mir ist die Passage noch in keinem Mietvertrag begnet. Aber m.M. nach stellt sich nicht die Frage nach einer gerichtlichen Durchsetzbarkeit o. Unseriosität seitens des Vermieters. Schließlich haben wir vertragliche Abschlussfreiheit u. der Vermieter wird sich beim Unterzeichnen genau anschauen, ob die Klausel gestrichen ist. Wenn ja, wird er ihn nicht unterzeichnen. So einfach ist das für den Vermieter und die Wohnung ist dann weg.
Anstellungsbeginn im Dezember: Wie lange läuft Deine Probezeit? Vmtl.6 Monate(?). In dieser Zeit zu "motzen", könnte die Beendigung des Arbverhältnisses bedeuten, ohne Begründung. Allerdings muß man nicht auf alle Rechte verzichten(so man es sich leisten kann). Auf alle Fälle mit Deiner zuständigen ARGE sprechen, ob eine Kündigung eine Sperre nach sich ziehen kann, das machen alle ARGE´s anders. Ob eine einmalige Verzögerung schon eine Abmahnung rechtfertigt (die ist erforderlich!), ist auch umstritten. Sich also erst mal schlau machen, z.B. mit einem Beratungshilfeschein vom Amtsgericht zum Anwalt gehen u. sich beraten lassen. Viel Glück!
ich rate Dir -da Du von einer RSV mit einer SB von 105.- € sprichst- zu einem Anwalt f. Mietrecht zu gehen. Die bisherigen Beiträge hier sind ziemlicher Kuddelmuddel, sorry. Das sollten Dir die 105.- Euronen wert sein, den Fall systematisch aufzubröseln. Also die RSV anrufen/informieren, Deckungszusage abholen, gleich Schadensnummer geben lassen u. dann mit Anwalt Termin vereinbaren. Und Du kannst mehr Kohle & vor Allem Nerven verlieren, wenn Du Dich weiter HIER mit dem Thema rumschlägst. Viel Erfolg!
das hängt von vielen Faktoren ab. Z.B. einer dreistufigen Prüfung vor Ausspruch einer etwaigen Kündigung, einer Prognoseabwägung, dem ultima - ratio-Prinzip, etc. Geh zu einem Anwalt u. laß Dich beraten. Wenn Du nicht die Kohle dazu hast, hol Dir einen Beratungshilfeschein beim Amtsgericht, ruf bei der Anwaltskammer an u. laß Dir ein paar Anwälte zum Thema Arbeitsrecht nennen
Der § 1a KSchG bietet bei vom Arbeitgeber veranlassten betriebsbedingten Kündigungen die Möglichkeit, eine Abfindung zu erhalten, wenn der AN sich im Gegenzug verpflichtet, auf eine Kündigungsschutzklage und damit auf eine rechtliche Auseinandersetzung zu verzichten. Das Thema läßt sich also "ausdealen". Ober der AN das allerdings ohne rechtliche Beratung hin bekommt, wage ich zu bezweifeln. Jedenfalls wird diese rechtliche Möglichkeit immer noch zu wenig angewandt, zum Leidwesen vieler Richter. Denn das war Zweck u. Absicht des Gesetzgebers, dadurch die Arbeitsgerichte zu entlasten. Da steckt noch mehr dahinter, würde dieses posting aber sprengen.
@paschine:Das "Problem" scheint mir in Deinem Fall zu sein, daß Du Dich nicht schon seit langem "auf die Hinterfüße" gestellt hast u. der Vermieter sich denkt, er kann machen, was er will. Das trifft man leider in der Konstellation häufig an u. der Mieter will keinen Streß, wird abgespeist, und, und.... Da hilft inzwischen wirklich nur noch professionelle Hilfe. Die bekommst Du z.B. auch durch einen Beratungshilfeschein (weiß nicht, in welcher Stadt/Bundesland Du wohnst) beim Amtsgericht und gehst damit zu einem Anwalt, der Dich berät und Dir nur geringe eigene Kosten enstehen.
