Grundsätzlich geht das. Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit hat ja uch mit der zuvor ausgeübten Tätigkeit zu tun. So ist ein Dachdecker mit gebrochenem Bein arbeitsunfähig, eine Schreibkraft aber eher nicht. Somit ist durchaus möglich in einem Beruf arbeitsunfähig zu sein im anderen aber nicht. Die Regelungen im SGB 5 sehen keine Anrechnung vor. Also grundsätzlich möglich, wenn die bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht in der anderen Tätigkeit besteht und die Genesung nicht verhindert oder verzögert.

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Selbstverständlich ist möglich. Wenn die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr vorliegen, endet die Rente.

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Du musst vor allem das bekommen, was im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Und was gut ist, ist relativ. Üblicherweise gibt es Samstags-, Sonntags-, Nacht- und Feiertagszuschläge, wenn an solchen Tagen gearbeitet wird (die müssen aber natürlich im Arbeitsvertrag oder auch im Tarifvertrag, wenn er denn gilt, geregelt sein). Diese Zuschläge sind teilweise steuer- und sozialversicherungsfrei, deshalb erscheint das Gehalt auch höher. Auch für die reine Abwesenheit gibt es nur dann etwas, wenn es vereinbart wurde. Also lies mal den Arbeitsvertrag und ggfs. den Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen.

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Da du nicht arbeitsfähig bist, scheidet das Arbeitsamt aus, medizinische Gründe gibt es auch nicht, so dass die Krankenkasse außen vor ist, und eine Rente der DRV bekommst Du schon, so dass ein Auto zur Abwendung einer Rentenzahlung nicht mehr in Frage kommt. Es bleibt somit nur noch das Sozialamt. Wobei auf die Leistungen zur Teilhabe kein Rechtsanspruch besteht. Es ist eine Ermessensentscheidung des Sozialleistungsträgers. Dieser muss das Ermessen aber auch ausüben und begründen. Ich rate dir dringend einen Anwalt für Sozialrecht oder einen Rentenberater zu beauftragen (u. U. gibt es auch Prozesskostenhilfe). Rechtsgrundlage § 29 Abs. 1 Nr. 3 a.

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Wenn dein Freund Angestellter ist gibt es 2 Möglichkeiten. 1. Er rechnet mit dem Arbeitgeber die Fahrten ab, die dieser ihm dann erstattet. Dann erübrigt sich ein Fahrtenbuch und Werbungskosten sind das auch keine, da die Fahrtkosten ja erstattet werden. Die 2. Möglichkeit: Der Arbeitgeber zahlt eine monatliche Pauschale, die wie Gehalt, versteuert und verbeitragt wird, dann kann die Fahrtkosten als Werbungskosten geltend machen. Den Finanzämtern genügt hier i. d. R. eine Aufstellung der dienstlichen Fahrten mit Startort, Ziel (Name, Anschrift) und den gefahrenen Kilometern. Bei sehr hohen Kilometerleistungen im Jahr kann das Finanzamt ein Fahrtenbuch für die Zukunft verlangen. Meistens verlangt das Finanzamt aber auch noch einen Nachweis, dass die angegebene Kilometer auch tatsächlich gefahren wurden. Hier heißt es Werksattrechnungen einreichen, da hier der Kilometerstand aufgeführt ist.

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Leider wird bei vielen Pensionszusagen die Rückdeckung und die Zusage nicht genau voneinander getrennt. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Wenn ich das eine ändere bleibt das andere unverändert. Die Versicherung hat nur den Zweck, die Leistungen zu finanzieren, das muss aber nicht zwangsläufig eine Versicherung sein (Allerdings dürfte es bei Todesfall- und/oder Invaliditätsleistungen kaum ALternativen geben) Ich vermute du meinst die Rückdeckungsversicherung. Die kannst Du problemlos beitragsfrei stellen. Genaugenommen ist eine Rückdeckungsversicherung nicht mal notwendig. Man kann die zukünftige Pension auch anders ansparen. In der Bilanz hat die Versicherung dann einen geringeren Aktivwert. Die Lücke zwischen vorhandenem Kapital und der zur Finanzierung der Altersrente notwendigen Kapital wird eben größer. Solltest Du aber die Reduzierung oder ein Einfrieren der Pensionszusage oder auch eine Reduzierung der Anwartschaftsdnamik der Zusage selbst meinen, dann ist auch das möglich. Du brauchst einen Gesellschafterbeschluss und kannst die Zusage auf den Stand der bereits erdienten Anwartschaft einfrieren. Dadurch änder sich die Rückstellungen. Generell rate ich Dir mal die Finanzierung der Zusage zu prüfen. Wenn die Zusage nicht ausreichend finanziert ist, kann dies im Rentenalter (u. U. auch im Todesfall oder bei Invalidität) zu einer Überschuldung führen. Auch ist eine Liquidation der Firma nicht möglich, solange es noch Pensionsverpflichtungen gibt.

