Zustellung des Vollstreckungsbescheides durch Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit Zwangsvollstreckunh möglich?

2 Antworten

Ja, das ist möglich (§ 705 Abs.1, S.1 ZPO). Allerdings hat der Schuldner noch die im Rechtsbehelf genannte Frist zum Widerspruch, so daß der Vollstreckungsbescheid zum Zeitpunkt der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher noch keine Rechtskraft hat. Dennoch kannst Du über das Auftragsformular zur Zwangsvollstreckung beides (also Zustellung und Zwangsvollstreckung) beauftragen. Macht der Schuldner nach Zustellung der für ihn bestimmten Ausfertigung des Titels keinen Gebrauch vom Widerspruch bzw. äußert er keine Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung, kann der Gerichtsvollzieher unmittelbar vollstrecken. Jedoch ist das von Dir genannte Vorgehen eher unüblich. In der Regel wird der Vollstreckungsbescheid vom zuständigen zentralen Vollstreckungsgericht zugestellt. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist wird dann die Vollstreckung beim zuständigen Vollstreckungsgericht in Auftrag gegeben. Deine, etwas unorthodoxe, Vorgehensweise ergibt m.E. nur Sinn, wenn "Gefahr im Verzug" ist.

Der Vollstreckungsbescheid ist vorläufig vollstreckbar. Die Rechtskraft muss also nicht abgewartet werden, auch wenn das empfehlenswert ist.

@Ronox

Richtig. Genau aus diesem Grunde habe ich folgendes in meiner Antwort geschrieben:

Macht der Schuldner nach Zustellung der für ihn bestimmten Ausfertigung des Titels keinen Gebrauch vom Widerspruch bzw. äußert er keine Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung, kann der Gerichtsvollzieher unmittelbar vollstrecken.

Wo steht in meiner Antwort, die Rechtskraft müßte abgewartet werden?

Hinzu kommt, daß die Rechtskraft nichts damit zu tun hat, ob ein Titel "vorläufig vollstreckbar" ist. Eine Vollstreckungsklausel, welche den "vorläufig vollstreckbaren" Titel zur "vollstreckbaren Ausfertigung" macht, kann auch vor Rechtskraft erteilt werden. "Rechtskraft" und "Vollstreckungsklausel" sind zwei unterschiedliche Dinge.

@itasca
Wo steht in meiner Antwort, die Rechtskraft müßte abgewartet werden?

Im zitierten Abschnitt steht das, da davon die Rede ist, dass der Gerichtsvollzieher sofort vollstrecken "kann", wenn kein Einspruch eingelegt wird. Und darum geht es ja gerade. Der Einspruch hindert die Vollstreckung nicht. Es ist also keine Voraussetzung der Vollstreckung, dass kein Einspruch eingelegt wurde. Daneben wird da auch noch ein Rechtsbehelf gegen die Vollstreckungsmaßnahme an sich eingeworfen. Aber der hat sowieso keine aufschiebende Wirkung.

Hinzu kommt, daß die Rechtskraft nichts damit zu tun hat, ob ein Titel "vorläufig vollstreckbar" ist.

Spätestens mit der Rechtskraft ist ein Titel vollstreckbar. Zur Abgrenzung spricht man vor der Rechtskraft eines Titels von einer vorläufigen Vollstreckbarkeit, wenn sie denn beim gegebenen Titel vorliegt.

"Rechtskraft" und "Vollstreckungsklausel" sind zwei unterschiedliche Dinge.

Wie kommst du jetzt vom Thema vorläufige Vollstreckbarkeit zu einer Klausel, die gar nicht Gegenstand der Diskussion war? Zumal eine Klausel beim Vollstreckungsbescheid sowieso keine Rolle spielt (§ 796 I ZPO).

@Ronox
Es ist also keine Voraussetzung der Vollstreckung, dass kein Einspruch eingelegt wurde.

Ja, das stimmt.

Spätestens mit der Rechtskraft ist ein Titel vollstreckbar. Zur Abgrenzung spricht man vor der Rechtskraft eines Titels von einer vorläufigen Vollstreckbarkeit, wenn sie denn beim gegebenen Titel vorliegt.

Der Titel ist vorläufig vollstreckbar, solange keine entsprechende Vollstreckungsklausel angebracht ist (Ausnahme VB), wodurch u.U. die Vollstreckung noch abgewendet werden kann. Die Abgrenzung "vorläufig vollstreckbar" und "vollstreckbare Ausfertigung" wird allerdings nicht an der Rechtskraft festgemacht, sondern an der Klausel. Damit ist der VB vollstreckbar, aber nicht rechtskräftig.

Das ist es, was ich mit meinem Kommentar zu Deiner Aussage "Der Vollstreckungsbescheid ist vorläufig vollstreckbar. Die Rechtskraft muss also nicht abgewartet werden, ...." gemeint habe. Die Rechtskraft erzeugt nicht die Vollstreckbarkeit, auch nicht vorläufig.

Legen Sie innerhalb von zwei Wochen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein. Versäumen Sie diese vierzehntägige Frist, hat der Gläubiger die Möglichkeit, gerichtlich einen Vollstreckungsbescheid zu beantragen. Somit ist dieser dazu berechtigt, Zwangsvollstreckungen wie Pfändungen durchzuführen.

Die Zustellung anderer Vollstreckungstitel muss der Gläubiger selbst veranlassen und einen Gerichtsvollzieher beauftragten. Sofern die Zwangsvollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher erfolgen soll, ist es ausreichend, wenn die Zustellung gleichzeitig mit der Vollstreckung erfolgt.

Willst du dir den Quatsch in den ersten zwei Sätzen vielleicht nochmal durchlesen?