Probleme kann man haben.. Vergessen hin und her, ein Anspruch besteht meines Erachtens ab Dezember 2012 Ist es aktenkundig, dass du den Antrag in Dezember 2012 abgeholt hast? Stempel auf dem Antrag, Gesprächsnotiz? Wunderbar, Antragsstellung ist maßgebend. Eine Sanktion, Versagung, wie auch immer man es nennen mag, ist nur möglich, wenn du darauf hingewiesen wurdest, schriftlich wohlbemerkt.. also mittels Unterlagenanforderung oder schriftlicher Terminvereinbarung darauf hingewiesen wurdest.

Wie wäre es auch mal mit anrufen?

...zur Antwort

Räusper Es geht nicht darum, ob ihr schon ein Jahr zusammen lebt oder nicht, sondern welche Art von Beziehung ihr führt. Wollte ihr zusammen leben? Wollte ihr zusammen einkaufen, zusammen schlafen, das Kind betreuen, wirtschaften? Dann kommt es auf die "Jahresfrist" nämlich gar nicht an. Zu sagen, es wäre ein Bekannter ist wohl definitiv Betrug! Dafür könnten von dir dann unter Umständen alle Leistungen wieder zurück gefordert werden.

Wenn du gegenüber dem Jobcenter wahrheitsgemäß und glaubwürdig erklärst, dass ihr lediglich eine Haushaltsgemeinschaft seit, ihr nicht zusammen wirtschaftet, dies auch nachvollziehbar in der Wohnung ist - getrennte Einkäufe usw. - dann wird Einkommen des Lebensgefährten nicht mit angerechnet. Wenn ihr jedoch zusammen wirtschaftet, also zusammen einkauft, gemeinsam Essen zubereitet, du seine Wäsche wäscht usw. dann seit ihr auch als Bedarfsgemeinschaft zu führen. Bei der Betreuung des Kindes kann man es gut abschätzen, inwieweit der Lebensgefährte bereit ist, für dich und ihn aufzukommen. Bringt er das Kind vielleicht zur Schule? Hilft es bei den Hausaufgaben?

Auch Paare, die über Jahre zusammen leben, müssen nicht zusammen geführt werden, wenn sie getrennt wirtschaften.

Zieht man außerdem nicht zusammen, um ein gemeinsames Leben zu führen und somit auch für den anderen Partner einsteht?

Der Leistungsanspruch nach dem SGB II hängt immer vom Bedarf und vom Einkommen ab. Es kann auch mit Erwerbseinkommen deines Lebensgefährten ein Anspruch auf SGB II-Leistungen bestehen.

Für das Kind besteht immer noch Anspruch auf Kindergeld. Bis zum 12. Lebensjahr (oder insgesamt 6 Jahre) kann ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehen. Gggf. lässt du den Unterhaltsanspruch des Kindesvaters mal überprüfen; das kannst du auch über die Beistandschaft im Amt machen, die ist kostenlos und gilt bis zum 18. Lebensjahr.

Wenn kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht, vielleicht dann auf Wohngeld und/oder Kinderzuschlag? Gibt es auch nach Erfahrung bis zu der Hälfte der Miete und bis zu 140 Euro.

...zur Antwort

Satzzeichen wären wirklich nett! Das ist auch gar nicht so schwer!

Was genau steht denn in deinem Bewilligungsbescheid vom Jobcenter? Wie hoch war dein Anspruch tatsächlich? Wurden vielleicht nur an dich selbst 171 Euro bzw. 224 Euro ausgezahlt oder wurden vielleicht auch an deinen Vermieter Gelder gezahlt? Hast du Nachzahlungen für die Zeit ab der Geburt erhalten?

Welche anderen Einkünfte hattest du denn, wenn du nur 171 Euro bzw. 224 Euro erhalten hast? Von diesem Geld hättest du nicht wirklich leben können.

Grundsätzlich darf natürlich das Jobcenter nur das Geld einfordern bzw. sich erstatten lassen, was sie selbst erbracht hat. Wurden tatsächlich nur 171 Euro bzw. 224 Euro als voller Anspruch an dich ausgezahlt, dann darf das Jobcenter auch nur die Beträge bei der Elterngeldstelle geltend machen; die Differenzen und das Kindergeld verbleiben dir für diesen Zeitraum.

Schau also noch mal in den Bewilligungsbescheid und spreche einfach mal mit deinem Sachbearbeitet, kann auch nicht schaden! Er muss dir das erklären, egal ob er es dann letztendlich kann oder nicht. Dann kannst du nach dem Vorgesetzten verlangen. Lasse dir einen aktuellen Bescheid, ggf. mit Anrechnung von Elterngeld und Kindergeld ausstellen.

Lege notfalls Widerspruch bei der Elterngeldstelle und beim Jobcenter ein, ggf. auch Beschwerde gg. eine falsche Verrechnung.