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Wenn es eine private Party ist, fällt keine GEMA an. Dabei spielt es keine Rolle, ob du zu Hause feierst oder dir eine Bar mietest. Du musst die Bar dann aber für die Geburtstagsgesellschaft alleine haben. Es darf auch nichts kosten (also Hut rumgehen lassen für die Musik is nich). Entscheidend ist, dass es unentgeltlich und nicht öffentlich ist. Hier der Link zur GEMA unter Punkt 4 steht es: https://www.gema.de/musiknutzer/10-fragen-10-antworten.html

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Fällig heißt nicht, dass die Beitragspflicht entsteht. Die Beitragspflicht entsteht, wenn nicht anders geregelt, mit der Aufnahme. Fällig wird dieser Beitrag aber immer mit Beginn des Geschäftsjahres. Da die Regelung auch vom Beginn spricht, heißt das, dass der Beitrag im Voraus fällig ist. Da für unterjährige Eintritte nichts geregelt ist, kommt hier ein anteiliger Beitrag in Betracht, also für jeden Monat bis zum Beginn des Geschäftsjahre 1/12 des jährl. Mitgliedsbeitrags. Die Satzung könnte das aber auch anders regeln. Ich hoffe ihr habt auch definiert, wann Beginn des Geschäftsjahres ist, das muss nicht unbedingt mit dem Kalenderjahr identisch sein.

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Der Kunde hat zu Unrecht eine Leistung erhalten. Das Institut hat einen Herausgabeanspruch. Das Bildungsinstitut muss den Betrag anmahnen und den Kunden in Verzug setzen. Anschließend gerichtliche Mahnbescheid und zur Nor auch noch Klage. Wenn Du aus versehen 2.000 Euro überwiesen hättest, würdest du die zuviel bezahlten Euros doch auch wieder haben.

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Das kommt auf den Einzelfall an. Wenn du das Angebot an mehrere gerichtet hast ist es eher wie eine Werbung zu sehen. Wenn Du aber zu einer Person so etwas sagst wie 10.000 Euro VB ist das Angebot eher konkret an eine Person gerichtet und als Antrag zu werten, denn die andere dann auch annehmen kann (das müsste sie aber dann sofort tun, wenn nicht anders vereinbart)

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Nach § 97 Abs. 1 S.1 SGB VI wird Einkommen, dass mit einer Witwenrente zusammen trifft angerechnet. Als Einkommen gilt gem § 18a Abs 3 Nr. 3 SGB IV auch die Erwerbsminderungsrente. Der anrechenbare Betrag ist aber gem .§18b Abs. 5 Nr. 8 um 14% zu kürzen (bei Rentenbeginn nach dem 31.12.2010). In Deinem Falle ist das maßgebende Einkommen als 640 -14% also 5540,40 €. Allerdings gibt es auch Freibeträge. Der Freibetrag beträgt gem . §97 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI das 26,4fache des aktuellen Rentenwertes (28,07 €) für jedes waisenrentenberechtigte Kinde gibt es das 5,6fache des aktuellen Rentenwertes noch zusätzlich. Da du von indern nichts geschrieben hast, nehme ich an, dass du keine hast. Dann beträgt Dein Freibetrag also 26,4 x 28,07 = 741,05 €. Vom übersteigenden Einkommen werden dann gem § 97 Abs. 40% angerechnet. Da deine Erwerbsminderungsrente aber unterhalb des Freibetrags liegt, wird auch nichts angerechnet. Ich hoffe das ist jetzt so verständlich, wenn nicht, frag einfach nach

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Nur weil die Versicherung des Veranstalters nicht zahlt, heißt nicht, dass er nicht schadenersatzpflichtig ist. Anspruchsgegener ist für Dich der Betreiber der Garderobe, wie der sich das Geld von einer Versicherung wieder holt braucht Dich nicht zu interessieren. Allerdings kann der Betreiber seine Haftung einschränken. Dazu müsste aber irgendwo ein erkennbarer Aushang (Garderobenordnung o. ä) zu sehen gewesen sein. Wenn man als Veranstalter eine Garderobe anbietet kann man erwarten, dass gerade Wertsachen hier verwahrt werden sollen, zumindest, wenn sie nicht unnormal hoch sind (z. B. kein teurer Schmuck, keine größeren Mengen an Bargeld). Ich würde mich an den Veranstalter bzw. den Betreiber der Garderobe wenden.

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Wenn die Schule das mit bekommt (wie das auch immer passieren soll) musst Du mit einem Verweis rechnen. Aber denn kannst Du ja auch selber unterschreiben. Wenn das nicht zu oft vorkommt passiert da gar nichts.

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Die Formulierung "gekauft wie besichtigt" führt nicht zum vollständigen Haftungsausschluss bei Verkauf von Privat. Der Haftungsausschluss bezieht sich bei einer solchen Formulierung nur auf solche technischen Mängel, die dem Käufer bei einer normalen Besichtigung ohne einen Sachverständigen hätten auffallen müssen. Der Haftungsausschluss muss konkret vereinbart sein. Es müsste dann im Vertrag sowas ähnlich stehen wie "... wurde gekauft wie gesehen unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung". Jetzt heißt es Vertrag genau durchlesen ob hier etwas von Haftungsausschluss steht.

