Als Werkstudent mehrere Jobs haben-Steuern?
Was würde passieren, wenn man einen 20-h Werkstudentevertrag hat (unter 850€), am Wochenende in der Gastro einen Minijob ausübt (1x/Woche) und zusätzlich bei einem Personaldienstleister eine kurfristige Beschäftigung (70-Tage/Jahr) ausübt?
Habe mir folgendes dazu überlegt;
1.) Werkstudentenstatus entfällt und ich muss Sozialabgaben in diesem Job zahlen (Minijob + kurzfristige Beschäftigung bleiben so wie sie sind, da sie nicht zusammengerechnet werden in dieser Kombi)
2.) Alle Einnahmen werden zusammenaddiert und zahle alle Abgaben in Steuerklasse 1.
Liege ich mit meinen Überlegungen richtig oder gibt es eine andere Variante?
Bitte nur vernünftige Antworten. Einen Steuerberater kenne ich leider nicht und auch nicht das Geld dafür als Student.
Danke im Voraus
1 Antwort
Werkstudentenstatus entfällt und ich muss Sozialabgaben in diesem Job zahlen
Wieso sollte der Werkstudentenstatus entfallen. Wenn der Minijob nur am Wochenende und/oder in der vorlesungsfreien Zeit (ebenso die kfB) ausgeübt wird, ist das unschädlich.
Alle Einnahmen werden zusammenaddiert und zahle alle Abgaben in Steuerklasse 1.
Das ist rechtlich nicht möglich, da in den Klassen I bis V in Summe maximal ein Arbeitsverhältnis abgrechnet werden darf. Der Minijob kann und sollte pauschal versteuert werden, jede weitere Tätigkeit muss zwingend in die VI.
Bitte nur vernünftige Antworten. Einen Steuerberater kenne ich leider nicht und auch nicht das Geld dafür als Student.
Lohnsteuerhilfeverein?
Worauf du achten musst um deinen Status nicht zu gefährden hab ich dir aber in Punkt 1 genannt.
- Werkstudent bleibst du, der Job läuft mit 20 h während des Semsters. KVdS und Steuerklasse I.
- Dazu machst du am Wochenende einen Minijob den der Arbeitgeber pauschal abrechnet. Damit ist er steuerlich erledigt.
- In der vorlesungsfreien Zeit kannst du einer kurzfristigen Beschäftigung nachgehen. Diese ist sozialabgabenfrei, da nicht berufsmäßig ausgeübt, läuft aber über Steuerklasse VI, wenn der Studentenjob schon die I belegt. Du wirst, da über Klasse VI mehr als 410,- € im Jahr abgerechnet wurden abgabepflichtig zur Einkommensteuererklärung. Zu viel gezahlte Steuern werden erstattet.
Jede andere Konstruktion ist für dich nachteilig.