Es gibt nur eine gesetzliche Regelung für Fälle die bei einem Kündigungsschutzprozess geurteilt werden nach § 10 KSchG.
Unter http://www.abfindungsforum.de/abfindung-hoehe/ ist das und auch sonstige Verfahren gut und einfach erklärt.
Es gibt nur eine gesetzliche Regelung für Fälle die bei einem Kündigungsschutzprozess geurteilt werden nach § 10 KSchG.
Unter http://www.abfindungsforum.de/abfindung-hoehe/ ist das und auch sonstige Verfahren gut und einfach erklärt.
Ganz so einfach ist die Frage nicht zu beantworten, ein paar Daten fehlen. Sie schreiben "mir wurde eine Abfindung angeboten". Das bedeutet wohl, dass noch nicht alles unter Dach und Fach ist. Wenn für Sie gerade erst die Verhandlungen angefangen haben, wäre das bestimmt eine gute Forderung, dass man Ihnen aus betriebsbedingten Gründen, fristgerecht zum Ende der ordnungsgemäßen Kündigungsfrist kündigt, um damit eine ALG-Sperrung zu umgehen.
Versteuerung: Bei der Steuer kommt es auf mehrere zusätzliche Faktoren an: kommt noch ein Gehalt eines gemeinsam veranlagten Ehepartners dazu? Gibt es sonstige Einkommen, Gewinne/Verluste z.B. aus Vermietung/Verpachtung usw? Ist der Betrag für Ihr angegebenes Jahresbrutto bis zum Entlassungstag gerechnet? Werden Sie in dem Jahr, in dem die Abfindung ausgezahlt wird, auch noch weiteres Einkommen haben oder außerordentliche Einkünfte (ALG)?
Vielleicht sind das ein paar Fragen zu viel, aber genau diese Punkte muss man wissen, um die Besteuerung genau zu berechnen. Schauen Sie sich mal den Abfindungsrechner an: http://www.abfindungsrechner-online.de/ Dort werden auch die zusätzlichen Punkte gut erklärt.
Na, so ganz einfach und mit ein paar Worten läßt sich das nicht umschreiben.
Wenn Sie einen Betrag für einen gemeinnützigen Zweck stiften oder spenden möchten, dann ist das bei jeder Organisation, die in Deutschland als gemeinnützig eingestuft ist, möglich. Dafür bekommt man eine Zuwendungsbescheinigung und die kann man zu 100% bei der Steuer absetzen.
Ein komplett anderer Weg ist, eine eigene gemeinnützige Stiftung zu gründen. Weil der Verwaltungsaufwand und die Kosten wesentlich geringer sind, macht es Sinn, das als Treuhandstiftung zu gründen. Der Treuhänder kann meistens die Satzung erstellen, die Gründung, Anmeldung, Anträge beim Finanzamt veranlassen, verwaltet später die Stiftung treuhänderisch und führt die Weisungen des Stiftungsvorstands aus. Das Mindestkapital, dass zur Anerkennung einer gemeinnützigen Stiftung erforderlich ist, beträgt 25.000,- Euro plus ein Betrag für den Gründungsaufwand. Ich habe sowas über http://drt-stiftungen.de/ gemacht.
Vorsicht, die Antwort von Moreno ist nicht ganz richtig.
Sie schreiben in Ihrer Frage vom "ehemaligen Betrieb". Wenn es sich da um eine Abfindung für eine entgangene Leistung in der Zukunft oder ein aufgelöstes Recht nach § 34 EStG handelt und die Abfindung zusammengeballt innerhalb eines Kalenderjahres gezahlt wird, dürfen Sie die Fünftelregelung zur Versteuerung nutzen.
Die Fünftelregelung ist ein besonderer Rechenweg, wie die Besteuerung der Abfindung gerechnet wird. Dadurch wird das überproportional starke Ansteigen des Progressionsvorbehalts etwas abgeschwächt.
Weil die Abfindung NICHT wie normales Arbeitsentgelt versteuert wird, sondern eben mit der Fünftelregelung, fallen dadurch die Steuern etwas niedriger aus. http://www.fuenftel-regelung.de/
Falls es sich um eine solche Abfindung handelt (wie oben beschrieben), ist der Betrag der Abfindung auch von Sozialversicherungsbeiträgen befreit!