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Zunächst wäre zu prüfen ob es sich um eine kapitalbildende Lebensversicherung handelt oder um eine Risikoversicherung. Bei eine Risiko-Lebensversicherung gibt es nämlich nichts. Bei einer Kapital-LV schon. Prüf doch mal nach, ob die Versicherung nicht trotzdem überwiesen hat. Einige Versicherer überweisen den fälligen Betrag, auf das Konto von dem die Prämien gezahlt wurden, wenn sich nichts ermitteln lässt. Sollte das nicht der Fall sein und die Versicherung hat das Geld behalten, kannst Du auch jetzt noch die Auszahlung beantragen.

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Das Gehalt ist Bestandteil des Arbeitsvertrages. Will der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag ändern, so muss er eine Änderungskündigung aussprechen. Da eine Änderungskündigung aber nichts anderes ist als eine Kündigung mit gleichzeitigem Angebot zu anderen Bedingungen weiter zu arbeiten, sind hier dieselben Maßstäbe wie an eine Kündigung zu stellen. Ggf. gilt auch das Kündigungsschutzgesetz. Stimmt Dein Bekannter aber zu ist das kein Problem, man kann ihn aber nicht zwingen.

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Zur Gewährleistung: Zur Gewährleistung ist der Händler (nicht der Hersteller). Gewährleistung heißt, dass der Händler für bereits beim Kauf vorhandene Mängel geradestehen muss. In den ersten 6 Monaten nach Kauf, wird angenommen, dass bei Auftreten eines Mangels dieser bereits bei Kauf vorhanden war. Der Händler kann aber den Beweis führen, das das nicht so war. Nach 6 Monaten dreht sich die Beweislast um, d. h. du musst nachweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf vorgelegen hat. Das ist hier offenbar passiert. MediaMarkt hat schlüssig erklärt, das ein Gewährleistungsanspruch vorliegt. Allerding hast du den Fernseher ja genutzt, d. h. er hatte einen Wert für dich. diesen Wert musst du natürlich vpm Neupreis abziehen, du würdest dich ja sonst besserstellen. Um das auszugleichen gibt es diese Nutzungsgebühr. Die Berechnung ist hier nicht klar geregelt. Vom Grunde her läuft das so, dass eine Nutzungsdauer des Fernseher bestimmt wird z. B. 5 Jahre. Du hast den Fernseher zum Beispiel 20 Monate genutzt, dann wird das Verhältnis bestimmt. 20 Monate von 60 Monaten sind ein Drittel. Die Nutzungsentschädigung wäre dann 33,33% des Kaufpreises, zwei Drittel des Kaufpreises gibt es als Entschädigung. Aber du kannst die Kosten für die Reklamation (hier die Fahrt zum MediaMarkt und zurück) auch noch geltend machen. Die würden zu den zwei Dritteln fällig. Streit gibt es hier um die Nutzungsdauer, hier kann die steuerliche Abschreibungsdauer ein Richtwert sein.

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Das Einkommen deines Ehemannes ist irrelevant, weil deinen Eltern du und nicht dein Mann unterhaltspflichtig sind. Du musst das Vermögen deines Mannes und dein eigenes aber streng trennen (also eigen Sparkonten und am besten auch keine uneingeschränkte gegenseitige Vollmacht). Dein Mann wird nur indirekt belastet und das geht so. Dein Mann ist dir gegenüber, auch und gerade in der Ehe, unterhaltspflichtig. Dieser Unterhalt wird dir als Einkommen angerechnet und steht so zumindest teilweise für deine Eltern zur Verfügung. Davor schützt aber auch keine Gütertrennung.

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Das kann nicht passieren. Genauer gesagt du hast das Recht dir deine Ärzte auszusuchen. Man kann aber nie ausschließen, dass irgendeinen Sachbearbeiter der Hafer sticht, doch nützen würde es nichts.

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Das ist genauso. Ein Schaden setzt ein Verschulden voraus. Bei Kinder bis sieben Jahren nimmt der Gesetzgeber an, dass hier noch nicht vollständig das Bewusstsein dafür entwickelt ist, es kann nicht schuldhaft handeln. Eine Schadenersatzpflicht könnte sich gegenüber den Eltern ergeben, wenn diese Ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Ein erbrechen wie es bei kleinen Kinder schon mal vorkommt, kann man aber auch bei sorgfältiger Beaufsichtigung nicht verhindern. Folglich ist weder das Kind noch die Eltern in der Haftung und müssen keinen Schadenersatz zahlen, also zahlt auch die Haftpflicht nicht.. Das ist schlichtweg Lebensrisiko, das muss hingenommen werden und kann auch nicht versichert werden.

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