Habe ich ein Recht auf Leistungserfüllung bei Erlebnis-Gutschein ?

2 Antworten

Ein Geschenkgutschein ist für viele Anlässe eine tolle Idee. Der Kunde zahlt dem Händler einen bestimmten Betrag und erhält dafür eine Urkunde, die er verschenken kann. Doch oft geraten diese Geschenkgutscheine in irgendeiner Schublade in Vergessenheit und werden erst lange nach dem Ausstellungsdatum wiederentdeckt. Doch ist der Gutschein dann nicht schon längst verfallen? Mit dieser Frage hatte sich zuletzt das OLG München beschäftigt und befunden, dass sich die Gültigkeit von Gutscheinen an der gesetzlichen regelmäßigen Verjährung von 3 Jahren orientieren muss. Fristablauf und Übertragbarkeit

Tritt der Fall der Verjährung dann mal tatsächlich ein, hat dies zur Folge, dass der Händler die Leistung verweigern kann. Allerdings hat der Kunde in diesem Fall eine Anspruch auf Erstattung des Geldwertes. Allerdings kann der Händler den entgangenen Gewinn, den er bei Einlösung des Gutscheins gemacht hat, einbehalten.

Selbst wenn der Gutschein unter Nennung eines bestimmten Namens ausgestellt wurde, ist der Aussteller des Gutscheins verpflichtet, die Leistung an denjenigen zu erbringen, der ihm den Gutschein vorlegt. Anders ist dies allenfalls zu beurteilen, wenn eine auf eine bestimmte Person zugeschnittene Leistung erbracht werden soll. http://www.it-recht-kanzlei.de/gutscheine-verjaehrung-abmahnung.html

Die entscheidende Frage ist, wurde der Gutschein käuflich erworben und dir beispielsweise zum Geburtstag geschenkt, dann ist das eindeutig ein Mangel und man kann Geld zurück verlangen. Das kann man notfalls per Klage ezwingen-

Ist der Gutschein nur ein Werbegag vom mydays um Kunden zu aquirieren, dann gibt es die Möglichkeit auf Erfüllung zu klagen. Das wird dauern und kostet dich zunächst auch Geld. Das geht aber nur, wenn die Firma in Dutschland ihren Sitz hat - meistens sitzen solche Firmen auf den Caymans oder Bahamas. Mydays sitzt aber wohl in München.