Zählen für Betriebszugehörigkeit nur volle Monate?
Hi, und zwar hat eine Kollegin von mir neulich ihre Kündigung erhalten und wundert sich über die Kündigungsfrist. Bei ihrem Tarifvertrag gelten für 5 Jahre Betriebszugehörigkeit 1 Monat Kündigungsfrist und für 8 Jahre 3 Monate. Sie hat am 18.05.2014 angefangen und hat die Kündigung am 20.05.2022 erhalten. Daher die Frage ob der angefangene Monat nicht mitzählt und daher die Kündigung richtig ist oder ob Sie vielleicht doch Anspruch auf die 3 Monate hat.
Im Internet ist dazu nichts konkretes zu finden. Vielleicht kennt sich hier jemand aus. LG
Stimmt der Beschäftigungsbeginn? Der 18.05.2014 war ein Sonntag
Wenn ja, dann wie "Familiengerd" geschrieben hat - der 19.05. und 20.05. reicht auch aus.
Ja sie hat sich inzwischen am Betriebsrat gewendet. Das Datum hab ich so von ihr.
2 Antworten
Das 8. Jahr der Betriebszugehoerigkeit ist am 17.05.2022 abgelaufen. Wenn nach Ablauf des 8. Jahres eine Kuendigungsfrist von 3 Monaten vereinbart wurde, gilt die nun auch bei deiner Kollegin.
Allerdings ist die Kuendigung erst einmal genau so wirksam, wie sie ausgesprochen wurde. Deine Kollegin kann nun innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der schriftlichen Kuendigung Kuendigungsschutzklage einreichen. Das Arbeitsgericht wird dann feststellen, dass die Kuendigungsfrist nicht eingehalten wurde und die Kuendigung auf das der tatsaechlichen Frist entsprechenden Termin umdeuten (sofern die Kuendigung nicht aus anderen Gruenden unwirksam ist).
Die Dreiwochenfrist ist unbedingt einzuhalten. Wird die Klage zu spaet oder auch gar nicht eingereicht, bleibt die Kuendigung weiterhin so wirksam, wie sie ausgesprochen wurde.
der 19.05. + 20.05 reicht auch noch aus.
Ich hab mit ihr nochmal gesprochen. Beschäftigungsbeginn ist doch der 19.05.2014 gewesen
Danke für die Info - das reicht ja auch für die 3 Monate aus...
Normalerweise zählt da jeder Tag. Es sind hier 8 Jahre. Es sei denn, sie hat Anfangs nur als Praktikantin da gearbeitet.
Es sei denn, sie hat Anfangs nur als Praktikantin da gearbeitet.
Auch dann gehoert sie dem Betrieb seit dem 18. Mai laenger als 8 Jahre an.
Wenn sie unbezahlt da gearbeitet hat, sollte das nicht zählen.
Die Kuendigungsfrist richtet sich laut Fragestellung nach der Betriebszugehoerigkeit (wie uebrigens die gesetzlichen Kuendigungsfristen ebenfalls). Betriebszugehoerigkeit ist Betriebszugehoerigkeit, egal als was.
dann um so besser.
Es sollte noch einmal der Beschäftigungsbeginn geprüft werden:
Der 18.05.2014 war ein Sonntag