Wieviele Steuern zahle ich als student bei einer Abfindung?

5 Antworten

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Hallo! 1. Eink. nach § 19 EStG 10.200 zzgl. Entschädigungen 18.600 ./. 920,00 = 27.880,00 €. 2. Für die Entschädigung ist die Fünftelregelung anzuwenden. (Berechnung nach § 35 Abs. 1 EStG) 3. Das ergibt eine Einkommensteuer von... Summe/Gesamtbetrag der Einkünfte 27.880 - Vorsorgepauschale 2.417 - Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 ————— Einkommen/zu versteuerndes Einkommen 25.427 - außerordentliche Einkünfte 18.600 ————— Nach der Grundtabelle zu versteuern 6.827

zur Info: Berechnung der Steuer Tarifliche/festzusetzende Einkommensteuer 2.525 Abrechnung Festzusetzende Einkommensteuer 2.525,00 Einkommensteuernachzahlung 2.525,00 Festzusetzender Solidaritätszuschlag 138,87 Nachzahlung Solidaritätszuschlag 138,87 ————— Nachzahlung 2.663,87 Festzusetzende Kirchensteuer 202,00 Kirchensteuernachzahlung 202,00 ————— Gesamtnachzahlung 2.865,87

Hinweis: Ermittlung der ermäßigt zu besteuernden Einkünfte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Entschädigungen/Arbeitslohn für mehrere Jahre 18.600 Summe der Einkünfte nach § 34 Abs. 2 EStG 18.600

Anzusetzende Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG 18.600 ————— Bemessungsgrundlage für § 34 Abs. 1 EStG 18.600 Ermittlung der Einkommensteuer nach § 34 Abs. 1 EStG 1. Steuerberechnung nach § 34 Abs. 1 EStG 1.1 Ermittlung des Steuerbetrags ohne Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG Zu versteuerndes Einkommen 25.427 - Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG 18.600 ————— Verbleibendes zu versteuerndes Einkommen I 6.827 Steuer ohne Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG 0 1.2 Ermittlung des Steuerbetrags mit 1/5 der Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG Zu versteuerndes Einkommen 25.427 - Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG 18.600 + 1/5 Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG 3.720 ————— Verbleibendes zu versteuerndes Einkommen II 10.547 Steuer mit 1/5 der Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG 505 1.3 Ermittlung des Unterschiedsbetrags nach § 34 Abs. 1 EStG Steuer mit 1/5 der Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG 505 - Steuer ohne Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG 0 ————— Unterschiedsbetrag 505 Verfünffachter Unterschiedsbetrag nach § 34 Abs. 1 EStG 2.525

  1. Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer Steuer ohne Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG 0
    • verfünffachter Unterschiedsbetrag nach § 34 Abs. 1 EStG 2.525 ————— Tarifliche/festzusetzende Einkommensteuer 2.525
Taxman  29.07.2009, 15:08

In Kürze: ESt zu zahlen 2.865,87€ (ohne Berücksichtigung deiner persönlichen Verhältnisse)

Ich hoffe ich konnte helfen :-)

stupidlion 
Fragesteller
 29.07.2009, 16:27
@Taxman

Wow, wie soll man da als Ottonormalverbrauher durch, da durchblicken? Aber dein "in Kürze" super, danke, da weiß ich ja ungefähr worauf ich mich einlasse...echt danke, danke, danke

weshalb bekommst du denn als Studentische Teilkraft überhaupt eine Abfindung? Steuerfreibeträge gibt es für Abfindungen keine mehr. Das heißt die Abfindung zählt zusammen mit deinen restlichen Einnahmen zum Einkommen. Wenn du dieses Jahr sonst nicht mehr arbeitest, kommst du dann auf ca. 25000 Euro Bruttoverdienst. Davon mußt du dann noch deine Ausgaben (Versicherungen, Krankenkasse, Studiengebühren) abziehen und kannst dir mit deinem zu versteuernden Einkommen in der Tabelle nachschauen. Nach Abzug der Grundfreibetrages von ca. 8000 Euro, mußt du dann also so ca. 15000 Euro versteuern. Ich denke du wirst so ca. 3500 Euro Steuern zahlen müssen

anjanni  29.07.2009, 10:29

Und beachte, daß Du als Student dann u.U. auch anders versicherungspflichtig wirst, weil Dein Einkommen eine gewisse Höchstgrenze überschreitet, daß das Kindergeld (so Du bzw. Deine Eltern noch welches bekommst) wegfällt usw.

Mismid  29.07.2009, 10:33
@anjanni

anders versicherungspflichtig wird man allein wegen der Höhe nicht, nur wenn die Stundenzahl überschritten wird.. Kindergeld wird er schon bei 850 monatlich wohl nicht mehr bekommen

Grundsätzlich rechnest Du Dein Jahresbrutto aus dividierst das durch 12 und schaust dann in eine Steuertabelle (gibst im Internet). Dann weisst Du was Du maximal abgeben musst. Abfindungen werden aber ermässigt besteuert. D.h. du wirst eher weniger bezahlen müssen.

du kannst auf www.nettolohn.de gehen ... und dort etwas mit den Zahlen spielen.

Hallo Mona, Dein Arbeitgeber sollte eigentlich in der Lage sein, eine Probeabrechnung durchzuführen.