Die Frage, ob noch Ansprüche kommen könnten, wird im § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB beantwortet:
Ersatzansprüche des Vermieters wegen unterlassener Schönheitsreparaturen, Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache (Schäden) verjähren in 6 Monaten. Die Verjährung beginnt in diesem Fall mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter das Mietobjekt zurückerhält.
Allerdings verhält es sich hierbei so, wie TopJob es schon beschrieben hat. Der Mieter haftet nur für die im Protokoll festgestellten Mängel der Mietsache. Mit der späteren Geltendmachung von weiteren oder anderen Mängeln ist der Vermieter ausgeschlossen. Ausnahme: Wenn unstreitig feststeht, dass die Mängel durch den Mieter verursacht und verschuldet sind.
Was die Kautionsauszahlung anbelangt, vermute ich, unterliegt die Anlage einer Kündigungsfrist von 3 Monaten. Diese sind ja nun abgelaufen, so daß Du bald eine zumindest Teilauszahlung erwarten darfst. Sind also keine besonderen Probleme erkennbar, Nebenkosten abgerechnet und die Wohnung im ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben, ist die Kaution schnellstmöglich zurückzuzahlen.
Ledigl. eine 'Reserve' darf zurückbehalten werden, wenn noch nicht abgerechnet ist bzw. noch nicht abgerechnet werden kann und durch vorangegangene Nebenkostenabrechnungen mit einer ebenfalls anfallenden Nachbelastung gerechnet werden kann.