Kürzung des Unterhalts?

2 Antworten

"Der BGH vertrat die Auffassung, der Beklagte schulde der Klägerin sowohl Bar- als auch Betreuungsunterhalt. Nach dem Tode der Mutter hafte der überlebende Elternteil für den Unterhalt grundsätzlich allein. Wohne das Kind nicht im Haushalt des Unterhaltsschuldners, so sei der geschuldete Betreuungsunterhalt wegen der Gleichwertigkeit mit dem Barunterhalt pauschal in dessen Höhe zu monetarisieren. Für einen davon abweichenden Betreuungsbedarf trage derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der sich darauf berufe.

Eigenes Einkommen des Kindes mindere dessen Unterhaltsbedürftigkeit und damit auch seinen Unterhaltsanspruch. Demzufolge sei auch die der Klägerin zustehende Halbwaisenrente in vollem Umfang auf ihren gesamten Unterhaltsbedarf anzurechnen. Dies gelte auch für das staatliche Kindergeld, das nach dem Tod eines Elternteils alleine der Entlastung des anderen Elternteils dienen solle."

Der Bedarf eines Kindes mit eigenem Haushalt beträgt gem. DDT (Anmerkung 7) 860,-€, wovon eigenes Einkommen und Kindergeld (wenn es ans Kind direkt gezahlt wird) abgezogen werden.

Erhält das Kind eine Ausbildungsvergütung, so werden 100,-€ davon nicht angerechnet.