Ich habe es schon ein paar Mal mitbekommen, dass Firmen über Personalabrechnungssoftware verfügen, mit der sich die Fünftelregelung nicht abrechnen läßt, aber bei DATEV funktioniert das garantiert, also muss der Grund woanders liegen.
Fragen Sie doch mal bei der Personalabteilung an, was da gemacht wurde und warum. Vielleicht sind die in der Lage die Abrechnung zu stornieren und nochmal neu einzugeben.
Grundsätzlich hat jeder Beschäftigte, der eine Abfindung nach §34 EStG bekommt das Recht auf Nutzung der Fünftelregelung. Für den Fall, dass der Arbeitgeber das versäumt, kann der Arbeitnehmer das "im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung" geltend machen. Und genau das ist der Punkt, die Einkommenssteuererklärung kann erst nach Ende des Steuerjahres abgegeben werden. Das hatte der kleine Pfeil schon richtig beschrieben.
Wichtig: Wenn in dem Jahr der Auszahlung der Abfindung noch weiteres Einkommen erzielt wird oder Einkommensersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, dann erhöhen diese Beträge die Berechnungsgrundlage für die Besteuerung der Abfindung und u.U. muss mit einer Steuernachzahlung gerechnet werden.
In Ihrem Fall würde vermutlich die Fünftelregelung dazu führen, dass Sie mit dem Steuerbescheid im Folgejahr einen gewissen Steuerbetrag zurück erstattet bekämen. Aber dadurch, dass Sie jetzt ALG beziehen oder später noch Einkommen erzielen, würde wiederum der Steuerbetrag steigen. Genau berechnen kann man das erst, wenn Ihre konkreten Zahlen für das gesamte Jahr vorliegen, also im Januar 2013.
Weg der Steuerberechnung nach der Fünftelregelung: http://www.fuenftel-regelung.de/ Zuerst wird die Einkommensteuer auf das Einkommen (plus Einkommensersatzleistungen) ohne die außerordentlichen Einkünfte (Abfindung) errechnet.
Der Betrag der Abfindung nach § 34 EStG wird im steuerlichen Bereich als „außerordentliche Einkunft“ bezeichnet. Diese Summe der Abfindung wird rechnerisch auf fünf Jahre verteilt, aber trotzdem im gleichen Jahr komplett fällig.
Im zweiten Berechnungsgang wird die Besteuerung auf das Einkommen + den fünften Teil der Abfindung errechnet und in einem weiteren Schritt die Steuerdifferenz zwischen a) Einkommen ohne Abfindung und b) Einkommen mit einem Fünftel der Abfindung ermittelt
In der dritten Berechnung wird der obige Steuer-Differenzwert mit Fünf multipliziert. Der Endbetrag ist dann die Summe die an Steuern auf die Abfindung nach Fünftelregelung gezahlt werden muss.
Abfindungen bei denen die Fünftelregelung greift, müssen die Voraussetzungen nach § 34 EStG erfüllen. http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__34.html Zusätzlich ist es erforderlich, dass es sich a) um Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit handelt und b) bei diesen außerordentlichen Einkünften eine "Zusammenballung" vorliegt. Das ist nach dem sog. Abfindungserlass des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben vom 24.05.2004, BStBl. I S. 505) festgelegt: 1. Die Entschädigung muss insgesamt (oder zu einem sehr großen Anteil) innerhalb eines Kalenderjahres zufließen. 2. Der als Entschädigung gezahlte Betrag muss größer sein als der Betrag, der dem Beschäftigten in diesem Kalenderjahr bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ohnehin zugeflossen wäre (sog. Vergleichsberechnung).
Wenn das zutrifft, können Sie die Fünftelregelung bei Ihrer Steuererklärung im Folgejahr ansetzen. Es kommt zwar öfter zu Nachfragen durch das Finanzamt, doch meistens reicht es aus, wenn man dann eine Kopie vom Aufhebungsvertrag, Sozialplan oder Gerichtsurteil einreicht. Viel Erfolg!
Nein, seit 2006 sind die letzten Steuerfreibeträge vom Gesetzgeber gestrichen worden. Seit dem werden Abfindungen bis auf den letzten Cent besteuert. Damit die ganze Steuerprogression etwas abgemildert wird, kann in bestimmten Fällen die Fünftelregelung nach § 34 EStG angewandt werden. http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__34.html Dadurch lassen sich, je nach Abfindungshöhe, noch ein paar Euro bei der Steuer einsparen, die Wirkung ist aber begrenzt. Zusätzlich gibt es seit ein paar Möglichkeit, diese Fünftelregelung mit einer Optimierung der Abfindung zu kombinieren. Das funktioniert ziemlich gut und zuverlässig, allerdings erst bei ziemlich hohen Abfindungen.
