Zum 01.04.16 neue Arbeit, zu wann kündigen?

6 Antworten

Deine Kündigung muss spätestens am 3. März beim AG eingegangen sein.

Die Frist von 28 Tagen fängt am 4. März an zu laufen und der 31. März ist der letzte Tag der Betriebszugehörigkeit.

Das ist die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB die eine Frist von vier Wochen zum 15. oder Ende eines Monats vorschreibt.

Du kannst die Kündigung aber auch ein paar Tage früher abgeben, da kann nichts passieren (ich nehme an, Du bist nicht mehr in der Probezeit). Wenn Du sie selbst abgibst, lass Dir den Erhalt auf einer Kopie bestätigen.

Schickst Du die Kündigung per Post, musst Du die Postlaufzeiten beachten und die Kündigung per Einwurfeinschreiben (bitte nicht Einschreiben mit Rückschein) schicken. Das Schreiben sollte ein Zeuge gelesen haben.

Beim Einwurfeinschreiben zählt die Kündigung als zugegangen, wenn sie im Briefkasten des AG liegt oder abgegeben ist. Beim Einschreiben mit Rückschein besteht die Gefahr, dass der Brief auf der Post liegenbleibt und somit nicht zugegangen ist. Holt der AG ihn erst nach ein paar Tagen ab, ist die Frist nicht mehr gewahrt.

Eventuell noch vorhandener Urlaubsanspruch und Überstunden solltest Du auch gleich als Freizeitausgleich beantragen. Außerdem solltest Du ein qualifiziertes Zeugnis verlangen.

Ich bin auf dem Gebiet leider nicht mehr zu 100 % fit, aber ich glaube mich zu erinnern, dass die gesetzliche Kündigungsfrist 28 Tage zum 15. oder Monatsende beträgt. Sicherheitshalber kannst du ja mal googeln oder in deinen Arbeitsvertrag sehen, falls da nicht nur "gesetzliche Kündigungsfrist" angegeben ist.

Das würde bedeuten:

Letzter Arbeitstag: 31.03.2016 -> Kündigung zum 31.03.2016 -> kündigen am 03.03.2016. Um auf Nummer Sicher zu gehen, kannst du dein Vorhaben aber auch gerne einige Tage eher publik machen :).

Ich würde denken, dass das Datum zählt, wann die Kündigung bei deinem AG eingeht. Ansonsten könntest du das Schreiben auf den 03.03.2016 datieren, aber erst eine Woche bei dir herumliegen lassen und dann abgeben.

Alles Gute für deinen neuen Job! :)

Es gilt der Eingang!

Und wenn du schon was neues hast, dann sei so fair und kündige SOFORT, dann hat auch dein jetziger AG Zeit einen Ersatz zu suchen 

war auch so geplant :-) musste nur sicher gehen, dass ich meinen neuen Arbeitsvertrag vorher in der Tasche habe :-)

allerspätestens sollte das Kündigungsschreiben am 3. Werktag des Folgemonat am Schreibtisch deines Chefs liegen. 

Postmässig ist der 29. am Stempel

Also hast Du- nur zur Sicherheit- 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende?

Ich würde jetzt einfach zusehen,d ass der Brief zügig rausgeht.


Einschreiben mit Rückschein, beide Belege aufheben (Einlieferungsbeleg und Rückschein).

denk dran, dass Du evtl noch auszuzahlenden/ abzufeiernden Urlaub oder Überstunden hast und fordere ein qualifiziertes Zeugnis an!

http://www.spiegel.de/karriere/berufsleben/leitfaden-ich-kuendige-aber-richtig-a-858159.html

Also wegen "was gilt">> der Zugang beim Empfänger.

Siehe obiger Link:



"Damit die Kündigung gut ankommt

Für die Wirksamkeit der Kündigung an sich und für die Berechnung der
Kündigungsfrist ist der Zugang der Kündigung entscheidend, also der
Zeitpunkt, zu dem sie beim Arbeitgeber eingegangen ist."


Merke: in dem Fall lieber auf Nr. Sicher gehen als haarscharf den termin zu verpeilen.

Einschreiben mit Rückschein, beide Belege aufheben (Einlieferungsbeleg und Rückschein).

Das würde ich nicht tun.

 Einwurfeinschreiben ist sicherer. 

In Deinem Link steht übrigens auch nichts vom Einschreiben mit Rückschein wohl aber vom Einwurfeinschreiben

@Hexle2

Über mit oder ohne RS kann man streiten (und das wird auch unterschiedlich gesehen),d as hängt auch von der Adressierung und von wann abschicken/wie ist Postkasten zugänglich ab.

@SiViHa72

@ SiViHa72:

Der Einwand von Hexle2 ist völlig berechtigt!

Es geht nicht um "mit oder ohne RS", sondern es geht um "Einschreiben mit Rückschein" oder um "Einwurfeinschreiben"! Und das wird auch nicht "unterschiedlich gesehen", weil es schlicht Fakten gibt:

Das Einwurfeinschreiben gilt mit Einwurf in den Briefkasten oder das Postfach als zugestellt.

Beim Einschreiben mit Rückschein scheitert die Zustellung, wenn der Adressat die Annahme verweigert (sofern das nicht in böswilliger Zustellungsvereitelung geschieht) oder nicht angetroffen wird.

Damit ist das Einschreiben mit Rückschein bei Zustellung einer Kündigung kaum sicherer als ein normaler Brief (außer, der Adressat nimmt das Einschreiben entgegen, was er aber nicht tun muss)!