...zur Antwort

Wie viele wurde dir denn bewilligt? Was steht denn im Bescheid? Es gibt Ansprüche auf Brennstoffbeihilfen, ja.. kommt drauf an, wie diese bewilligt werden. Für das ganze Jahr, für ein halbes Jahr, also dann zwei Mal (entsprechend dem Bewilligungszeitraum). Also schau mal in den Bescheid und prüfe nach.. Was bedeutet denn 1/4 des Tankes? Für jede Person oder für die Heizperiode?

Du findest im Internet bestimmt eine Regelung, wie viel Heizöl angemessen ist; es gibt auch einen Heizkostenspiegel, den du heranziehen kannst.

In meiner Behörde wird halbjährlich bewilligt, also nicht abhängig von der Heizperiode. Teilweise geht es auch nur nach Bedarf, der kann dann im Winter natürlich höher als..

Schaue auch mal im Bescheid, ob die Wärme für die Warmwasseraufbereitung mit berücksichtigt ist, denn das dürfte den Anspruch auf "Heiz"öl noch erhöhen.

Sag einfach mal Bescheid

...zur Antwort

Da du akt. dennoch deinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kannst, würde ich mal vermuten ja. Bitte geb doch mal eine Rückmeldung, was dir gesagt wurde. Das würde mich auch interessieren!

...zur Antwort

Für jedes in Deutschland lebende Kind, das schulpflichtig ist oder sich in einer Ausbildung befindet, kann Kindergeld beantragt werden; grundsätzlich aber nur von der Kindergeldberechtigten Person, entweder die Eltern oder der adoptierte Elternteil. Wenn die Mutter nicht in D. lebt, dann stellt die Tochter vll einfach selbst einen Kindergeldantrag (dann Abzweigungsantrag).

...zur Antwort

Das kommt ganz drauf an.. müsstest du mal den Sozialleistungsträger fragen. In D. herrscht quasi eine Grenze von 45 bis 50 qm für eine alleinstehende Person. Die wird jedoch von Bundesland zu Bundesland und von Kommune zu Kommune unterschiedlich festgesetzt; das ist auch ein Beschluss der Gemeinde- bzw. Kreisverwaltung, also nicht willkürlich festgesetzt.

...zur Antwort

Was machst du denn auch im Ausland? Willst du nicht mehr zurück? Weil des Leben in D. so scheußlich ist? Warum solltest du dann die Vorzüge von D. genießen können?

...zur Antwort

Bei Privathaushalten ist es so, ja. Das kenn ich auch so. Aber eine Bescheinigung reicht in den meisten Fällen aus; vll erhälst du den Lohn auch aufs Konto? Reicht auch als Nachweis, wenn es eine geringfügige Beschäftigung ist. Also, passt :)

...zur Antwort

Mietverhältnisse zwischen Verwandten sind immer zwiespältig, da es hier auch vorgetäuschte Mietverträge gibt, die so nur das Geld einheimsen, aber bei der Steuer nicht angemeldet sind.

Wenn du das sowieso vorhattest, mach es. Das finde ich sehr gut!

Demnach könntest du auch "ganz normal" einen Mietvertrag abschließen, denk ich. Erkundige dich vll vorher, welche Beträge bei dem Anspruch auf Grundsicherung übernommen werden; nicht dass am Ende deine Großeltern noch eine Differenz selbst zahlen müssen, wenn die Miete zu hoch angesetzt ist.

.. und melde selbstverständlich dein Eigentum, bzw. deine Mieteinnahmen an! ;)

...zur Antwort

Die Nebenkosten werden sich zwangsläufig erhöhen, da nun zwei Personen in dem Haushalt leben. Wenn du nun befürchtest, durch einen neuen Mietvertrag mehr zahlen zu müssen, dann könnte man dich insoweit beruhigen, dass du es eben nach Mitteilung der Verbrauchsabrechnung tun müsstest.

...zur Antwort

Soweit mir bekannt, gibt es nur eine Fahrtkostenpauschale. Erhälst du denn bereits Fahrtkosten anhand deiner tatsächlichen Fahrtstrecke? Dein BAB-Anspruch müsste auf jeden Fall neu berechnet werden, wenn du umziehst, da dabei auch die Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden, wenn du nicht mehr zu Hause wohnst. Du musst in jedem Fall also Bescheid geben, auch wenn es bedeuten würde, dass es gestrichen wird. .. was ich mir aber nicht vorstellen kann. Wenn du mit deinem Lebenspartner einen anderen Hausstand gründen möchtest, dann hat dies eg nichts mit dem Anspruch auf BAB zu tun, nur die Höhe dürfte sich ändern.

