Muss man das Kindergeld zurückzahlen, wenn man doch keine Ausbildung will?

3 Antworten

in der gesamten Übergangszeit besteht kein Anspruch, wenn sie überschritten wird. Es ist tatsächlich nur eine Übergangszeit zw. 2 Ausbildungsabschnitten.

Das Kind ohne Ausbildungsplatz hat Anspruch, wenn es sich nachweislich zum nächstmöglichen Beginn um einen Ausbuildungplatz bemüht und ausbildungswillig ist.

Hier musst Du der Familienkasse glaubhaft machen, dass Du Dich nicht nur zum Schein beworben hast.

"17Ein Kind, dass sich um einen Ausbildungs-/Studienplatz zum nächstmöglichen Ausbildungs-/Studienbeginn bewirbt, ist daher beginnend mit dem Zeitpunkt der Bewerbung mindestens bis zum Zeitpunkt des nächstmöglichen Ausbildungs-/Studienbeginns nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob die Ausbildungsstelle angetreten oder der Studienplatz angenommen wird. Dies gilt nach Überzeugung des Senats jedenfalls so lange, wie sich die Eigenbemühungen als ernsthaft und nicht als nur zum Schein erfolgt darstellen, bzw. die nicht erfolgte Annahme einen sicheren Rückschluss auf die fehlende Ernsthaftigkeit der Bemühungen zulässt."

Niedersächsisches FG · Urteil vom 8. Februar 2012 · Az. 9 K 49/10

Nein, müssen sie nicht.

Die Übergangsfrist von 4 Monaten gilt ja nur,wenn der Beginn der Ausbildung / Studium schon fest steht und man das der Familienkasse auch nachweisen kann !

Bist du nur auf der Suche nach einer Ausbildung bzw.Studium und kannst ausreichend Bewerbungen nachweisen,dann steht deinen Eltern solange Kindergeld zu,wie du auch auf der Suche bist bzw.die ernsthaften Bemühungen nachweisen kannst.

Kannst bzw.willst du das dann nicht mehr,steht den Eltern auch kein Kindergeld mehr zu.

Das trifft aber erst zu,wenn du schon 18 Jahre alt bist,darunter sind keine Voraussetzungen nötig.