Wie werden die Erbanteile berechnet?
4 KInder zu je 1/4 Erbanteil , ein uneheliches KInd mit Pflichtanteil( laut Testament 1/8 Anspruch ), die Eltern sind beide verstorben. Wie werden die Anteile nun ausgerechnet. ?
6 Antworten
Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzliches erbteils
demnach würde das Erbe auf fünf kinder verteilt, wobei das fünfte Kind nur die Hälfte seines Fünftels bekommt
akso teilt man das Erbe in Zehntel auf, dann bekommt das uneheliche Kind 1/10 der erbmasse, der Rest wird zu gleichen Teilen auf die kinder aufgeteilt
Wieso? Alle antworten hier sagen dasselbe?
aber schau mal hier:
https://www.familienrecht.net/erbrecht/#wie-hoch-ist-der-pflichtteil
Danke für den Hinweis.
Am schlüssigsten finde ich eigentlich die 9/9 Berechnung. Da ist es dann wirklich so, dass der Pflichtanteil die Hälfte von den Anteilen der 4 KInder beträgt.
Es ist doch ein Unterschied, ob ein Pflichtanteil 1/10 oder 1/9 oder 1/8 ausmacht. Ich lese hier in den Möglichkeiten die 3 Antworten.
Nochmal:
die erbmasse verteilt sich auf 5 kinder zu gleichen teilen
eins wurde enterbt ubd bekommt die Hälfte seines eigentlichen Erbes als Pflichtteil
also teilen wir das Erbe nicht in 5/5, sondern 10/10... davon bekommt das enterbte Kind 1/10 (was die hälfte von 1/5 ist...) und die restlichen 9/10 werden auf die restlichen vier zu gleichen Teilen aufgeteilt
also in Dezimalzahlen 1/5 =20% plus 1/4 von 1/10... also 1/4 von 10% = 20+2,5= 22,5% des Erbes für jedes der vier erbberechtigten
probe:
4x 22,5% = 90%
1x 10% = 10%
es würde also jedes der leiblichen kinder 22,5% und das enterbte Kind 10% der erbmasse bekommen
Vielen Dank für die Erklärung. Habe den Rechenweg schon verstanden. Was ich nicht verstehe ist, warum es dann heißt , der pflichtanteil beträgt ein 1/8. Das ist doch sehr verwirrend.
Wer sagt denn das der Pflichtteil 1/8 ist?
das ist nicht richtig!
der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs
und DER berechnet sich zu gleichen Teilen aus allen Kindern
und das sind fünf... vier aus der Ehe und ein uneheliches.
erbberechtigt sind alle zu gleichen Teilen, also 1/5 bzw 20%
jetzt wurde in Kind enterbt, damit Bleibt es beim Pflichtteil, ubd der beträgt 50% des gesetzlichen Erbteils... also die Hälfte von 20%...
irgendwer hat die 1/8 in den Raum geworfen... Warum? K.a.
Ich habe eine Urkunde der zuständigen Notarin. Da steht die leiblichen KInder bekommen 1/4 und das uneheliche KInd 1/8. ( Deshalb das 1/8 ). Da nun mal 4X 1/4 +1/8 nicht ein Ganzes ergibt, konnte ich mir nicht erklären wie die Anteile verteilt werden. Allerdings ging ich schon davon aus, dass die leiblichen KInder je genau doppelt soviel wie das uneheliche KInd bekommen. Deshalb fand ich den Rechenweg 9/9 recht schlüssig. 4 KInder je 2/9 und der Pflichtanteil eben 1/9. So wird es nun rechtlich nicht sein. Ihr alle, die von den 10 % sprechen werdet schon recht haben. Ich danke allen für die Antworten. Das hat mir wirklich sehr geholfen, Danke !!!
Da hat die gute Notarin ihre stärken in der Schule wohl nicht in Mathe gehabt ;)
denn 4x1/4 + 1/8 = 4/4 +1/8
was in Dezimalzahlen 1,125 ergeben würde, obwohl ‚1‘ dabei raus kommen müsste ... frag sie doch mal, ob SIE das fehlende 1/8 übernimmt ;)
Man könnte die Dame auch mal zum Kaffee einladen und ihr das System anhand einer Torte näher bringen......
