Es gibt eventuell Kulanzregelung von 14 Tage, aber grundsätzlich gilt:

Die Anzeige Ihrer Gewerbeanmeldung ist sofort zum Beginn der Gewerbetätigkeit fällig. Wenn Sie Ihr Gewerbe verspätet anzeigen, müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.

so steht es zumindest hier und regelt die Bedingungen für Baden Württemberg:http://www.service-bw.de/zfinder-bw-web/processes.do?vbmid=0&vbid=7764

Ach ja, eine Gewinnerzielungsabsicht wird übrigens unterstellt...

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Aber wirklich nicht bist Du dafür verantwortlich! Der Vermieter hat gespart, er hätte damals schon neu fliesen müssen. Das Streichen der Fliesen gehört nicht zu Deinen Aufgaben. Schau mal hier: http://anwalt-im-netz.de/mietrecht/schoenheitsreparaturen.html

Bitte prüfe allerdings, ob der Vermieter zum Thema "Streichen der Fliesen" etwas in den Mietvertrag aufgeommen hat und Du hast es übersehen. Dann musst Du handeln.

Viel Glück! P.S.: Ich habe auch ein Bad gestrichen, nach einigen Jahren platzt die Farbe ab und es sieht häßlicher aus als vorher mit den alten Fliesen!

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Steuerhinterziehung muss stärker bestraft werden

Steuerhinterziehung geht zu Lasten der Allgemeinheit - die Großen kriegen den Hals nicht voll genug. Das muss härter bestraft werden!

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Wenn es sich um ein Gewerbe handelt, dann musst Du ein Gewerbe anmelden. Vermutlich schreibst Du ja eine Rechnung. Wenn Du unter 17.500 Euro im Jahr Umsatz machst, dann musst du keine Umsatzsteuer bezahlen. Die Gewinnversteuerung erfolt im rahmen einer einfachen Einnahmen. Überschuss-Rechnung, die Du der Einkommensteuererklärung beifügst und die Angabe über die selbständige Tätikeit ergänzt. Hier findest Du ganz gute Infos:

http://www.gewerbe-anmelden.info/kleingewerbe/steuern.html

Den einnahmen aus der selbständigen Tätgikeit kannst Du Ausgaben entgegenstellen, die anfallen, damit Du Deine Tätigkeit ausüben kannst. z.B. Arbeitszimmer, Portokosten,Telefonkosten, Fahrtkosten, Steuerberaterkosten etc.

Ganz wichtig: dein ARbeitgeber muss die Erlaubnis erteilen! Kläre das also vorabr

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Folgendes habe ich dazu gefunden: Wenn innerhalb der letzten zwei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld man nicht mindestens 150 Tagen gearbeitet hat, wird das Arbeitslosengeld nicht nach dem Entgelt des Arbeitnehmers bemessen (§ 133 Absatz 4 SGB III), sondern fiktiv berechnet, also ein fiktives Arbeitsentgeld angesetzt.

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Womit willst Du Dich denn selbständig machen. Du solltest einen Business-Plan erstellen, wie Du Dir die Selbständigkeit vorstellst, welche Kosten den angenommen Einnahmen gegenüber stehen etc. Dann solltest Du eine Fördermittelberatung in Anspruch nehmen, das gibt es meines Wissens in allen Bundesländern: Bayern z.B. http://www.zuschuesse.de/foerdermittel-nach-bundesland/bayern

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Elterngeld steht Dir in Deutschland zu, wenn Du hier lebst und gemeldet bist. Arbeitest Du bis zum Mutterschutz noch regulär in Österrreich? Dann zahlt die bisherige Krankenkasse ja das Mutterschaftsgeld, normalerweise bis 8 Wochen nachder Geburt (so ist es jedenfall ins Deutschland). Später bist Du dann ja über Deinen Mann weiterhin krankenversichert, genauso wie das Baby, vorausgesetzt er ist in der gesetzlichen Krankenkasse.

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Während der Probezeit hat man i.d.R. keinen Urlaubsanspruch. Bist Du noch in der Probezeit? Der Arbeitgeber will sich natürlich wappnen, damit Du nicht gleich am zweiten Arbeitstag Deinen Urlaub abfeiern willst!

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Solche Oltimerversicherungen bieten so ziemlich alle Versicherungen an - einfach mal googeln oder einen versicherungsmakler hinzuziehen. Habe über google gleich mehrere gefunden (namhafte Versicherungen!)

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Soweit ich weiß ist immoscout.de kostenlos. Schau mal hier: http://www.immobilienscout24.de/de/anbieten/kostenlos-inserieren.jsp

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Ein Bekannter von mir, hat über die HVB bei einer anderen Bank abgeschlossen, d.h. er wurde dort beraten, bekam aber die Kondition und das Darlehen von einer anderen Bank. Beratung also konnte über einen Banker dort stattfinden, das Geld kam dann aber von einer Direktbank, wenn ich mich richtig erinner ING DiBA.

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Hier findest Du wertvollen Rat: http://www.arbeitsratgeber.com/gewerbeerlaubnis-0287.html

Auf jeden fall musst Du ein Gewerbe anmelden. Für den Betrieb eines Imbisswagens (steht weniger als 6 Wochen an gleicher Stelle) ist nur eine Reisegewerbekarte notwendig, die beim Ordnungsamt ausgestellt wird.

Für das Radio fallen meines Wissens um die 25 Euro monatlich an.

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Bei Ermittlung des Zugewinnausgleichs wird das Anfangsverögen dem Endvermögen gegenübergestellt. Vom Endvermögen kann abgezigen werden - Vermögen, das bereits bereits bei Eheschließung vorhanden war - Vermögen, dass während der Ehe geerbt wurde - Vermögen, dass der Ehegatte während der Ehe geschenkt erhalten hat - Vermögen, dass mit ererbtem oder geschenktem Geld erworben wurde.

Also die Ausgleichzahlungen wurden weder geerbt noch geschenkt. Aus meiner Sich wird es hinzugerechnet.

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