Wie sieht es mit dem Kindergeld in einer Übergangszeit von 5 Monaten aus?

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Das könnten auch mehr als 5 Monate Überbrückung sein,du musst der Familienkasse nur nachweisen das du deine Ausbildung fest hast und diese zum nächst möglichen Zeitpunkt beginnst,dass kannst du dann ja mit deinem Ausbildungsvertrag machen !

Dann bekommst du bzw. deine Eltern auch weiterhin Kindergeld gezahlt.

Nur wenn du schon eine abgeschlossene Berufsausbildung / Studium hättest müsstest du bei deiner wöchentlichen Arbeitszeit aufpassen,denn dann dürftest du in der Wartezeit bzw.in einer weiteren Ausbildung / Studium nur durchschnittlich 20 Wochenstunden nebenbei arbeiten,sonst wäre das schädlich für den Anspruch.

Die Höhe des Einkommens spielt dabei schon seit dem 01.01.2012 keine Rolle mehr,dann da wurde die Einkommensgrenze von vorher 8004 € Brutto pro Jahr abgeschafft.

Gernd123 
Fragesteller
 19.03.2016, 15:50

Ich hab auf vielen Seiten gelesen das Kindergeld nur gezahlt wird, wenn die Übergangszeit nicht länger als 4 Monate beträgt.

Zudem hieß es, dass man auch nicht länger als 20 Wochenstunden Arbeiten darf, ansonsten wird ebenfalls das Kindergeld gestrichen.

Stimmt das ?

isomatte  19.03.2016, 19:14
@Gernd123

Das mit den 20 Stunden pro Woche gilt nur dann,wenn du schon eine abgeschlossene Berufsausbildung / Studium hättest,dass hast du doch nicht,geht zumindest aus deiner Frage nicht hervor !

Die 4 Monate Übergangszeit gelten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten,wenn du also angenommen deine Schule beendest du innerhalb dieser 4 Monate eine Ausbildung / Studium beginnen würdest,dann hast du auch in dieser Übergangszeit zu Recht Kindergeld bezogen.

Diese 4 Monate gelten dann nicht,wenn du z.B. schon einen Ausbildungsvertrag vorweisen kannst,die Ausbildung / Studium aber zu keinem früheren Zeitpunkt beginnen kannst.

Gernd123 
Fragesteller
 19.03.2016, 19:30
@isomatte

Vielen dank !!!

isomatte  21.03.2016, 09:52
@isomatte

Danke dir für deinen Stern !

"

c) Übergangszeit

Kindergeld
kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes auch für eine
Übergangszeit von bis zu vier Monaten z. B. zwischen Schulabschluss und
Beginn der Berufsausbildung gewährt werden."

"

Eine Erwerbstätigkeit wird dann als anspruchsschädlich betrachtet,
wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt mehr als 20
Stunden beträgt.

Unschädlich ist eine Erwerbstätigkeit,

die

im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses ausgeübt wird, wobei die

Ausbildungsmaßnahme Gegenstand des Dienstverhältnisses sein muss.die geringfügig ist im Sinne der §§ 8 und 8a Viertes Buch Sozialgesetzbuch.wenn

die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20

Stunden beträgt, Hierbei ist stets die vertraglich vereinbarte

Arbeitszeit zu Grunde zu legen. Wird die Beschäftigung nur vorübergehend

(d. h. für höchstens 2 Monate) ausgeweitet, ist dies unbeachtlich, wenn

während des gesamten Berücksichtigungszeitraumes im Kalenderjahr die

durchschnittliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt."

(quelle:tps://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/BuergerinnenUndBuerger/FamilieundKinder/KindergeldKinderzuschlag/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI79335)

Meine freundin hat auch die Schule abgebrochen, und das schon im Januar, sie hat ein nebenjob und bekommt weiterhin Kindergeld. Weiß nicht ob es so bleibt oder sie überhaupt bescheid gesagt hat das sie abgebrochen hat