Abstellen von 50 ccm Elektroller neben Fahrrädern in Gemeinschaftsraum?

Besitzer des Elektrollers (50 ccm wie Moped) ist Wohnungseigentümer. Er hat seinen Roller seit 7 Wochen dort abgestellt, wo die anderen Eigentümer/Mieter Ihre Fahrräder abstellen, seitdem er dort auch eingezogen ist. Es ist der Raum anschließend zum Hauseingang, ein größerer Vorraum, in dem die Briefkästen hängen und an den Seiten links und rechts Fahrräder abgestellt werden.

Jetzt hat die Hausverwaltung ohne einen konkreten Grund zu nennen, den Eigentümer angeschrieben und dabei auf die Hausordnung verwiesen: "In den vorgenannten Räumen und Anlagen sowie auf den Gemeinschaftsflächen dürfen keinerlei Gegenstände abgestellt werden. Dies gilt auch für Fahrräder, Mopeds, Motorräder oder sonstige Fahrzeuge auf dem gesamten Hausgrundstück.“

Höchstwahrscheinlich hat sich mindestens ein anderer Eigentümer wg. des Elektrorollers bei der Hausverwaltung beschwert. Wie verhält es sich rein rechtlich. Könnte die Eigentümergemeinschaft in einer Abstimmung gegen eine Erlaubnis dessen stimmen? Hat der Besitzer des E-Rollers als Eigentümer nicht sowieso Nutzungsrecht, da ihm ein Teil des Grundstücks gehört? Der E-Roller kann keinesfalls woanders wie z. B. draußen auf der Straße abgestellt werden, wegen Diebstahl und da der E-Roller wegen Defekts der Elektronikteile nicht draußen stehen kann. Zum anderen ließe es die Straßenverkehrsordnung es auch nicht zu wg. fehlender Straßenbeleuchtung: Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) § 17 Beleuchtung.

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Anwalt, Jura, Mietrecht, Eigentümergemeinschaft, Eigentum
Einführung einer Jahresabrechnung (WEG-Abrechnung) nach mehr als 10 Jahren möglich?

Hallo Community,

wir haben eine familiäre Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund mehrerer Erbvorfälle. Das heißt, jegliche Kommunikationen haben unter uns, in der Familie, stattgefunden ohne jeglichen (außer)-ordentlichen Eigentümerversammlung. Eine Partei besitzt die hälfte einer Wohnung dieser Gemeinschaft.

Da wir wissen, dass diese Person keine finanzielle Mittel vorweisen kann und es aus privaten Streitigkeiten nicht möglich ist, dass die Person in die geteilte Eigentumswohnung ziehen kann, haben wir aus familiären Sinn und der Fairness zu Gute jegliche Kosten zum Tragen der Wohnung selbst übernommen. Damit hatten wir bis jetzt auch kein Problem. Man muss noch dazu sagen, dass diese Wohnung u.a. aufgrund von einer fehlender Heizung und Weiterem nicht bewohnbar ist und hier auch keine Mieteinnahmen zustande gekommen sind. Sie steht bis heute leer.

Nach mehr als 10 Jahren möchte diese Person nun ausbezahlt werden oder den Anteil verkaufen. Das ist natürlich auch das Recht dieser Person. Wir möchten diese Wohnung gerne behalten und haben nach einer Wertermittlung ein dem Resultat entsprechendes Angebot erstellt. Die Partei möchte dieses Angebot nicht annehmen, da die Person sich durch einen Verkauf mehr erhofft.

Nun wird diese Person leider sehr persönlich und stellt uns unter Druck, die Wohnung an eine dritte Person zu verkaufen. Dies geschieht aber aktuell nicht über den Rechtsweg. Auch zu einer ihr zustehende Zwangsversteigerung ist es bisher nicht gekommen.

Aus diesem Grund möchten wir für uns alle und nicht nur für die hier angesprochene Person fair werden und eine Jahresabrechnung einführen. Nicht mal rückwirkend, sondern einfach nur ab diesem Jahr bis wir zu einer Einigung (Verkauf, Auszahlung, etc.) kommen. Ist es möglich, eine solche Jahresabrechnung nach der langen vergangenen Zeit einzuführen?

Vielen Dank!

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