In Vorsorgevollmacht regelt, dass Immobilienverkauf erfolgen darf?

1 Antwort

Man darf. Allerdings ist es es oft im Interesse des Vollmachtgebers, derart weitreichende Verfügungsmöglichkeiten durchaus ausdrücklich einzuschränken :-O

Etwa, wenn die Immobilie dem Lebengsgefährten zur Nutzung überlassen bleiben, im Familienbesitz gehalten oder vermacht werden soll oder ein Ausverkauf für den Fall einer vorrübergehenden Heimunterbringung mit Rückkehrmöglichkeit nicht verwehrt werden kann.

Vielmehr könnten die elternunterhaltsverpflichtbarten Kinder für Pflegkosten auch eine Hypothek aufnehmen lassen, Schenkungen zurückfordern oder - vorgrifflich auf das zu erwartende Erbe - in Vorkasse treten, sofern das Sozialamt dewegen nicht eintreten müsste.

Eine Generalvollmacht wäre hingegen - mindstens für den Fall einer eigetretenen Bewusstseinstrübung - nämlich unwiderruflich - das hat mancher Vollmachtgeber schon bitter bereut...

G imager761

mindstens für den Fall einer eigetretenen Bewusstseinstrübung - nämlich unwiderruflich - das hat mancher Vollmachtgeber schon bitter bereut...

Klar, mit getrübtem Bewusstsein kann man alles anzweifeln, was man jemals vorsorglich getan hat, auch die Erteilung der Vorsorgevollmacht.

Aber auch eine Generalvollmacht ist durch einfachen Widerruf unwirksam.

0