<"Der GEZ Schnüffler beobachtet Euch"> .... indem Heerscharen von Leuten als freie Mitarbeiter = Handelsvertreter durch die Gegend rennen u. den Leuten auf den Wecker gehen. Übrigens ist man nicht verpflichtet, diese Leute in die Wohnung o. das Büro zu lassen, auch wenn die das immer behaupten. Mir ist kein Fall bekannt, daß die GEZ mal einen Durchsuchungsbeschluß bekommen hätte, wenn die Vermutung bestand, daß Jemand "schwarz" sieht
<"Wer verhindern möchte, dass sich überhaupt ein Vormundschaftsgericht einschaltet"> das wird in einigen bestimmten Fällen -z.B. Koma/Schwerstbehinderung- nicht zu verhindern sein, daß sich das Vormundschaftsgericht einschaltet. Das sieht das Gesetz nun mal so vor u. dagegen kann man nichts machen.
Leider gibt es im www unzählige Variationen von Pat.-Verfügungen u. man sollte da vorsichtig sein, welche man herunter lädt u. verwendet. Das ist übrigens der Grund dafür, daß der Gesetzgeber eine einheitliche Fassung einer solchen Verfügung mit einem Gesetz schaffen will. Leider ist man in Berlin nicht wesentlich voran gekommen. Es gibt bisher 2 Konzepte, die von 2 Parteien konträr vertreten werden, wie solls auch anders sein. Möglicherweise wirds in 2010 etwas mit einem Gesetz werden. Das bringt aber den nicht weiter, der aktuell eine Verfügung benötigt. Die Broschüre vom BMJ ist nicht schlecht, aber auch kein Allheilmittel. Und einen Notar brauchts auch nicht, die haben auch nur ein Musterformular von ihrer Kammer. Und damit sind übrigens auch nicht sämtliche Probleme aus der Welt. Aber es ist sehr sinnvoll, sich mit dem Thema zu beschäftigen, kann schneller benötigt werden, als man gemeinhin denkt.
Wenn die Mieterin mit einem Beratungshilfeschein zu mir käme, würde ich eine einstweilige Verfügung beantragen, weil das Schloßauswechseln mehr als unverhältnismäßig ist. Eine Strafanzeige wegen Eigenmacht/Nötigung, etc. würde ich ihr auch empfehlen. Mit dem "Zettel" kannst Du nichts anfangen, das ist kein vollstreckbarer Vergleich. Da hilft nur der Weg Mahnung/Fristsetzung/Räumungsklage/Titel/Auftrag an den Gerichtsvollzieher, leider. Die "Freuden" des Eigentümers/Vermieters. Aber ein paar Rechte hat ein Mieter auch schon. Auch wenn die oft überzogen werden, schon klar. Deswegen hat Justitia die Waage in der Hand
§ 355 Abs. 3 BGB: Bei fehlendem Widerrufshinweis erlischt das Widerrufsrecht nicht nach 14 Tagen, sondern gar nicht. Der verbraucher sollte aber pfleglich mit der Ware umgehen, für den Fall, daß der Verkäufer sein Produkt wieder zurück haben will. Ohne Rücksendungskosten natürlich. Und wenn er generell zickt, auf Abmahnungsmöglichkeiten hinweisen (Wettbewerbszentrale informieren)
das ist nicht nur eine Beweisfrage, sondern auch, wie denn der Mietvertrag aussieht. Vermutlich MV älteren Datums mit möglicherweise (inzwischen) unzulässiger Schönheitsreparaturklausel, sodaß der Vermieter auf alle Fälle renovieren muß (?). Deshalb aich mal den MV ansehen o. prüfen lassen
Es kommt darauf an, wie stark die Störung ist, wann sie am meisten beeinträchtigt, tagsüber / Nachts, etc. Die Überlegung, "Der Vermieter vermietet die Wohnung wie besichtigt" zieht m.M. nach nicht. Es kann durchaus sein, daß bei d. Besichtigung Niemand in der darüber liegenden Wohnung war. Es handelt sich also um einen Mangel, der erst nach Einzug festgestellt wurde u. daher zu einer Mietminderung berechtigt. Die Minderungshöhe ist natürlich schwer fest zu machen, aber 10% würde ich schon ansetzen, je nach Beeinträchtigung. Da helfen z.B. Zeugen, ein sog. Lärmprotokoll über einen längeren Zeitraum, etc. Und Durchhaltevermögen gegenüber dem Vermieter. Jedenfalls hat in meinem persönlichen Fall der Eigentümer eine Schallschutzkonstruktion einbauen lassen, ohne Mieterhöhung.
