Zollkontrolle was passiert jetzt?

3 Antworten

Bei geringen Mengen kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Besitzer Ersttäter - , d.h. mit Cannabis noch nicht aufgefallen ist.

Besitz und Einfuhr von Betäubungsmitteln ist eine Straftat nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG. Der Besitz im Sinne des BtMG liegt nicht nur vor, wenn man die Sache am Mann trägt, sondern Besitz ist ein bewusstes tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis sowie Besitzwillen und Besitzbewusstsein voraus, die darauf gerichtet sind, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf das Betäubungsmittel zu erhalten. Davon umfasst sind also auch gelockerte Gewahrsamsverhältnisse.

derjenige bekommt eine Anzeige wegen Verstoß gegen das BTMG und auch wenn es sich um eine "geringe" Menge handelt ist es strafbar