...zur Antwort

Kindergeldberechtigt ist immer der Elternteil. Ob und für wie viel die Eltern arbeiten ist unherblich. Es kommt auf die Anspruchsvoraussetzungen beim Kind an.. Über das 18. Lebensjahr hinaus ist ein Kindergeldanspruch nur gegeben, wenn er Ausbildung suchend ist oder sich bereits in einer befindet. Das müsste ggf. durch einen Träger bestätigt werden, z.B. Sozialleistungsträger.

Was macht dein Sohnn denn im Moment? Ist er denn tatsächlich auf der Suche nach einer Ausbildung? Dann sollte er (Abzweigungsantrag oder anteilige Auszahlung), oder du, schnellstens einen Antrag stellen und Nachweise für die Ausbildungssuche vorlegen, ggf. eine Schulbescheinigung, wenn er wieder zur Schule gehen möchte oder einen Ausbildungsvertrag, falls er eine finden sollte.

Bis zum 25. Lebensjahr kann ein Kindergeldanspruch bestehen - aber eben nur dann, wenn Ausbildung suchend gemeldet oder während einer Ausbildung (ohne eine abgeschlossene Ausbildung).

Zu beantragen wäre es an deinem Wohnort, da du eben die Kindergeldberechtigte Person bist.

...zur Antwort

Das kommt drauf an. Hat er das Sparbuch für dich angelegt oder warst du mit dabei? Vll möchte er ein anderes Sparbuch eröffnet oder es fest anlegen?! Hast du ihn mal danach gefragt? Schau mal in den Mietvertrag rein, da müsste ggf. drin stehen, wie es angelegt werden soll/muss.

...zur Antwort

Geschenke sind eigentlich anzurechnen, ja. Aber mal ehrlich, Weihnachten ist uns allen bekannt, auch den Mitarbeitern auf dem Amt. Meinst du, wir machen uns die Arbeit, jeden zu fragen, was er vom Christkind bekommen hat?? Nicht wirklich.. halte einfach die Füße still! Dass es nicht über das Konto lief ist schon mal gut.. was der Sachbearbeiter nicht weiß, macht ihn nicht heiß!

...zur Antwort

Geschmäcker sind verschieden, deshalb solltest du dich vll fragen, ob es praktischer ist, im Internet einzukaufen.

Du kannst es nicht direkt anprobieren, must warten, bis es mit der Post kommt. Vll muss du schon im Voraus bezahlen, das Geld kriegst du erstattet, falls du es zurück schickst, du zahlst vll Versandkosten..

Wenn es nur ein paar "normale Kleidungsstücke" sind, du den Shop kennst, deine Größe kennst, dann ist es sicherlich praktisch, im Internet einzukaufen.

Wenn du dir aber nicht sicher bist, was genau du möchtest, du dir erstmal anschauen willst, was es so gibt, dann solltest du vll lieber vor Ort mal schauen. Größere Zentren bieten doch viel Auswahl!?

...zur Antwort

Einen Grundsicherungsanspruch nach dem SGB XII hast du nur, wenn eine Erwerbsminderung auf Dauer hast. Wenn du jedoch nur auf Zeit erwerbsgemindert bist, zieht sich deine Frau also erwerbsfähiges Mitglied der BG ins SGB II. Es ist also erst zu klären, ob du auf Zeit oder auf Dauer erwerbsgemindert bist, das steht im Rentenbescheid. Beim SGB II gilt Achte bei der Berechnung auf den Abzug der Versicherungspauschale für euch beide! Jeweils 30 Euro. Ihr hättet sicherlich einen Anspruch, egal ob SGB II oder SGB XII. Aktuell liegt der Satz bei 345 Euro pro Person, dazu KdU von, sag ich mal, 400 Euro Warm..

Ich denke jedoch, dass SGB II/SGB XII höher wäre als Wohngeld, also stelle den Antrag erst gar nicht, außer der Träger fordert dich auf.

Dein Antrag beim SGB XII gilt zurück, wenn du nun einen Anspruch nach dem SGB II geltend machst. Der Träger wäre eh verpflichtet gewesen, deinen Antrag weiter zu leiten. Aber genau steht das in § 28 SGB X.

Kümmer dich schnell darum, denn eine gewisse Bearbeitungszeit müsstest du mit einrechnen.

...zur Antwort

Ist eine staatlich anerkannte Ausbildung und ist der Ausbildungsort zu weit entfernt von zu Hause, hättest du grundsätzlich nach herrschender Meinung von Sozialleistungsträgern einen Anspruch auf eine eigene Wohnung.

BaföG scheidet in jedem Fall aus, da hier Studierende oder Schüler gefördert werden. Wenn du ein Ausbildungsgehalt in einem normalen Ausbildungsberuf erhälst, steht dir Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) bei der Bundesagentur für Arbeit zu! Dabei würden auch die Wohnungskosten berücksichtigt werden. Falls das immer noch nicht ausreichend sollte, könntest du noch Mietzuschuss nach dem SGB II beantragen.

