Verjährungsfrist Einkommensteuer

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Steuerzahlungen verjähren in fünf Jahren (§ 228 AO). Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist (§ 229 AO). Allerdings kann die Verjährung durch eine Reihe von Maßnahmen unterbrochen werden, die in § 231 AO abschließend aufgezählt sind. Dazu gehören insbesondere Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Vollstreckungsaufschub, Anmeldung im Konkurs und alle Vollstreckungsmaßnahmen.

Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/ur40g97008.html#ixzz2QB4lovTj