Ablehnung der Restschuldbefreiung beantragen zu können. (Nach dem Gesetz ist nur dem "redlichen Schuldner" die Restschuldbefreiung zu erteilen.) Um die Restschuldbefreiung zu bekommen, solltest du dich sehr korrekt verhalten.

Außerdem musst du nicht alles abgeben, was über die Pfändungsgrenze hinausgeht, sondern nur einen Teil. (je nach Höhe ca. 40%)

Zweimal nein, denn die Nichtberücksichtigung deiner Tochter muss der Gläubiger beim Vollstreckungsgericht beantragen. Für die Pfändung von Forderungen, wozu auch die Lohnpfändung gehört, ist übrigens nicht der Gerichtsvollzieher (der stellt ggf. nur zu), sondern das o.g. Gericht zuständig.

Der Gerichtsvollzieher muss das wissen.

Du mußt das nirgens herausposaunen, die Gläubiger müssen selbst sehen daß sie auf dem neusten Stand bleiben.

Wenn Du allerdings in die Inso gehst mußt Du eine neue Angabe zu Deinen Vermögensverhältnissen machen, dann mußt Du es allerdings korrekt angeben. Sonst wird es nichts mit der RSB.

Amtsschimmel25  25.08.2016, 15:56

Das ist Blödsinn. Zum einen würde er mit dem Verhalten das zukünftige Inso-verfahren gefährden, da hier ein unredliches Verhalten zu lasten des Gläubigers vorliegt und dieser sofort einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen würde, sobald das Verfahren läuft. Weiterhin wird das Kind aus der Lohnsteuerkarte vom Finanzamt (Kinderfreibetrag) gelöscht, sobald es volljährig ist bzw. der Kindergeldanspruch erlischt und somit auch der Unterhaltsanspruch gegen den Vater. Damit muss der AG automatisch neu berechnen, da er sich sonst gegenüber dem Gläubiger der den Lohn gepfändet hat schadensersatzpflichtig macht.

Artus01  25.08.2016, 16:12
@Amtsschimmel25

Zunächst mal wird die Steuer noch so berechnet wie es auf der laufenden Lohnsteuerkarte ausgewiesen ist, danach kann sich der Arbeitgeber guten Gewissens richten. Im nächsten Jahr sieht es dann schon anders aus. Aber habe ich huier was anderes behauptet?

Er ist nicht verpflichtet es herauszuposaunen, ansonsten bitte angeben wo das steht.

Zur Inso. Wo steht in der InsO was über ein unredliches Verhalten das möglicherweise vor der Inso stattgefunden hat? Wenn die Inso beantragt wird muß er natürlich wahrheitsgemäße Angaben machen. Habe ich was anderes behauptet?