Erstmal also beim Träger nachfragen, dich quasi ankündigen. Die helfen dir dann weiter mit den Anträgen. Für den Übergang kannst du auch direkt Mietzuschuss beantragen, das Job-Center oder die ARGE würde sich das BAB dann erstatten lassen. Sich bei Wohnungsbaugesellschaften zu melden, ist eine gute Idee. Die haben in der Regel günstige Wohnung. Zwar nicht die schönsten, aber günstig! Kindergeld steht dir bis zum Ende des 25. Lebensjahres zu, wenn du noch in einer Ausbildung bist. Ist es vll deine zweite Ausbildung? Beantrage auf jeden Fall noch mal Kindergeld, vll hast du deinen Anspruch in den letzten Monaten, Jahren nicht nachgewiesen oder hast gearbeitet?! Lass den Anspruch überprüfen.

Kümmer dich schnellstens um BAB und Kindergeld, der Anspruch verfällt sonst!

...zur Antwort
Verlangt ARGE die an mich gezahlten Beträge vom Ehemann zurück o.Verzicht auf Unterhalt? Was dann?

Hallo, ich bin seit etwas mehr als einem Jahr von meinem Mann getrennt. Es sind zwei Kinder aus der Ehe hervorgegangen.(8+10) Unterhaltsvorschuss für die Kinder habe ich von der Vorschusskasse erhalten.Ab jetzt zahlt mein Mann.Mietzuschuss und so zahlt das Amt an mich.Seit Sept.gehe ich arbeiten in Teilzeit. Über kurz oder land auch mehr, aber Vollzeit geht eben nicht wegen der Kids. Unterstützend erhalte ich immer noch von der ARGE Geld. Muss der Ehemann die von der Arge bislang gezahlten Beträge zurückzahlen?

Verlangt ARGE, dass ich den Ehemann auf Ehegattenunterhalt verklage? Oder tritt die ARGE so irgendwann an ihn ran?

WAS passiert, wenn ich auf Unterhalt verzichte? Geht das überhaupt? Zahlt die ARGE dann weiter?

Ich möchte zum Wohle der Kinder das gemeinsame Haus auf meinen Mann übertragen lassen. Dafür werde ich aus der Schuldhaft entlassen (Konten und so) Viele schimpfen darüber, aber das ist okay. ;) Seine Anwältin möchte, dass in diesem Übertragungsvertrag auch auf Unterhalt verzichtet wird. Ich bin der Meinung, dass das nicht okay ist. Ich will meinem Ehemann keine Steine in den Weg legen. (Er soll auch in Zukunft das Haus zahlen können und mit Ehegattenunterhalt ging das nicht mehr - will aber auch nicht, dass ich später doof dastehe) Möchte einfach nur Frieden und für alle das Beste. Nur möchte ich wissen, was eben passiert wenn! ;) Danke fürs Zulesen durch meinen ellenlangen Text.... Ich hoffe auf tolle hilfreiche Antworten. Lg.

...zum Beitrag

Genau, die Ansprüche sind auf die ARGE übergangen und bis in der Höhe, in der du Leistungen erhälst, kann die ARGE auch deinen getrennt lebenden bzw. geschiedenen Mann verklagen auf Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt.

Auf Kindesunterhalt kann man, soweit ich das in Erinnerung habe, gar nicht verzichten. Das wäre sittenwidrig. Der Ehegattenunterhalt könnte ausbleiben, zum Beispiel wenn man es auch in einem Ehevertrag regelt.

Die Anteile an dem Haus zu lösen, kann insoweit ratsam sein. Da die ARGE auch auf das Vermögen achten und dir ggf. nur darlehensweise die Leistungen erbringen würde, wenn du die Anteile trotz allem behalten möchtest.

Anmerkung: Es macht keinen Sinn, die Anteile an dem Vermögen dem Mann zu übertragen und gleichzeitig auf Unterhalt zu verzichten, das wäre doch doppelt schlecht für dich. Vermögenswert weg und kein Geld zum Lebensunterhalt.

Nach aktuellem Eherecht, soweit mir bekannt, ist auch der getrennt lebende Ehegatte verantwortlich, wieder auf eigenen Beinen zu stehen, was du, wie du schreibst tust. Eventuell ergibt sich auch gar kein Ehegattenunterhalt für dich, denn erstmal werden die Kinder bedient, wenn sein Einkommen überhaupt reicht um auch Kindesunterhalt zu zahlen.

Dein Anwalt müsste dir das aber auch alles sagen können!

Wie schon geschrieben, mache keine Vereinbarungen mit dem Mann, auch wenn ihr euch soweit noch gut versteht und keinen Rosenkrieg anfachen wollt, versuche alles über den Anwalt zu regeln!

...zur Antwort