Mindestmiete für Familienangehörige, eigene Kinder

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Hierzu hilft nur ein Blick in § 21 Abs. 2 EStG:

"Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent [gültig ab 01.01.2012; vorher galt eine andere Regelung!] der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich."

Ihr könnt also den Mietwert von 0 bis 100 % der ortsüblichen Vergleichsmiete ansetzen. Wenn Ihr mindestens 66 % ansetzt, dürfen die vollen Werbungskosten geltend gemacht werden. Wird dieser Wert unterschritten (z. B. 50 %), dann können die Werbungskosten nur teilweise (hier also zu 50 %) gegengerechnet werden. Bei völlig unentgeltlicher Miete könnt Ihr gar keine Werbungskosten absetzen.

Es ist also Eure Entscheidung. Aber wenn Ihr die vollen Werbungskosten geltend machen wollt, dann braucht Ihr mind. 66 %. Aber jährlich aufpassen, dass nicht plötzlich Eure Miete die 66 % der ortsüblichen Vergleichsmiete unterschritten werden. Daher ist es auch praktisch, von zunächst 70 % - 75 % bei der Mietfestsetzung auszugehen. Dann habt Ihr etwas Ruhe mit den jährlichen Überprüfungen und Anpassungen. Und: Euer sonst ganz netter Finanzbeamter ist weniger versucht, eine andere Sichtweise der Vergleichsmietenbestimmung zu entwickeln. Bei genau 66 % könnte er eine niedrigere Vergleichsmiete ermitteln und schon können über 34 % der Werbungskosten nicht mehr angesetzt werden.

Welche Werbungskosten ansetzbar sind, ist Euch sicherlich bekannt oder?

Sonst findet Ihr hier einige Anregungen: http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-12187.xhtml?currentModule=home