es gibt einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, der sich aus § 1a KSchG ergibt. Im Klartext: AG & AN müssen sich im Vorfeld der auszusprechenden Kündigung darauf verständigen und einigen, daß der AN auf eine gerichtliche Auseinandersetzung -d.h. Kündigungsschutzklage-verzichtet u. im Gegenzug eine Abfindung erhält, die ausgehandelt werden muß. Dieser § 1a KSchG wird in der Praxis zu wenig angewandt, leider. Ein Grund ist z.B., daß die Sachbearbeiter der Jobcenter damit nicht klar kommen u. erst mal nach einer Sperre schielen. Deswegen ist das "Spiel" für einen AN -wenn er es alleine durch ziehen will- ziemlich schwierig. Ich gebe daher Rolli recht: Auf alle Fälle das einem Rechtsanwalt überlassen
wenn die Nebenkosten in der Miete schon mit enthalten sind, dann zahlst Du für die NK eine Pauschale. Dann trägt die Vermieterin das Risiko, ob diese Pauschale ausreichend ist o. nicht. Jedenfalls geht das nicht zu Lasten des Mieters. Und ohne entsprechende schriftliche Vereinbarung betr. Erhöhung Miete und/oder NK geht nichts
<<daß jemand gekündigt wurde, weil er sein Handy am Arbeitsplatz aufgeladen hat>> Den Rechtsstreit hats tatsächlich vor dem Arbeitsgericht Oberhausen gegeben - AZ: 4 Ca 1228/09; Wegen Stromklaus im Wert von 0,014 Cent, der 51-jährige, ausländische MA ist seit 14 Jahren im Unternehmen beschäftigt. Der AG hat dann -wegen des öffentlichen Echos- die fristl. Kündigung zurück genommen
Da tauchen auch noch andere Fragen auf: Was passiert, wenn auf Deinem privaten Rechner geschäftliche Daten verloren gehen? Hast Du das dann zu vertreten? Welche geschäftlichen Daten werden auf Deinen Rechner geladen u. was passiert, wenn er dadurch in die Knie geht? Das geht alles wohl nur mit entsprechenden Vereinbarungen, Haftungsfreistellungen, etc. Ohne klipp-und-klar-Vereinbarungen würde ich das nicht machen
da muß man auch trennen zwischen informieren und Erlaubnis bitten.
Information auf alle Fälle. Es kommt auf die Begründung an: Wenn es sich z.B. um Freund/Freundin/ nahestehende Person/Familienangehörigen, etc. handelt, wird der Vermieter nichts dagegen machen können.
Apropos <in meinem WG-Zimmer>: Wer ist Mieter im Verhältnis zum Vermieter? Alle? Nur einer?
wenn es Dir nicht um sooo viel Geld geht, dann gib einfach mal bei google "Ehrenamt" ein, oder in Verbindung mit Deinem Heimatort o. der Region. Da kommts dann haufenweise. Viel Glück. Schön, mal sowas zu lesen, anstatt: Ich hab keinen Bock zum Arbeiten, der Staat betrügt mich sowieso....
Unter dem Gesichtspunkt bzw. Stichwort "Mietnomaden" ist es sehr verständlich, daß sich der Hauptmieter möglichst absichern will. Mit der Rückgabe einer solchen untervermieteten Wohnung ist das oft so eine Sache und mancher Untervermieter hat schon böse Überraschungen erlebt. Wichtig ist auch die Erstellung eines Übergabeprotokolls, das auch zur Sicherheit aller beteiligten Partner.