Sie haben in Arbeitsrecht in der ersten Instanz keinen Anspruch (gegen den AG) auf Erstattung Ihrer Auslagen. D.h. ohne Ihre Rechtschutzversicherung wären Sie auf den RA-Kosten zur Gänze sitzengeblieben.

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ich bin ebenfalls semiprofessioneller Kurzzeitvermieter, für den Fall dass es sich bei Ihren Kurzzeitmietern überwiegend um von einer bekannten Plattform vermittelte Touristen aus asiatischen Ländern handelt empfehle ich Ihnen noch etwas Geld in die Hand zu nehmen und in den Sanitärkomfort zu investieren. Mobile Fertigduschkabinen und Waschbecken lassen sich mit überschaubaren Aufwand (Hebeanlage) in jedem Zimmer nachrüsten und Ihre Gäste haben einen hotelähnlichen Komfort diese Investition kommt durch hohe Auslastung und adäquaten Übernachtungspreis schnell wieder zurück MFG

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Die Frage ist nicht pauschal beantwortbar, was wollen Sie an wen vermieten ? wenn Sie beispielsweise ein Zimmer immer wieder kurzzeitig an Touristen vermieten wollen ist diese Art der Vermietung USt.-pflichtig wenn Sie keine Kleinunternehmerregelung beantragt haben. Für die Frage ob Kleinunternehmerregelung (noch) zulässig werden Umsätze aus Vermietung und Gewerbe addiert.

Wenn Sie mit der Vermietung eine Gewinnerzielungsabsicht haben also gewerblich (an Privatpersonen) vermieten (z.B. eine Garage, oder immer wieder ein möbliertes Zimmer für weniger als 6 Monate) und zusätzlich zur Miete USt. ausweisen und vereinnahmen überträgt sich das umsatzsteuerliche Schicksal Ihrer Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung auch auf ihre Umsätze aus Gewerbebetrieb (!)

Worauf ich hinaus will: ein splitten der Umsätze (Gewerbe / gewerbliche Vermietung) in Kleinunternehmer hier, umsatzsteuerpflichtig dort funktioniert NICHT. Entweder ist beides USt.-pflichtig oder die Kleinunternehmerregelung hebt für beides die USt.-pflicht auf wenn eben die Summe aus beidem den Rahmen der Kleinunternehmerregelung NICHT sprengt.

PS Bei Mieteinnahmen unter 1000 EUR jährlich ( z.B. Sie vermieten eine Garage für 60 eur Monatsmiete) verzichtet das Finanzamt aus Vereinfachungsgründen auf Besteuerung

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Das Verschenken der Immobilie an den Enkel hat den Nachteil dass der Enkel mit nur geringen Freibetrag eine hohe Schenkungsteuer bezahlen muss. Da Das dingliche Wohnrecht zu Gunsten der Schenkerin mindert zwar den Wert der Immobilie aber nicht sehr erheblich da die Schenkerin bereits hohes Lebensalter.

Mehr Sinn machen würde die Konstellation dass das Haus aus den Sohn verschenkt wird und in einem Schenkungsvertrag (beim Notar) weitere Auflagen und Bedingungen zu Gunsten des Enkels "eingebaut" werden (und der sehr hohe Freibetrag für Abkömmlinge ausgenutzt wird so dass idR. keine Schenkungssteuer anfällt)

Die Schenkerin könnte natürlich theoretisch schon das Haus zimmer- / etagenweise in zwei Teile aufteilen und den einen (größeren) Teil des Hauses mit dem Nießbrauchrecht für sich selbst belasten und den zweiten (kleineren) Teil mit dem Nießbrauchrecht für den Enkel belasten, nach dem Tod der Schenkerin würde das Nießbrauchrecht für die Schenkerin ersatzlos wegfallen für den Enkel das Nießbrauchrecht an seinem Teil des Hauses weiterbestehen und der Enkel hätte selbst dann das Recht einen Teil des Hauses zu bewohnen wenn es Vater und Sohn sich verkrachen würden, wenn der Vater verstirbt oder in die Immobilie vollstreckt würde; die Belastung des Hauses durch den Nießbrauch als erstrangige Hypothek im Grundbuch eingetragen - also das Wohnrecht Enkel an Teil des Hauses) bliebe auf jeden Fall bestehen.

