Das geht wohl nicht, da der Vollstreckungsbescheid auf Basis des Mahnbescheides ergeht. Meiner Meinung nach musst du also das Mahnverfahren nochmals einleiten, nachdem die Forderung an dich abgetreten worden ist.

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Grundsätzlich ist die Leistung unter Vorbehalt auch als Erfüllung anzusehen. Ausnahmsweise jedoch kann der Schuldner damit die Forderung überhaupt nicht anerkennen und sagen, dass die Leistung nur erfolgt, wenn auch die Forderung tatsächlich besteht. Einen solchen Vorbehalt kann der Gläubiger sicher zurückweisen.

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Wie schon gesagt, müssen da klare Verhältnisse bestehen. Wenn du z. B. eine solche Tätigkeit beruflich ausfüllst, wird es für dich leichter. Es muss ein klarer Auftrag da gewesen sein. Es muss Entgeltlichkeit angenommen werden können, was bei einem Freundschaftsdienst wohl fehlt. Also wenn du dich auf eine Vergütung berufst, musst du sie im Einzelnen begründen und beweisen.

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Entscheidend ist, was ihr im Mietvertrag vereinbart habt. Wenn das Abmontieren der Verkleidung nicht vereinbart ist bzw. keine ausdrückliche Vereinbarung über das besteht, was du übernommen hast, hättest du eh schon genügend getan in dem Abmontieren der Verkleidung. Zustätzliche Schäden darüberhinaus sind von dir nicht zu beseitigen, da ja dies der Zustand schon bei der Übergabe der Wohnung an dich war.

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Ich würde ebenfalls von meinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen und daher nicht zahlen bzw. die Rechnung kürzen. Du hast das Recht der Nachbesserung. Wfwbinder hat dies richtig festgestellt. Nach Fälligkeit bist du berechtigt, einen angemessenen Teil der Vergütung zu verweigern. Er besteht regelmäßig in Höhe des doppelten Betrages der Beseitigungskosten, bei uns somit von 1000 Euro. Siehe dazu § 641 Abs. 3 BGB.

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Laut § 56 Insolvenzordnung müsste die Person geschäftskundig bzw. für den jeweiligen Einzelfall geeignet und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängig sein. Diese Voraussetzung würde er sicher erfüllen, also könnte er sicher auch eine Insolvenzverwaltertätigkeit ausüben.

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