Räusper
Es geht nicht darum, ob ihr schon ein Jahr zusammen lebt oder nicht, sondern welche Art von Beziehung ihr führt. Wollte ihr zusammen leben? Wollte ihr zusammen einkaufen, zusammen schlafen, das Kind betreuen, wirtschaften? Dann kommt es auf die "Jahresfrist" nämlich gar nicht an.
Zu sagen, es wäre ein Bekannter ist wohl definitiv Betrug! Dafür könnten von dir dann unter Umständen alle Leistungen wieder zurück gefordert werden.
Wenn du gegenüber dem Jobcenter wahrheitsgemäß und glaubwürdig erklärst, dass ihr lediglich eine Haushaltsgemeinschaft seit, ihr nicht zusammen wirtschaftet, dies auch nachvollziehbar in der Wohnung ist - getrennte Einkäufe usw. - dann wird Einkommen des Lebensgefährten nicht mit angerechnet. Wenn ihr jedoch zusammen wirtschaftet, also zusammen einkauft, gemeinsam Essen zubereitet, du seine Wäsche wäscht usw. dann seit ihr auch als Bedarfsgemeinschaft zu führen.
Bei der Betreuung des Kindes kann man es gut abschätzen, inwieweit der Lebensgefährte bereit ist, für dich und ihn aufzukommen. Bringt er das Kind vielleicht zur Schule? Hilft es bei den Hausaufgaben?
Auch Paare, die über Jahre zusammen leben, müssen nicht zusammen geführt werden, wenn sie getrennt wirtschaften.
Zieht man außerdem nicht zusammen, um ein gemeinsames Leben zu führen und somit auch für den anderen Partner einsteht?
Der Leistungsanspruch nach dem SGB II hängt immer vom Bedarf und vom Einkommen ab. Es kann auch mit Erwerbseinkommen deines Lebensgefährten ein Anspruch auf SGB II-Leistungen bestehen.
Für das Kind besteht immer noch Anspruch auf Kindergeld.
Bis zum 12. Lebensjahr (oder insgesamt 6 Jahre) kann ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehen.
Gggf. lässt du den Unterhaltsanspruch des Kindesvaters mal überprüfen; das kannst du auch über die Beistandschaft im Amt machen, die ist kostenlos und gilt bis zum 18. Lebensjahr.
Wenn kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht, vielleicht dann auf Wohngeld und/oder Kinderzuschlag? Gibt es auch nach Erfahrung bis zu der Hälfte der Miete und bis zu 140 Euro.