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Wenn der Schulträger Ihre Tätigkeit als ganz normalen Minijob bei der Knappschaft anmeldet ersparen Sie und der Schulträger sich viel künftigen Ärger.

Insbesondere müssen Sie davon ausgehen dass der Rentenversicherungsträger irgendwann ein Statusfeststellungsverfahren durchführt. Solange Sie mehr als 5/6 Ihres Einkommens von dieser Schule beziehen und/oder Sie weisungsgebunden sind (also vorgeschriebene Arbeitszeiten) begeben Sie sich als vermeintlich selbstständig Tätiger oder Gewerbetreibender juristisch auf sehr dünnes Eis. Lassen Sie sich mal von der DRV beraten. Wenn Sie Ihre Tätigkeit allerdings ausbauen wollen und gleichzeitig auch noch weiteren Kunden Ihre Dienstleistungen (z.B. als Nachhilfelehrer, als Fahrradkurier o.ä.) verkaufen wollen sollten Sie sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen - für diesen Antrag haben Sie allerdings nicht beliebig viel Zeit nach der Aufnahme Ihres Gewerbes

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ich kenne Fivver nicht, da du dich aber als Freelancer bezeichnest gibt es wohl eine Vereinbarung zwischen deinem Auftraggeber und dir wonach du für Steuern etc. selbst verantwortlich bist.

Wenn Du eine selbstständige Arbeit "Freelancer" aufnimmst wirst du damit auch gegenüber dem Finanzamt erklärungspflichtig (musst also eine Einkommensteuererklärung abgeben auch wenn du keine Einkommensteuer bezahlen musst weil du unterhalb des Grundfreibetrags bleibst, weil das Finanzamt dass aber nicht weiß wieviel dir dein Freelancerjob tatsächlich einbringt bist du eben verpflichtet dies dem Finanzamt formal zu "erklären" )

Es geht um`s Prinzip, nicht um die Höhe der Beträge. Vereinfacht: immer wenn Du eine Art von Einkommen hast welches kein Lohn/Gehalt ist und dessen Höhe (und das es dieses Einkommen überhaupt gibt !) das Finanzamt somit nicht wissen kann (z.B. Mieteinnahmen, freiberufliche Arbeit, Betrieb eines Kleingewerbes,...) wirst du erklärungspflichtig.

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Die Vorteile überwiegen ganz stark !

Sie werden ja auch nicht sofort sondern erst in einigen Jahren als Beamtin auf Lebenszeit berufen - obwohl gerade dies den späteren, größten Vorteil darstellt weil ab diesem Zeitpunkt Ihre späteren Altersbezüge (Pension) unwiderruflich dramatisch höher ausfallen werden als wenn Sie eine "normale Arbeitnehmerin" bleiben

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nein. Die Entschädigung ist kein Einkommen i.S. des SGB XII sondern - wie der Name schon sagt - ein pauschalierter Ersatz tatsächlicher Aufwendungen (Busfahrkarte, Kommunikationskosten, etc.) Das Ihre tatsächlichen Aufwendungen eventuell nur einen kleinen Teil der Pauschale ausmachen spielt keine Rolle, ist also eine "Mini-Gewinn" für Sie. Ähnlich verhält es sich mit Schmerzensgeldzahlungen welche wie eine "Ehrenamts-Entschädigung" als Entschädigung gedacht sind und nicht als "Einkommen" gelten. Es gibt Ehrenämter die sich für SGB XII-Empfänger "richtig lohnen" können: z.B. Schöffe bei Gericht. Fragen Sie mal in Ihrer Gemeindeverwaltung nach ob Sie der Justiz als Schöffe vorgeschlagen werden können, das lohnt sich - falls Sie als Schöffe berufen werden - wesentlich mehr als im Altenheim mitanzupacken.

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