Freelancer in England - Rechnungsstellung

1 Antwort

Da die Leistung an einen Unternehmer für dessen unternehmen erbracht wird, ist Ort der sonstigen Leistung gem. § 3a Abs. 2 UStG, der Ort der sonstigen Leistung, der Ort an dem der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Also Deutschland.

Damit entfällt die Britsche Umsatzsteuer.

Eigentlich müsste die deutsche Steuer gelten, aber da es schwierig wäre, wenn Du das von GB aus machen müsstest, gilt das "Reverse Charge" Verfahren. Dein Leistungsempfänger berechnet die Steuer selbst, erklärt sie gegenüber dem FA und zieht sie als Vorsteuer ab, wenn er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986