Das Verschenken der Immobilie an den Enkel hat den Nachteil dass der Enkel mit nur geringen Freibetrag eine hohe Schenkungsteuer bezahlen muss. Da Das dingliche Wohnrecht zu Gunsten der Schenkerin mindert zwar den Wert der Immobilie aber nicht sehr erheblich da die Schenkerin bereits hohes Lebensalter.

Mehr Sinn machen würde die Konstellation dass das Haus aus den Sohn verschenkt wird und in einem Schenkungsvertrag (beim Notar) weitere Auflagen und Bedingungen zu Gunsten des Enkels "eingebaut" werden (und der sehr hohe Freibetrag für Abkömmlinge ausgenutzt wird so dass idR. keine Schenkungssteuer anfällt)

Die Schenkerin könnte natürlich theoretisch schon das Haus zimmer- / etagenweise in zwei Teile aufteilen und den einen (größeren) Teil des Hauses mit dem Nießbrauchrecht für sich selbst belasten und den zweiten (kleineren) Teil mit dem Nießbrauchrecht für den Enkel belasten, nach dem Tod der Schenkerin würde das Nießbrauchrecht für die Schenkerin ersatzlos wegfallen für den Enkel das Nießbrauchrecht an seinem Teil des Hauses weiterbestehen und der Enkel hätte selbst dann das Recht einen Teil des Hauses zu bewohnen wenn es Vater und Sohn sich verkrachen würden, wenn der Vater verstirbt oder in die Immobilie vollstreckt würde; die Belastung des Hauses durch den Nießbrauch als erstrangige Hypothek im Grundbuch eingetragen - also das Wohnrecht Enkel an Teil des Hauses) bliebe auf jeden Fall bestehen.

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Wenn der Schulträger Ihre Tätigkeit als ganz normalen Minijob bei der Knappschaft anmeldet ersparen Sie und der Schulträger sich viel künftigen Ärger.

Insbesondere müssen Sie davon ausgehen dass der Rentenversicherungsträger irgendwann ein Statusfeststellungsverfahren durchführt. Solange Sie mehr als 5/6 Ihres Einkommens von dieser Schule beziehen und/oder Sie weisungsgebunden sind (also vorgeschriebene Arbeitszeiten) begeben Sie sich als vermeintlich selbstständig Tätiger oder Gewerbetreibender juristisch auf sehr dünnes Eis. Lassen Sie sich mal von der DRV beraten. Wenn Sie Ihre Tätigkeit allerdings ausbauen wollen und gleichzeitig auch noch weiteren Kunden Ihre Dienstleistungen (z.B. als Nachhilfelehrer, als Fahrradkurier o.ä.) verkaufen wollen sollten Sie sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen - für diesen Antrag haben Sie allerdings nicht beliebig viel Zeit nach der Aufnahme Ihres Gewerbes

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ich kenne Fivver nicht, da du dich aber als Freelancer bezeichnest gibt es wohl eine Vereinbarung zwischen deinem Auftraggeber und dir wonach du für Steuern etc. selbst verantwortlich bist.

Wenn Du eine selbstständige Arbeit "Freelancer" aufnimmst wirst du damit auch gegenüber dem Finanzamt erklärungspflichtig (musst also eine Einkommensteuererklärung abgeben auch wenn du keine Einkommensteuer bezahlen musst weil du unterhalb des Grundfreibetrags bleibst, weil das Finanzamt dass aber nicht weiß wieviel dir dein Freelancerjob tatsächlich einbringt bist du eben verpflichtet dies dem Finanzamt formal zu "erklären" )

Es geht um`s Prinzip, nicht um die Höhe der Beträge. Vereinfacht: immer wenn Du eine Art von Einkommen hast welches kein Lohn/Gehalt ist und dessen Höhe (und das es dieses Einkommen überhaupt gibt !) das Finanzamt somit nicht wissen kann (z.B. Mieteinnahmen, freiberufliche Arbeit, Betrieb eines Kleingewerbes,...) wirst du erklärungspflichtig.

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