4 Personen kriegen 1/4 und die Notarin guckt in die Röhre, weil sie ja nur 1/8 hat ;-P
auch ein schönes Beispiel ;)
So habe ich meinen Kids Bruchrechnen erklärt. Hat nie lange gedauert, bis sie es aus dem FF beherrschten. Es lebe der Futterneid ;-)
Das ist gut! Meine ist jetzt in der 5. klasse auf dem Gymnasium und ich schätze das die zeitnah damit anfangen werden... aber das ‚Torten-beispiel‘ ist wirklich gut!
Die vier testamentarisch eingesetzten Erben (Kinder) erhalten je 1/4 des Nachlasses. Das pflichtteilsberechtigte nichteheliche Kind hätte als gesetzlicher Miterbe (es wären dann 5 Miterben !) Anspruch auf 1/10 (die Hälfte seines gesetzl. Erbanteils von 1/5) des Wertes des Gesamtnachlasses. Es handelt sich dabei um einen Geldanspruch (also keine Beteiligung am Nachlass als solchem), der von den 4 Testamentserben intern anteilig (also jeder in Höhe von 1/40 des gesamten Nachlasswerts) zu erfüllen ist. Dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber haften die 4 Miterben jedoch gesamtschuldnerisch (§ 2058 BGB), das heißt: Der Berechtigte kann den vollen Betrag von jedem der vier Miterben verlangen (selbstverständlich nur einmal !)
das uneheliche Kind bekommt zuerst 1/8 und die restlichen Kinder bekommen dann 1/4 vom Restvermögen.
Beispiel: 80000 € Erbmasse
Uneheliches Kind 1/8 von 80.000€ = 10.000€
Rest von 70.000€ geht durch 4 Kinder = 17.500€
Vielen Dank. Ich kenne nun zwei Rechnungsweisen. Die Zweite Möglichkeit war gleich die nächste Antwort. Was ist nun richtig ? Pflichtanteil= 10% oder .....
Wo kann man sowas eigentlich nachlesen ?
Die Rechnung ist nicht korrekt
der gesetzliche Erbteil wäre bei den unehelichen Kind genauso hoch wie bei den anderen vier, also wäre der Anteil 1/5... und davon die Hälfte wäre 1/10,
Das stimmt mit der Rechnung. Ist mir auch aufgefallen. Dem unehelichen Kind steht in diesem Fall 10% zu. Die restlichen 90% teilen sich die 4 Kinder.
Pflichtanteil ist die Hälfte vom gesetzlichen Erbe (wenn es kein Testament gibt). Ohne Testament hätte jedes Kind gleich viel geerbt.
Korrekt, so ist es
Wie werden die Anteile nun ausgerechnet. ?
Ein Blick in das Gesetz klärt die Vorgehensweise: Jedes Kind des Verstorbenen erbt n. § 1924 (4) BGB zu gleichen Teilen, also zu je 1/5.
Hat der Erblasser ein Kind von dieser gesetzl. Erbfolge ausgeschlossen, bekommt es n. § 2303 I BGB seinen Pflichtteil, "die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils", also 1/10, in Geld von (jedem beliebigen Mitglied) der Erbengemeinschaft.
Pflichtteilsansprüche sind Nachlassverbindlichkeit wie Bestattungskosten, Bankschulden oder offene Steuernachzahlung die erst beglichen werden müssen, bevor das Erbe an die benannten Erben verteilt würde und sind 30 Tage nach Forderung fällig :-O
Nun rechnen die Erben aus, was dem Erblasser nach Abzg aller Erbfallverbindlichkeiten verbliebe, bewerten also jeden einzelnen Nachlassgegenstand einschl. Immobilienbesitz, zählen etwaige Schenkungen des Erblassers innerhalb der letzten 10 Jahre n. § 2325 (3) BGB hinzu und ziehen die "Schulden" davon ab, zahlen von diesem Vermögenswert 10% an das pflichtteilsberechtigte Kind aus und teilen sich den jetzt noch verbleibenden Rest zu je 1/4 oder je 25%.
G imager761
Das uneheliche Kind erhält 1/9
Die anderen Kinder jeweils 2/9
Auch Ihnen ein Danke. Auch an Ihnen die Frage. Wo kann ich das nachlesen ?
Danke, diese Möglichkeit kannte ich noch nicht.
Auch Ihnen ein Danke. Was stimmt aber nun. Die Antwort vor Ihrer oder... ?
Auch Sie möchte ich fragen, wo sowas steht ?