Nebentätigkeit als freiberuflicher Dozent?

3 Antworten

Lehrer, Ärzte, Anwälte, Politiker..... mein absolutes Lieblings-Klientel.

Du hast doch die Begründung schon selbst geliefert bzw. zutreffend abgelesen: Wenn etwas steuerfrei ist, dann ist es eben steuerfrei. Das betrifft sowohl die Einnahmen (§8) als auch die Ausgaben (§ 3c).

Und was steuerfrei ist, steht in § 3.

Zum Vergleich: Wenn ich nach mehr als 10 Jahren ein privat genutztes Grundstück mit Gewinn verkaufe, wird der nicht besteuert, das ergibt sich aus § 23 EStG. Und wenn ich es mit Verlust verkaufe, wird der nirgendwo angesetzt.

Das ist doch nur logisch!

Den Ausweg bringt hier aber Satz 2 des § 3 Nr. 26:

Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von  § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;

Das bedeutet, dass ebendies dem Finanzamt glaubhaft gemacht werden muss. Bei 800 Euro klappt das aber leider nicht.

Andri123  13.08.2019, 19:47

Mich würde mal interessieren, ob man bei durchschnittlich 66,-€ Einkommen pro Monat für die selbständige Tätigkeit tatsächlich die Kosten für ein Arbeitszimmer ansetzen könnte. Das wären als ärztlicher Dozent so höchstens 1,5 Stunden pro Monat und kein normaler Mensch würde für diese geringen Einnahmen ein Arbeitszimmer unterhalten.

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Du hast 800 Euro Einnahmen und 950 Ausgabem ? Dann nennt man das Hobby. Reduziere deine Ausgaben auf 799 Euro, dann wäre wieder steuerpflichtig. Oder erkläre dem Fiamt ab wann du Gewinn machen.

Dir geht es wie dem Wendler (angeblich berühmter Sänger)

EnnoWarMal  14.08.2019, 07:49
Steuerberater sehen das sicher anders als ich.

Nö.

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Leppid 
Fragesteller
 14.08.2019, 08:52

Hallo Andri 123,

Das mit dem Freibetrag von 2.400 EUR im Jahr habe ich verstanden.

Liegt die Einstufung meiner Honorare aus freiberuflichen Dozententätigkeit als steuerfreie Einnahmen im Ermessen des Finanzbeamten oder gibt es dafür -außer dem Freibetrag von 2.400 €- noch andere qualitative Abgrenzungskriterien?

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