Grundbucheintrag, Anfechtung übergangener Erbteil?
Folgende Situation: Oma ist in den 70er Jahren verstorben. Eines ihrer Kinder wohnte weiterhin im Haus. Als die Tochter (Kind 1) und ihr Mann (2010) verstorben waren, wurde das Haus verkauft. Kann Oma dennoch über 20 oder 30 Jahre im Grundbuch gestanden haben? Und hat die Enkelin (Tochter des 3. Kindes) der Oma einen Anspruch auf das Haus? Denn es steht geschrieben im Testament der Oma, dass ihre drei Kinder erben. Die Enkelin wurde von der Familie hintergangen, das stellte sich erst sehr spät heraus. Wie ist die Rechtslage? Was kann die Enkelin tun?
9 Antworten
Solang die Kinder der Verstorbenen leben hat das Enkelkind keinen Anspruch...dazu gibt es nun mal die gesetzliche Erbfolge..nur wenn alle Kinder tot wären würde das Enkelkind in der Erbfolge nachrücken.
von verstorbenem Kind 1 erben deren Kinder, Kind 2 und 3 erben zu gleichen teilen. wenn die Kinder verstorben sind, erben deren kinder
bist du die Enkelin oder eine der töchter, lebt deine mutter noch
Wenn das dritte Kind, die Mutter der Tochter, zum Zeitpunkt des Erbfalles noch lebte, dann erbt die Enkelin nichts.
genau, das will ich damit sagen
Und würde die Mutter was erben?
ja die mutter würde erben
Du vermischst hier zwei Erbfälle, die nichts miteinander zu tun haben.
Zweiter Fall: Die Mutter der Enkelin erbte mit zwei Kindern des Mannes (3. Kind der Oma) ein Haus. Die Mutter zahlte die beiden Kinder aus. Das Haus wurde verkauft vor einigen Jahren. Im Beschluss steht geschrieben, dass lt. Gesetz die Enkelin ein Anfechtungsrecht lt. § 2079 BGB besteht. Was bedeutet das? Was genau kann die Enkelin anfechten?
Tut mir leid, wärst du so freundlich noch den zweiten Fall zu beantworten?
Die Enkelin hat gegenüber der Großmutter keinen Pflichtteilsanspruch, demnach auch kein Anfechtungsrecht gemäß § 2079 BGB.
Die Enkelin kann nichts anfechten.
Wenn die Enkelin aber die 3.Tochter ihres Vaters ist und beim Testament des Vaters übergangen wurde, dann hat die Enkelin ein Anfechtungsrecht gemäß § 2079 BGB.
Danach hat sie ein Jahr Zeit, das Testament anzufechten. Danach ist der Anspruch verjährt.
Der zweite Fall hat mit dem ersten Fall nichts zu tun. Willst du damit sagen, dass bei Hausverkauf (das eigene Haus des Mannes) die Tochter einen Anspruch gehabt hätte? Wieso nur ein Jahr wo steht das im Gesetz?
Aber es muss ein Testament da sein.
§ 2082
Anfechtungsfrist
(1) Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
(2) 1Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. 2Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.
(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind.
danke
Die Enkelin hat überhaupt keinen Anspruch auf auch nur einen Cent aus dem Erbe der Großmutter.
Nur die Kinder der Großmutter sind ihr gegenüber erbberechtigt.
Sollte eines der Kinder versterben, dann treten die Kinder der Verstorbenen in die Erbfolge.
Selbst wenn das der Fall war und das Enkelkind hat in den 70gern seinen Erbteil nicht erhalten - dann ist das seit zig Jahren verjährt und nicht mehr einzufordern.
Nein, das Haus lief garantiert nicht weiter auf den Namen der Großmutter im Grundbuch. Das ist nicht möglich. Und hätte in diesem Fall auch keinerlei rechtliche Wirkung, da die Eintragung falsch war.
Wo steht das im Gesetz?
Vielen Dank
Welcher Zeitpunkt zählt aber? Wann Oma verstorben ist oder wann das Haus verkauft wurde?
Natürlich der Todeszeitpunkt der Großmutter.
Und wenn die Mutter der Enkelin erst jetzt erfahren würde, dass sie eventuell übergangen wäre. Könnte sie noch Klage einreichen?
Es besteht kein Anspruch der Enkelin auf das Erbe der Großmutter.
Die Enkelin hat nur einen Anspruch gegenüber ihren eigenen Elternteilen.
ok, vielen Dank für deine Antwort.
Das Grundbuch hätte im Zuge des Verkaufes dem Erbschein entsprechend berichtigt werden müssen.
Diesen Antag auf vorherige Grundbuchberichtigung stellte der Notar unter Vorlage des Erbscheins im Zuge der Durchführung des Kaufvertarges.
Insoweit darf man davon ausgehen, dass der berechtigte Verkäufer ordnungsgemäß gehandelt hat.
Ob da sonstige Ansprüche neben dem verkauften Grundbesitz bestehen oder bestanden haben, ist nicht Prüfugnsrelevant für die Objektveräußerung.
nur die kinder erben? wenn ein kind tot ist geht das erbe auf die nachkommen über?
aber jede lebende erbe hat auch ein erbrecht?
ist mir auch klar. Vor allem, was ist, wenn das Erbe ohne die Enkelin (Tochter vom 3. Kind) aufgeteilt wurde?