wird bei Berechnung der Witwenrente die ungekürzte Bruttorente zu Grunde gelegt?

3 Antworten

Hallo driland,

Sie schreiben:

wird bei Berechnung der Witwenrente die ungekürzte Bruttorente zu Grunde gelegt?

Durch zusammenkommen der ges. Rente und Unfallrente wird die ges. Rente gekürzt. Bei einer evtl. Witwenrente wird da die ungekürzte Bruttorente zur Berechnung herangezogen?

Antwort:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/232624/publicationFile/58259/hinterbliebener_hinzuverdienst.pdf

Auszug:

Es werden nahezu alle Einkommensarten angerechnet. Für die Einkommensanrechnung wird Ihr 

Rentenversicherungsträger zunächst die
Bruttobeträge Ihres Einkommens ermitteln.

Davon werden Pauschalwerte abgezogen,
um ein Nettoeinkommen zu erhalten. 

Die Pauschalwerte sollen den tatsächlichen
Abzügen relativ nahe kommen. 

Wenn Sie beispielsweise abhängig beschäftigt sind,
werden 40 Prozent abgezogen.

Wenn Sie eine Altersrente erhalten, werden
für den Beitrag zur Kranken­ und Pflegeversicherung
sowie für eine eventuelle Steuerbelastung
pauschal 14 Prozent abgezogen.

Begann Ihre Altersrente bereits vor dem
1. Januar 2011, beträgt der Pauschalabzug
13 Prozent.

Erhalten Sie kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen
(beispielsweise Kranken­ oder
Arbeitslosengeld), werden ebenfalls die
Beiträge zur Kranken­ und Pflegeversicherung
pauschal abgezogen.

Bei der Einkommensanrechnung ist das
monatliche Einkommen maßgebend. 

Beziehen Sie in einem Monat mehrere Einkommen,
werden diese zusammengerechnet.

Vergleichbare ausländische Einkommen
werden ebenfalls berücksichtigt.

Bei Erwerbseinkommen (beispielsweise
Arbeitsentgelt) und kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommen
(beispielsweise Krankenund
Arbeitslosengeld) gilt als monatliches
Einkommen grundsätzlich das durchschnitt
liche Vorjahreseinkommen einschließlich
etwaiger Sonderzahlungen (zum Beispiel
Urlaubs­ und Weihnachtsgeld) – bei Selbständigen
grundsätzlich ein Zwölftel des
steuerpflichtigen Gewinns des Vorjahres.

Hatten Sie im Vorjahr keine oder nur kurzfristige
Einkünfte, dann gilt als monatliches
Einkommen das laufende Einkommen – bei
Selbständigen ein Zwölftel des voraussichtlichen
Jahreseinkommens.

Bei den dauerhaften Erwerbsersatzeinkommen
(beispielsweise Altersrenten) wird stets
vom laufenden Einkommen ausgegangen.

Unser Tipp:
Welche Einkommen im Einzelnen auf Ihre Rente
angerechnet werden und in welchem Umfang diese
Einkommen pauschal zu kürzen sind, erfahren
Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger.

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Fazit:

Jeder Einzelfall ist anders, lassen Sie sich von Ihrer zuständigen DRV-Rentenanstalt gründlich beraten, Sie haben ein Recht auf Hilfestellung und Beratung!

Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit

Konrad

Hallo Driland,

die Berechnung der Witwenrente erfolgt anhand der ungekürzten Altersrente. Eigenes Einkommen deiner Frau wird auf die Witwenrente angerechnet. Sollte sie einen Anspruch auf eine Unfallhinterbliebenenrente der BG haben, führt diese auch zur Kürzung der Witwenrente.

Sofern bei der Witwenrente eine Hinterbliebenen BG Rente gezahlt wird, ist die Einkommensanrechnung NUR bei der BG Rente durchzuführen.

Die BG Rente wird dann auf die Witwenrente angerechnet.