Ich habe gesehen, dass hier auch das Thema Fünftelregelung ausführlich erklärt wird: http://www.fuenftel-regelung.de/
Umfangreiche infos gibt's auch unter: http://www.abfindungsrechner-online.de/
Der Bavarianer hat Recht und es ist auch meine Erfahrung, dass es auf ein Gespräch mit dem Bistum ankommt. Deswegen würde ich empfehlen, mich da durchzutelefonieren, wo eine kompetente Person sitzt.
Sehr schön beschrieben hat das Pfarrer Pape von der evangelischen Kirche: http://www.giessenerland-evangelisch.de/downloads/service/abfindung08_103.pdf
Den Rechner unter http://www.abfindungsrechner-online.de/ habe ich inzwischen ein paar Mal genutzt. Der Vorteil liegt in der guten Erklärung von Einzelheiten, die zum Ausfüllen der einzelnen Felder, erforderlich sind. So können auch steuerlich weniger erfahrene Personen, recht schnell die Steuerhöhe für sich berechnen.
Bitte beachten Sie, dass eine "Stiftung" nur eine Rechtsform ist. In manchen Ausgestaltungen ist das ähnlich einem Verein oder ähnlich einem Unternehmen.
Spenden oder sonstige Zuwendungen an ein Organisation werden nur als Sonderausgabenabzug anerkannt, wenn diese Organisation (z.B. Stiftung) als gemeinnützig anerkannt ist und deshalb auch "Zuwendungsbescheinigungen" ausstellen darf. Lassen Sie sich das doch vorab kurz von der gewünschten Stiftung bescheinigen. Wenn die anerkannt sind, werden die das gerne machen.
Vielleicht sollten Sie noch mehr nachzahlen, weil Sie sonst noch eine viel, viel besser besser bezahlte Stelle angenommen hätten oder sich hätten in die Bundesregierung wählen lassen. >>Blödsinn!
Nach dem Jahresende zählt für das Finanzamt nur, wieviel Einkommen wirklich und tatsächlich erzielt wurde. Niemand kann Ihnen (aus Steuersicht) vorschreiben, was Sie aus Ihrem Leben machen oder verdienen/beantragen. Fazit: nur das tatsächlich erzielet Einkommen
Ist die Kernfrage nicht eigentlich, ob es überhaupt Sinn macht in diesem kein weiteres Einkommen zu erzielen bzw. ALG zu beantragen. Nur die Steuer sollte im Grunde nicht der Grund sein.
Es ist eine etwas ungewöhnliche Herangehensweise, aber doch steuerlich sehr effektive Lösung auf der Internetseite http://www.abfindung-steuerfrei.de/ Genau in diesen Fällen, in denen noch viel zusätzliches Einkommen oder Einkommensersatzleistungen in dem Jahr anfallen, kann dieses nach der Methode steuerlich optimiert werden. Vielleicht schauen Sie sich das mal an.
Ja, das mit der Fünftelregelung paßt 100%ig. Erfahrungsgemäß bringt das ein wenig Einsparung bei der Steuer. Ich selber habe jetzt ein paar Mal diesen Abfindungsrechner benutzt, der ist einfach und übersichtlich: http://www.abfindungsrechner-online.de/
Für eine Spende oder eine Zustiftung an eine als GEMEINNÜTZIG anerkannte Stiftung erhält man eine Zuwendungsbescheinigung. Der Spenden- bzw. Stiftungsbetrag wird dann in der Steuererklärung als Sonderausgabe eingetragen und zu 100% anerkannt.
Es gibt aber auch andere Arten der deutschen Rechtsform "Stiftung". Deswegen würde ich Ihnen empfehlen, sich vorher genau erklären oder bescheinigen zu lassen, dass die gewünschte Stiftung auch als gemeinnützig anerkannt ist.
Ja, der Text auf den Billy verweist, zählt auf, was man alles mit der "Rechtsform" Stiftung machen kann. Das ist so ähnlich, wenn man sagt, mit einem Auto, kann man ganz viele verschiedene Dinge tun.
