Eltern und Kind (Ü25) alle ALG II unter einem Dach. Geht das ?

4 Antworten

Was deine KV - betrifft,ich kann es dir zwar nicht genau sagen,aber wenn diese günstiger als die GKV - ist,dann wird das sicher kein Problem sein !

Ab deinem 25 Lebensjahr kannst du rein vom gesetzlichen her keine BG - mehr mit deinen Eltern bilden,weil du ab da deine eigene BG - bildest.

Deshalb müssen deine Eltern auch keine Angaben mehr über Einkommen / Vermögen machen,aber in deinem Fall wäre das eh nicht erforderlich,weil deine Eltern ALG - 2 erhalten,auch wenn es ggf.nur aufgestockt wird.

Da hätte es gereicht wenn man eine Kopie des Bescheides beigelegt hätte,musst du aber nicht machen,weil sie dir ab dem 25 Lebensjahr nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet sind.

Sollte dann doch noch etwas kommen,also das Jobcenter eine Unterhaltsvermutung unterstellen,dann legst du fristgerecht einen Widerspruch ein und gibst darin an,dass dich deine Eltern weder wirtschaftlich noch finanziell unterstützen,weder jetzt noch in Zukunft.

Wenn du das vermeiden möchtest,dann schreibst du zu deinem Antrag gleich ein paar Zeilen,einfach formlos auf ein Blatt,dass deine Eltern dich nicht wirtschaftlich und finanziell unterstützen,keine Angaben über Einkommen und Vermögen geben und außerdem selber ALG - 2 in Form einer Aufstockung beziehen.

Dann hast du gleich deine Ruhe,denn dann sollte ihnen klar sein das sie dich gar nicht unterstützen können.

musst einen eigenen ALG2 Antrag stellen ab 25.

du bist dann eine eigene Bedarfsgemeinschaft

und die Eltern haben eine Bedarfsgemeinschaft für sich denke ich

OK. vielen Dank. dh. ich muss auch bei meinem Antrag nicht die Kontoauszüge meiner Eltern vorlegen? Oder? Weil das wird verlangt...

@siehemedien

Nach dem BGB sind Verwandte 1. Grades in auf- und absteigender Linie zum Unterhalt verpflichtet. Deine Eltern müssen nur erklären, dass sie nicht gewillt sind, den volljährigen Sohn weiter zu unterstützen. Wenn sie selbst Leistungsempfänger sind, kennt das JobCenter ihre Situation ja.

@DerHans

Das BGB - würde aber nur im SGB - Xll und nicht im SGB - ll zur Anwendung kommen,denn im SGB - ll ist die bedürftige Person selber noch in der Lage seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten !

Im SGB - ll besteht für ein Kind ab 25 Jahren keine Unterhaltspflicht mehr.

Ü25 bildest du eine eigene BG, auch wenn du bei deinen Eltern wohnst. Die Kosten der Unterkunft werden nach Kopfzahl aufgeteilt.

Ob du deine private KV aufrecht erhalten kannst, liegt dann an deiner Begründung. Wenn der Leistungsbezug von vorne herein begrenzt ist, ist das möglich. Z. B. du strebst ein Beamtenverhältnis an, oder planst deine Selbständigkeit.

dann begründest du seit zwei jahren deine eigene bg und bekommst deinen eigenen regelsatz und deinen anteil der miete. du kannst ausziehen und deinen eigenen haushalt gründen mit antrag auf erstausstattung.