Aber jetzt etwas genauer: Sie fragen nach Steuerersparnissen. Wenn Sie einen Geldbetrag einer Organisation zuwenden, die als gemeinnützig anerkannt ist, dann bekommen Sie dafür einen Dank und eine "Zuwendungsbescheinigung" (heißt im Volksmund "Spendenquittung"). Dieser gemeinnützig, zugewandte Betrag wird Ihnen bei der Steuererklärung zu 100% als Sonderausgabe anerkannt. Das heißt, Sie setzen den ganzen Betrag KOMPLETT ab. Das "zu 100%" ist in jedem Fall die höchste Absetzbarkeit, die Sie in Deutschland erreichen können und stellt jede Riester- oder Rürup-Rentenversicherung mit läppischen 70% völlig in den Schatten. So eine eigene, gemeinnützige Stiftung lohnt sich grundsätzlich bei höheren Einkommen + Tantiemen. Der steuerliche Effekt ist noch sehr viel größer, wenn man eine hohe Abfindung oder einen Firmenverkauf versteuern muss.
Das, wie oben beschrieben, gilt wenn der Empfänger gemeinnützig anerkannt ist. Steuerlich ist es unerheblich, ob Sie dafür die Welthungerhilfe oder eben Ihre eigene, gemeinnützige Stiftung fördern. Wenn Sie sich als Vorstand/Vorsitzender Ihrer eigenen Stiftung einsetzen, entscheiden Sie auch selber, welcher gemeinnützige Zweck unterstützt werden soll und auch alle anderen Entscheidungen der Stiftung.
Darüber hinaus gibt es zig andere Möglichkeiten, wie Sie die Vorteile einer eigenen Stiftung nutzen können. Das muss/kann/sollte dann aber nicht immer nur eine gemeinnützige Stiftung sein. So lassen sich sogar riesige Unternehmen in ein Stiftung einbringen, um z.B. die Unternehmenspolitik auf Jahrzehnte vorzubestimmen. In Stiftungen lassen sich ganze Familien für Generationen finanziell absichern z.B. über die Zahlung von Stifterrenten usw.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, ging es Ihnen aber wirklich eher um das zuerst erklärte Thema. Ich hoffe ich konnte Ihnen damit einen ersten Einblick geben.
Ich persönlich habe schon oft die Erfahrung gemacht, dass sich mit dem sehr komplexen Stiftungsrecht, das zum Teil Landes- und zum Teil Bundesangelegenheit ist, nur sehr wenige wirklich Fachleute auskennen und man bei vielen Anwälten oder Steuerberatern erst nach einem längerem Gespräch feststellt, dass es sich bei diesem gerade um keinen spezialisierten Fachmann handelt. Aus diesem Grund kann ich Ihnen nur empfehlen, sich einen wirklich erfahrenen Spezialisten zu suchen. Für meine Kunden habe ich lange und in verschiedenen Bundesländern nach einem solchen Kontakt gesucht. Inzwischen habe ich vier Jahre lang gute Erfahrungen bei elf Stiftungsgründungen gemacht mit der DRT.
http://www.renten-treuhand.de/unternehmen-100/verwaltetestiftungen-100/index.html
Ich finde die Internetseite nicht gut und zu wenig aussagefähig, aber die Fachleute von der DRT konnten mir, bzw. meinen Kunden bisher auch bei den kompliziertesten Anforderungen immer ein gutes Gründungskonzept erarbeiten, was auch hinterher steuerlich/rechtlich anerkannt wurde.
Vielleicht probieren Sie es dort einfach mal telefonisch, das wird Sie dann bestimmt nichts kosten.
In dem hier verlinkten Artikel aus der Zeitschrift "Capital" ist sehr schön erklärt, wie sich die Entscheidung des Bundesfinanzhofs auswirkt und sich der Auszahlungstermin der Abfindung verschieben lässt.
Konkret auf Ihre Frage: Ja, Sie können sich das genau so aufteilen und auszahlen lassen.
VORSICHT (was nicht im Artikel steht): wenn Sie eine Abfindung aufteilen und sich in ZWEI oder mehr Jahren auszahlen lassen, entfällt für alle Abfindungsbeträge die Fünftelregelung!
Komischerweise findet man diesen Hinweis in fast keinem Bericht zu dem Urteil des Bundesfinanzhofs.